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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.2017, Az.: BVerwG 4 A 13.16
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung und den Betrieb einer Höchstspannungsfreileitung; Absehen der Raumordnungsbehörde von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens; Planrechtfertigung für die planfestgestellte 380-kV-Freileitung; Verbindliche Feststellung von Zielkonformität und Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die Planfeststellung und für die Gerichte; Abwägung von Trassenalternativen; Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen (hier: elektromagnetische Strahlung)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 14.06.2017
Referenz: JurionRS 2017, 23983
Aktenzeichen: BVerwG 4 A 13.16
ECLI: [keine Angabe]

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerwG - 14.06.2017 - AZ: 4 A 11/16

BVerwG, 14.06.2017 - BVerwG 4 A 13.16

Amtlicher Leitsatz:

  1. 1.

    Auch der gebotene Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen kann dazu führen, dass zumutbare Trassenalternativen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG nicht gegeben sind.

  2. 2.

    Eine Trassenalternative ist in der Regel dann nicht wegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG unzumutbar, wenn das maßgebliche Fachrecht schädliche Umwelteinwirkungen verneint.

In den Verwaltungsstreitsachen
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und
Dr. Külpmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu je 1/2.

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