Urt. v. 14.06.2017, Az.: BVerwG 4 A 13.16
Rechtsgrundlagen:
§ 4 Abs. 1a UmwRG
§ 1 Abs. 2 EnLAG
§ 1 Abs. 3 EnLAG
§ 1 Abs. 1 NVwVfG
BVerwG, 14.06.2017 - BVerwG 4 A 13.16
Amtlicher Leitsatz:
- 1.
Auch der gebotene Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen kann dazu führen, dass zumutbare Trassenalternativen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG nicht gegeben sind.
- 2.
Eine Trassenalternative ist in der Regel dann nicht wegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG unzumutbar, wenn das maßgebliche Fachrecht schädliche Umwelteinwirkungen verneint.
In den Verwaltungsstreitsachen
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und
Dr. Külpmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu je 1/2.
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