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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.2017, Az.: BVerwG 5 B 76.16 (5 C 7.17)
Anforderungen an die Qualifizierung des öffentlichen Personenverkehrs mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr als Nahverkehr; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Bewältung des im Alltag anfallenden Verkehrs
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.05.2017
Referenz: JurionRS 2017, 15023
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 76.16 (5 C 7.17)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:290517B5B76.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 31.08.2016 - AZ: 4 LC 217/14

BVerwG, 29.05.2017 - BVerwG 5 B 76.16 (5 C 7.17)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 31. August 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Anforderungen öffentlicher Personenverkehr mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX als Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes zu qualifizieren ist, insbesondere ob dies nur dann der Fall ist, wenn der Verkehr der Beförderung von Personen dient, um die im Alltag anfallenden Verkehre wie z.B. zur Arbeitsstätte, zur Schule, zum Einkaufen, zu Behörden oder zu Kultur- und Freizeitveranstaltungen zu bewältigen.

Vormeier

Dr. Störmer

Dr. Fleuß

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