Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.04.2017, Az.: BVerwG 6 C 46.15
Urt. v. 06.04.2017, Az.: BVerwG 6 C 46.15
Teilprüfung als eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings; Prüfungsbestimmungen der zuständigen Prüfungsbehörde für eine berufsbezogene Prüfung als Verwaltungsvorschrift; Erfordernis des Bestehens der Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung des Befähigungsscheins hinsichtlich subjektiver Zulassungsbeschränkung; Nachweis der erforderlichen Sachkunde für eine Tätigkeit als Truppführer beim Umgang mit Fundmunition in der Kampfmittelbeseitigung
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Dresden - 13.03.2013 - AZ: 5 K 649/11
OVG Sachsen - 08.09.2015 - AZ: 2 A 222/14
BVerwG, 06.04.2017 - BVerwG 6 C 46.15
Tenor:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Heitz
Hahn
Dr. Tegethoff
Streitwertbeschluss zu
BVerwG - 15.03.2017 - AZ: 6 C 46/15
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