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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.2016, Az.: BVerwG 5 B 40.16 (5 C 36.16)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 31758
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 40.16 (5 C 36.16)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:281216B5B40.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Bremen - 22.04.2015 - AZ: 2 A 63/13

nachgehend:

BVerwG - 18.12.2017 - AZ: BVerwG 5 C 36.16

BVerwG, 28.12.2016 - BVerwG 5 B 40.16 (5 C 36.16)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und Dr. Harms
beschlossen:

Tenor:

Den Klägern wird wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 22. April 2015 und wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. April 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

1. Den Klägern ist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse waren sie ohne Verschulden verhindert, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Nachdem ihnen durch Beschluss des Senats vom 23. Mai 2016 - 5 PKH 24.15 - (zugestellt am 27. Mai 2016) Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, haben sie durch diesen am 7. Juni 2015 (Eingang) und damit fristgerecht nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2

2. Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob das Wohnsitzerfordernis in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder Unterhaltsausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.

Vormeier

Stengelhofen

Dr. Harms

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