Beschl. v. 27.06.2016, Az.: BVerwG 1 B 57.16 (1 C 17.16)
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Rheinland-Pfalz - 18.02.2016 - AZ: 1 A 11082/14
BVerwG, 27.06.2016 - BVerwG 1 B 57.16 (1 C 17.16)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Februar 2016 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a AsylG zu jener des § 27a AsylG geben. Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe, die allerdings in Bezug auf die geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 - nicht durchgreifen, kommt es danach nicht mehr an.
Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Rudolph
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