Beschl. v. 12.01.2016, Az.: BVerwG 5 PB 17.15
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Sachsen - 27.05.2015 - AZ: OVG 9 A 668/12.PL
Rechtsgrundlagen:
§ 81 Abs. 2 Nr. 9 SächsPersVG
§ 83 Abs. 1 S. 1 SächsPersVG
§ 88 Abs. 2 S. 1 SächsPersVG
BVerwG, 12.01.2016 - BVerwG 5 PB 17.15
In der Personalvertretungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2016
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 27. Mai 2015 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Personalrates nach § 81 Abs. 2 Nr. 9 SächsPersVG und sein hierauf gerichtetes Initiativrecht nach § 83 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG ausgeschlossen sind, wenn der geltende Haushaltsplan der Dienststelle für die angestrebte Maßnahme (hier: Abfindungsleistungen) keine Mittel zum Nachteilsausgleich in einem Sozialplan vorsieht.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
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