Beschl. v. 28.10.2015, Az.: BVerwG 10 C 15.14
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 28.10.2015 - BVerwG 10 C 15.14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2015
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Hoock und Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:
Tenor:
In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 ist in Rn. 11 (S. 6 zweiter Absatz) am Ende das Wort "aufschiebende" zu streichen und durch das Wort "auflösende" zu ersetzen.
Gründe
Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Das Urteil vom 16. Juni 2015 enthält in den Gründen (Rn. 11, S. 6 zweiter Absatz) insoweit eine offenbare Unrichtigkeit, als darin im Zusammenhang mit Nr. 2.1. ANBest-K von einer "aufschiebenden" statt wie sonst im gesamten Text von einer "auflösenden" Bedingung die Rede ist. Die Parteien wurden auf dieses Versehen aufmerksam gemacht und haben die Urteile zur Berichtigung vorgelegt. Dementsprechend war der Berichtigungsbeschluss zu erlassen. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt (§ 118 Abs. 2 VwGO).
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Häußler
Hoock
Dr. Rublack
Dr. Seegmüller
Korrekturbeschluss zu
BVerwG - 16.06.2015 - AZ: 10 C 15.14
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