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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.05.2015, Az.: BVerwG 5 PB 3.15
Anforderungen an die Feststellung einer Dienststelle in einer Personalvertretungsangelegenheit
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17292
Aktenzeichen: BVerwG 5 PB 3.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 04.12.2014 - AZ: OVG 61 PV 15.13

BVerwG, 21.05.2015 - BVerwG 5 PB 3.15

In der Personalvertretungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Brandenburg vom 4. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird zugelassen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, wer Dienststelle im Sinne des § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 PersVG BB ist.

2

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 3.15 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG) zu laufen.

Vormeier

Dr. Fleuß

Dr. Harms

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