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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.2014, Az.: BVerwG 4 CN 1.14
Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen hinsichtlich Ausnahmen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 11.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27008
Aktenzeichen: BVerwG 4 CN 1.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 16.05.2013 - AZ: 3 C 345/12.N

Fundstellen:

BauR 2015, 446-447

BayVBl 2015, 320-321

BBB 2015, 60

DÖV 2015, 258

FSt 2015, 536-538

FStBay 2015, 536-538

FStBW 2015, 543-545

FStHe 2015, 428-430

FStNds 2015, 140-142

FuB 2015, 94-95

FuBW 2015, 543-545

FuHe 2015, 428-430

FuNds 2015, 140-142

GV/RP 2015, 461-463

JZ 2015, 97

NuR 2015, 254-255

NVwZ 2015, 232-233

UPR 2015, 68-70

VR 2015, 107

VRÜ 2015, 107

ZfBR 2015, 159-161

ZfIR 2015, 42

BVerwG, 11.09.2014 - BVerwG 4 CN 1.14

Amtlicher Leitsatz:

Die Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - (BVerwGE 147, 206) formuliert hat, sind einer Ausnahme nicht zugänglich.

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und
Dr. Külpmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2013 geändert. Der am 11. November 2009 beschlossene und am 20. November 2009 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 12 und 41, 4. Änderung, "Gewerbegebiet Langgewann und Gewerbegebiet Nord" wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 12 und 41 "Gewerbegebiet Langgewann und Gewerbegebiet Nord" (im Folgenden: "Bebauungsplan") der Antragsgegnerin vom 20. November 2009.

2

Der Bebauungsplan erfasst einen nahezu vollständig bebauten Bereich, der Gewerbegebiete, Mischgebiete und ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Nach den textlichen Festsetzungen vor der 4. Änderung war in den als Gewerbe- und Mischgebiet ausgewiesenen Bereichen Lebensmitteleinzelhandel nur bis zu einer Geschossfläche von 600 m2 zulässig. Im Hinblick auf eine sich abzeichnende Fehlentwicklung im Plangebiet beschloss die Antragsgegnerin, den bestehenden Bebauungsplan zu ändern und Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten, die anhand einer Sortimentsliste konkretisiert werden sollten, auszuschließen. In der Zeit vom 24. August bis 25. September 2009 fand die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB statt. In der hierzu ergangenen öffentlichen Bekanntmachung vom 14. August 2009 wurde u.a. darauf hingewiesen, dass neben dem Umweltbericht "auch umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art mit ausgelegt" würden. Der Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht liege nach § 3 Abs. 2 BauGB aus.

3

Die Antragstellerin, die Eigentümerin eines im Plangebiet belegenen Grundstücks ist, erhob während der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen gegen den Bebauungsplan.

4

Am 11. November 2009 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung, anschließend erfolgte am 20. November 2009 in der Hofheimer Zeitung die ortsübliche Bekanntmachung.

5

Der ursprünglich von 13 Antragstellern gestellte Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan blieb in der Vorinstanz weitgehend erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof war der Auffassung, der Plan leide an keinen formellen Fehlern. Die Abwägungsentscheidung sei jedoch teilweise fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht alle von der Sortimentsliste erfassten Sortimente tatsächlich habe ausschließen wollen. Dieser Fehler führe aber nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans.

6

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Antragstellerin, die Auslegungsbekanntmachung habe gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verstoßen, denn es habe an ausreichenden Angaben zu den Arten der verfügbaren Umweltinformationen im Bekanntmachungstext gefehlt. Dieser Fehler müsse zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

7

Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II

8

Die zulässige Revision der Antragstellerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

9

Das Normenkontrollgericht hat angenommen, der am 11. November 2009 beschlossene und am 20. November 2009 bekannt gemachte Bebauungsplan sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere verstoße die öffentliche Bekanntmachung vom 14. August 2009 zur (erstmaligen) förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Diese Annahme verletzt Bundesrecht.

10

1.

Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs allerdings insofern, als er davon ausgeht, der hier von der Antragsgegnerin in der öffentlichen Bekanntmachung gegebene Hinweis auf den Umweltbericht und "andere umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art" genüge nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB.

11

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206), sind die Gemeinden danach verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Der (bloße) Hinweis auf den Umweltbericht genügt nicht, denn dieser ermöglicht keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind (a.a.O. Rn. 22). Zur Begründung dieser Entscheidung hat der Senat - neben Vorgaben des Unionsrechts - vor allem auf den unterschiedlichen Wortlaut in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hingewiesen. Da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB auf die "verfügbaren" umweltbezogenen "Informationen" abstelle, folge hieraus, dass der Gemeinde - anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - insofern keine Befugnis zur Selektion der bekannt zu machenden Umweltinformationen zustehe (a.a.O. Rn. 18). Damit von der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung die gebotene Anstoßwirkung ausgehe, sei es unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichten, welche Umweltbelange in den der Gemeinde verfügbaren Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt würden (a.a.O. Rn. 20). Der Verwaltungsgerichtshof ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Antragsgegnerin verwendete Hinweis auf "umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art" und der pauschale Verweis auf den Umweltbericht diesen Anforderungen nicht genügt, zumal er sich auf die ausgelegten Stellungnahmen, nicht aber auf die der Gemeinde verfügbaren Informationen bezieht.

12

2.

Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, aufgrund der Besonderheiten des zu entscheidenden Falles stelle sich der Veröffentlichungshinweis gleichwohl als rechtsfehlerfrei dar, steht dagegen mit Bundesrecht nicht im Einklang.

13

Das Normenkontrollgericht hat ausgeführt, durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan werde ein bereits beplantes Gewerbe- und Mischgebiet erneut als Gewerbe- und Mischgebiet überplant, allerdings mit der Besonderheit, dass nunmehr bisher zulässige Nutzungen teilweise ausgeschlossen würden, das Maß der baulichen Nutzung unverändert bleibe und ein Baufenster lediglich geringfügig erweitert werde. Das bringe unter Umweltgesichtspunkten nur unwesentliche Änderungen hinsichtlich der zu beachtenden Belange mit sich, weshalb sich der allgemeine Hinweis auf die umweltrelevanten Stellungnahmen allgemeiner Art sowie den Umweltbericht ausnahmsweise als ausreichend darstelle, zumal sich weitere, differenzierende Stellungnahmen zu den Umweltbelangen nicht in den Akten befänden (UA Rn. 43).

14

Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits aus dem Urteil vom 18. Juli 2013 (a.a.O.), das mit Blick auf den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB und den unionsrechtlichen Hintergrund der Regelung strikt formuliert ist, ergibt sich hinreichend, dass für etwaige Ausnahmen in Bezug auf die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, kein Raum ist. Nach Sinn und Zweck der Norm kann die Hinweispflicht auch nicht vom Überschreiten bestimmter Relevanzschwellen abhängig gemacht werden. Je weniger Umweltinformationen die Gemeinde im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens bis zur förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung erlangt hat, desto wichtiger ist es, die interessierte Öffentlichkeit entsprechend (genau) zu informieren, um diese "anzustoßen", etwaige Umweltbelange, die der Gemeinde bisher unbekannt waren, ins Verfahren einzuführen und so zur Grundlage der Abwägungsentscheidung der Gemeinde zu machen. Auch das Argument des Verwaltungsgerichtshofs, da der verfahrensgegenständliche Änderungsbebauungsplan unter Umweltgesichtspunkten nur unwesentliche Änderungen hinsichtlich der zu beachtenden Belange mit sich bringe, sei der allgemeine Hinweis auf umweltrelevante Stellungnahmen ausreichend, vermag nicht zu überzeugen, weil das Gericht damit der Gemeinde - in Anlehnung an die nicht einschlägige Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Befugnis zur Bewertung und Selektion von Umweltinformationen zubilligt, die sie nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gerade nicht besitzt (vgl. oben).

15

Aus dem Urteil vom 7. Mai 2014 - BVerwG 4 CN 5.13 - (NVwZ 2014, 1170 [BVerwG 07.05.2014 - BVerwG 4 CN 5.13]) folgt nichts anderes, weil es den hier nicht gegebenen Fall der wiederholten Öffentlichkeitsbeteiligung betrifft, der den besonderen Wertungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB unterliegt.

16

3.

Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich; angesichts der im Umweltbericht behandelten Themen greift die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB nicht (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 25). Der Verfahrensfehler wurde von der Antragstellerin fristgerecht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin durch die Begründung des Normenkontrollantrages vom 2. September 2010 geltend gemacht, der ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Normenkontrollantrag vom 16. November 2010 dieser innerhalb der Jahresfrist zuging. Er führt zur Gesamtunwirksamkeit des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans. Folglich kommt es nicht mehr darauf an, ob die von der Revision geltend gemachten weiteren formellen und materiellen Fehler des Bebauungsplans gegeben sind.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12 000 EUR festgesetzt.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Külpmann

Dr. Decker

Petz

Dr. Gatz

Verkündet am 11. September 2014

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