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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.2014, Az.: BVerwG 10 B 8.14 (10 C 10.14)
Anspruch auf Löschung einer Suchmeldung in der von der Koordinierungsstelle Magdeburg im Internet unter www.lostart.de betriebenen Datenbank
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 17244
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 8.14 (10 C 10.14)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen-Anhalt - 23.10.2013 - AZ: 3 L 84/12

nachgehend:

BVerwG - 19.02.2015 - AZ: 1 C 13.14

BVerwG, 28.05.2014 - BVerwG 10 B 8.14 (10 C 10.14)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Oktober 2013 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat u.a. Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Löschung einer Suchmeldung in der von der Koordinierungsstelle Magdeburg im Internet unter www.lostart.de betriebenen Datenbank besteht.

3

Auf die von den Beschwerden weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.

4

Im Revisionsverfahren wird der Senat allerdings zunächst im Rahmen der Zulässigkeit der Klage über den bisherigen Streitstand hinaus von Amts wegen aufzuklären haben, ob das Klagebegehren in Bezug auf die Prozessführungsbefugnis von der Vertretungsmacht der für die Klägerin bestellten Nachtragsliquidatorin gedeckt ist und ob der Klägerin trotz der von ihr mit dem Besitzer des gesuchten Gemäldes und der Erbengemeinschaft nach R. und J. O. inzwischen getroffenen Einigung, das Bild einer Verwertung zuzuführen und den Gewinn hälftig zwischen dem Besitzer und der Erbengemeinschaft aufzuteilen, für ihr Begehren (noch) ein Rechtsschutzbedürfnis zusteht.

Prof. Dr. Berlit

Fricke

Dr. Maidowski

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