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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.05.2013, Az.: BVerwG 4 B 58.12 (4 B 46.12)
Zulässigkeit und Erhebung einer Anhörungsrüge durch anwaltschaftliche Vertretung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 36531
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 58.12 (4 B 46.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG München - 07.10.2008 - AZ: VG M 11 K 07.2972

VGH Bayern - 26.06.2012 - AZ: VGH 1 B 11.2471

BVerwG - 20.11.2012 - AZ: BVerwG 4 AV 2.12

BVerwG - 29.11.2012 - AZ: BVerwG 4 B 46.12

BVerwG - 26.02.2013 - AZ: BVerwG 4 AV 3.12 (4 V 2.12)

BVerwG, 02.05.2013 - BVerwG 4 B 58.12 (4 B 46.12)

Redaktioneller Leitsatz:

Seit Einführung der Anhörungsrüge in § 152a VwGO ist für eine Gegenvorstellung jedenfalls dann kein Raum mehr, wenn sie sich gegen eine mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare und vom Gericht auch inhaltlich nicht abänderbare Entscheidung richtet.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2013
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss vom 29. November 2012 (BVerwG 4 B 46.12) wird verworfen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Anhörungsrüge wird abgelehnt.

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 29. November 2012 (BVerwG 4 B 46.12) wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 29. November 2012 hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2012 verworfen.

2

U.a. hiergegen haben die Kläger mit Schriftsätzen vom 7. und 8. Dezember 2012 Anhörungsrüge nach § 152a VwGO, hilfsweise Gegenvorstellung erhoben mit der Begründung, ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs werde durch diese Entscheidung verletzt. Hilfsweise haben sie weiter beantragt, ihnen (auch) für das vorliegende Verfahren für den Fall der Erforderlichkeit einer anwaltschaftlichen Vertretung einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte beizuordnen.

II

3

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sich gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Dies gilt auch für die Einlegung einer Gehörsrüge (Beschlüsse vom 25. Januar 2006 -BVerwG 5 B 121.05 - Rn. 1 und vom 7. November 2006 - BVerwG 7 B 82.06 -[...] Rn. 1; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 152a Rn. 25 m.w.N.). Die Kläger haben die Anhörungsrüge jedoch persönlich und nicht über einen Prozessvertreter erhoben.

4

Der für den Fall des "Anwaltszwangs" hilfsweise gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Anhörungsrüge bleibt ebenfalls erfolglos. Die Kläger haben weder allgemein noch speziell bezogen auf das vorliegende Verfahren substantiiert vorgetragen, keine zu ihrer Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigte und bereite Person gefunden zu haben. Auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 26. Februar 2013 (BVerwG 4 AV 3.12 - Rn. 5 - 7), die hier sinngemäß gelten, wird verwiesen.

5

Mit der hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschwerdeverfahren BVerwG 4 B 46.12 dringen die Kläger auch nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit Einführung der Anhörungsrüge in § 152a VwGO für eine (formlos mögliche) Gegenvorstellung jedenfalls dann kein Raum mehr, wenn sie sich gegen eine mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare und vom Gericht auch inhaltlich nicht abänderbare Entscheidung richtet (vgl. Beschlüsse vom 26. März 2009 - BVerwG 2 PKH 2.09 - [...], vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 B 193.06 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 2 und vom 8. April 2013 - BVerwG 3 B 16.13 - Rn. 2; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 152a Rn. 2 jeweils m.w.N.), wie dies für Beschlüsse im Beschwerdeverfahren nach § 133 VwGO der Fall ist.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht.

Dr. Gatz

Dr. Decker

Dr. Bumke

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