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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.2012, Az.: BVerwG 1 WNB 5.12
Voraussetzungen der Anfechtung einer dienstinternen Weisung der im Instanzenzug vorgesetzten Stelle an eine nachgeordnete militärische Stelle durch einen Soldaten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 25797
Aktenzeichen: BVerwG 1 WNB 5.12
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 24.09.2012 - BVerwG 1 WNB 5.12

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Die Anforderungen der §§ 133 Abs. 3 Satz 3 und 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gelten entsprechend für die Vorschriften über die Divergenzrüge in § 22a Abs. 2 Nr. 2 und § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO.

2.

Die vorübergehende Einstellung einer Sportneigungsgruppe Schwimmen kann nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen werden, weil einem Soldaten kein Anspruch auf Durchführung der Sportausbildung in einer bestimmten Form zusteht und ihm daher mangels der Möglichkeit einer Verletzung individueller persönlicher Rechte die Antragsbefugnis fehlt.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsfeldwebel ...,
...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
...-
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 24. September 2012
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 29. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr allein erhobene Divergenzrüge (§ 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO) ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt.

2

Nach ständiger Rechtsprechung der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts setzt die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Bezeichnung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 20. November 2007 - BVerwG 7 BN 4.07 - [...] Rn. 9, vom 28. August 2009 - BVerwG 8 B 42.09 - ZOV 2009, 315 <316> = [...] Rn. 9 und vom 4. September 2009 - BVerwG 7 B 8.09 - [...] Rn. 15 f., jeweils m.w.N.). Diese Anforderungen gelten entsprechend für die Vorschriften über die Divergenzrüge in § 22a Abs. 2 Nr. 2 und § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO (Beschlüsse vom 6. Januar 2010 - BVerwG 1 WNB 7.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 3 = NZWehrr 2010, 160 = [...] Rn. 7 und vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 WNB 4.10 -).

3

Der Antragsteller behauptet eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Beschlüssen des Senats vom 10. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 43.69 -und vom 15. Februar 1973 - BVerwG 1 WB 147.71 - (BVerwGE 46, 78 [BVerwG 15.02.1973 - I WB 147/71] = NZ-Wehrr 1973, 191). Der Senat hat sich in diesen Entscheidungen, soweit sie in der Beschwerdebegründung auszugsweise wiedergegeben werden (Schriftsatz vom 18. Juni 2012 unter II.), zu den Voraussetzungen geäußert, unter denen eine dienstinterne Weisung der im Instanzenzug vorgesetzten Stelle an eine nachgeordnete militärische Stelle ausnahmsweise von dem betroffenen Soldaten mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem Wehrdienstgericht angefochten werden kann. Es bestehen schon Zweifel, ob hier mit dem auszugsweisen Zitat aus den Entscheidungsgründen des Truppendienstgerichts den Anforderungen an die Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes genügt ist. Unabhängig davon ist die Beschwerde unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf den Rechtssätzen beruht, die in den zitierten Passagen der beiden Beschlüsse des Senats entwickelt werden. Das Truppendienstgericht hat nicht etwa angenommen, dass die vorübergehende Einstellung der Sportneigungsgruppe Schwimmen deshalb unanfechtbar sei, weil sie eine rein innerdienstliche und keine außenwirksame, den Antragsteller unmittelbar beschwerende Maßnahme darstelle. Es hat vielmehr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung deshalb als unzulässig verworfen, weil dem Antragsteller kein Anspruch auf Durchführung der Sportausbildung in einer bestimmten Form zustehe und ihm daher mangels der Möglichkeit einer Verletzung individueller persönlicher Rechte die Antragsbefugnis fehle.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. von Heimburg

Dr. Frentz

Dr. Langer

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