Beschl. v. 23.05.2011, Az.: BVerwG 3 B 41.11
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Bayern - 03.03.2011 - AZ: VGH 11 ZB 10.1500
VGH Bayern - 03.03.2011 - AZ: VGH 11 C 11.863
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 23.05.2011 - BVerwG 3 B 41.11
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2011 wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht (vgl. auch § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht.
Kley
Liebler
Buchheister
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