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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.2011, Az.: BVerwG 2 B 60.10
Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung bei unterbliebener Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11775
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 60.10
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 02.02.2011 - BVerwG 2 B 60.10

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis zu 7 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Nachdem ihre Klage vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden war, gab das Berufungsgericht ihr statt: Die Entlassung sei mangels rechtzeitiger Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig. Sie sei auch materiell rechtswidrig. Ob Leistungsdefizite der Klägerin einen sachlichen Grund für die Entlassung gäben, könne dahin stehen. Jedenfalls sei das von § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. eröffnete Ermessen mangels hinreichender Einbeziehung der Interessen der Klägerin nicht fehlerfrei ausgeübt worden. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass der Staat für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt ein Ausbildungsmonopol habe und dass der Vorbereitungsdienst eine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sei. Die Klägerin müsse den Vorbereitungsdienst auch für eine Tätigkeit an einer Privatschule absolvieren. Nicht nur die materielle sondern auch die formelle Rechtswidrigkeit führe zum Klageerfolg. § 46 VwVfG NRW stehe nicht entgegen. Dass der Verfahrensfehler die Entscheidung nicht beeinflusst habe, sei nicht offensichtlich. Ermessensentscheidungen erforderten eine einzelfallbezogene Betrachtung der Kausalität. Die Behörde trage die Darlegungslast für die Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW. Nachträgliche Bekundungen der Behörde, welche Sachentscheidung ohne den Fehler getroffen worden wäre, seien ohne Belang. Eine nachträgliche Äußerung der Gleichstellungsbeauftragten sei nicht entscheidend. Es sei nicht auszuschließen, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei rechtzeitiger Beteiligung Kontakt zur Klägerin aufgenommen und danach deren Entlassung anders bewertet hätte, als sie nunmehr vorbringe. Daher könne auch eine andere Entscheidung des beklagten Landes nicht ausgeschlossen werden.

3

2. a) Die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 3 VwGO gestützte Verfahrensrüge des Beklagten greift nicht durch.

4

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen deutlich ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages eines Beteiligten zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstanziiert ist. Hiernach muss das Berufungsgericht in seiner Entscheidung die Gründe angeben, die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Nur wenn ein Vorbringen unerörtert geblieben ist, das zu erörtern offensichtlich geboten war, kann die Annahme gerechtfertigt sein, das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen (Beschluss vom 9. Juni 1989 - BVerwG 2 B 73.89 - [...] Rn. 4).

5

Die im von der Beschwerde in Bezug genommenen Schriftsatz vom 23. April 2010 erörterten Gesichtspunkte sind nicht unerörtert geblieben. Denn der Schriftsatz befasst sich mit § 46 VwVfG NRW, insbesondere mit der Frage nach der Offensichtlichkeit einer fehlenden Beeinflussung der Entscheidung durch die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Diese Frage wird in den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts behandelt. Das Berufungsgericht vertritt zu der Frage, ob die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Aspekte ermitteln und vorbringen kann, die das beklagte Land im Rahmen seines Ermessens zu einer anderen Entscheidung veranlassen könnten, eine andere Auffassung als der Beklagte. Einen Anspruch darauf, dass ein Gericht sich der Rechtsmeinung eines Beteiligten anschließt, vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>).

6

b) Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Rüge führt schon deswegen nicht zu einem Erfolg der Beschwerde, weil das Berufungsurteil nicht auf dem mit der Rüge angegriffenen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts beruht. Der angegriffene Beschluss ist auf zwei selbstständig tragende Begründungselemente gestützt, nämlich die formelle und die materielle Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung. Die Frage, ob die Verfügung wegen unterbliebener Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig und der Rechtsfehler beachtlich ist, betrifft die formelle Rechtswidrigkeit. Auch wenn die Rechtsauffassung des Beklagten zu der Frage der Beachtlichkeit der unterbliebenen vorherigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zuträfe, hätte das Berufungsurteil Bestand. Denn der Beklagte legt keinen Zulassungsgrund in Bezug auf die zweite selbstständig tragende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts dar, die Entlassung sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Insoweit beschränkt er sich vielmehr darauf, der fallbezogenen rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts die eigene abweichende Rechtsauffassung und die der Vorinstanz gegenüber zu stellen. Angriffe gegen die Richtigkeit dieser Würdigung können einen Zulassungsgrund nicht begründen.

7

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.

Herbert
Dr. Heitz
Dr. Eppelt

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