Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.06.1989, Az.: BVerwG 2 B 73.89
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 73.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.03.1989 - AZ: 1 A 962/87
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 2 VwGO liegen nicht vor.
1.
Der Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) durch das Berufungsgericht ist nicht festzustellen.
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs schließt ein, daß das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 <251>[BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69]; 51, 188 <191>[BVerfG 08.05.1979 - 2 BvR 782/78]). Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß das Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 2. November 1988, mit dem er Hinweise auf von ihm als sachfremd angesehene Gesichtspunkte bei zu seinen Ungunsten ergangenen Auswahlentscheidungen vortrug und dafür Beweis antrat, weder im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben noch in den Entscheidungsgründen darauf eingegangen worden ist. Indessen ergibt sich daraus noch nicht, daß das Berufungsgericht das fragliche Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Das Berufungsgericht brauchte in seinem Urteil nur die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO); hingegen war es nicht verpflichtet, sich mit jeder Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten auseinanderzusetzen (vgl. u.a. Beschluß vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 78>; vgl. auch § 313 Abs. 3 ZPO). Grundsätzlich ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung davon auszugehen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. u.a. BVerfGE 27. 248 <251 f.>; 54, 43 <46>).
Nur wenn ein Vorbringen unerörtert geblieben ist, das zu erörtern offensichtlich geboten war, kann die Annahme gerechtfertigt sein, das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat sein Urteil entscheidend auf die Erwägung gestützt - auf die es in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls bereits hingewiesen hatte -, das Unterbleiben einer früheren Beförderung des Klägers komme als Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Pflicht nur dann in Frage, wenn er einen Anspruch auf Beförderung gehabt hätte; folglich müsse sich auch der Schuldvorwurf gegen die handelnden Amtsträger der Beklagten gerade auf die Verletzung eines solchen Beförderungsanspruchs beziehen. Mit der Verneinung eines solchen Anspruches durch das Verwaltungsgericht entfalle grundsätzlich die Möglichkeit, den Amtsträgern der Beklagten ihre gleiche rechtliche Beurteilung als Verschulden zur Last zu legen (S. 11 f. der Urteilsausfertigung). Bei dieser Gedankenführung des Berufungsgerichts - deren materiellrechtliche Richtigkeit für Fälle, in denen ein sachfremder Gebrauch des Auswahlermessens geltend gemacht wird, unter dem hier angesprochenen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt nicht zu erörtern ist - kam es auf das fragliche Vorbringen des Klägers nicht an, so daß es für das Berufungsgericht rechtlich nicht geboten war, auf dieses Vorbringen einzugehen.
2.
Die geltend gemachte Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) von dem Urteil des beschließenden Senats vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 51.86 - (BVerwGE 80, 123 [BVerwG 25.08.1988 - 2 C 51/86]) liegt nicht vor. Der Senat hat in diesem Urteil die Frage behandelt, ob und unter welchen Voraussetzungen das Lebens- und das Dienstalter bei einer individuellen Auswahlentscheidung herangezogen werden können, nicht aber, ob sie - wie hier vom Kläger geltend gemacht - herangezogen werden müssen. Ebensowenig hat sich der Senat in dem Urteil mit der Frage befaßt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine abweichende Auffassung eines anderen Kollegialgerichts offensichtlich unzutreffend wäre mit der Folge, daß sie Amtsträger, die die gleiche Auffassung verträten, nicht vom Schuldvorwurf zu entlasten vermöchte.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald