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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.10.2010, Az.: BVerwG 9 B 71.10
Hervorrufen von Beeinträchtigungen einzelner Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet durch Festsetzungen eines Flurbereinigungsplanes
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26804
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 71.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 02.06.2010 - AZ: OVG 9 C 11209/09

BVerwG, 28.10.2010 - BVerwG 9 B 71.10

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Anspruch auf Ergänzung des Flurbereinigungsplanes um begehrte Schutzvorkehrungen kann nicht Gegenstand eines gegen die Teilnehmergemeinschaft gerichteten Verfahrens sein.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 006 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1.

Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ausgeschlossen sein muss, dass die Festsetzungen eines Flurbereinigungsplanes Beeinträchtigungen einzelner Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet hervorrufen, rechtfertigt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

3

Das Flurbereinigungsgericht hat nicht festgestellt, dass gerade die Realisierung der Festsetzungen des hier in Rede stehenden Flurbereinigungsplanes zu Grundstücksbeeinträchtigungen geführt hat. Dieser Aspekt war für die angegriffene Entscheidung irrelevant. Das Flurbereinigungsgericht hat im Gegenteil die Frage geprüft und verneint, ob dem Kläger ein Anspruch auf Vornahme von Schutzvorkehrungen zur Vermeidung des Abschwemmens von Boden auf seinen Abfindungsflurstücken deshalb zusteht, weil der Flurbereinigungsplan nicht oder unvollständig oder fehlerhaft ausgeführt wurde. Es hat darüber hinaus festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers auf Ergänzung des Flurbereinigungsplanes um die begehrten Schutzvorkehrungen nicht Gegenstand des vorliegenden, gegen die Teilnehmergemeinschaft gerichteten Verfahrens sein könne. Auch in diesem Zusammenhang spielt die von der Beschwerde aufgeworfene Frage keine Rolle. Davon abgesehen legt die Beschwerde auch nicht hinreichend dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), inwiefern der Frage fallübergreifende Bedeutung zukommen könnte. Stattdessen erschöpft sich die Beschwerdebegründung darin, die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Flurbereinigungsgericht nach Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels anzugreifen.

4

2.

Die Beschwerde rügt, das Flurbereinigungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es zu der Frage, ob die Flurstücke Nr. 137 und 138 ein Quergefälle aufweisen, keine Ortsbesichtigung durchgeführt und kein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Diese Rüge greift nicht durch.

5

Die Aufklärungsrüge wird den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur dann gerecht, wenn (unter anderem) dargelegt wird, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

6

Die Beschwerde trägt zwar vor, der Kläger habe beantragt, zu der Frage, ob die Flurstücke Nr. 137 und 138 ein Quergefälle aufweisen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen und ein Sachverständigengutachten einzuholen. Von einer solchen Antragstellung kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Flurbereinigungsgerichts vom 2. Juni 2010 enthält keinen Hinweis auf die behaupteten Beweisanträge, so dass sie als nicht gestellt anzusehen sind (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO, § 173 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO; vgl. Beschluss vom 2. November 1987 - BVerwG 4 B 204.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32). Für einen erfolgreichen Antrag auf Protokollberichtigung (§ 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO) oder einen Gegenbeweis nach § 173 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 2 ZPO ist nichts dargetan oder ersichtlich. Ausweislich der vorliegenden Gerichtsakte hat der Kläger im Übrigen die von der Beschwerde behaupteten Beweisanträge auch nicht schriftsätzlich angekündigt. Das auf Vornahme einer Ortsbesichtigung gerichtete Beweisbegehren im Schriftsatz vom 1. Juni 2010 betrifft nicht das Vorhandensein eines Quergefälles bei den Flurstücken 137 und 138, sondern allein die Behauptung, dass das Gelände oberhalb des Grundstücks des Klägers trichterförmig angelegt worden sei.

7

Die Beschwerde legt auch nicht dar, weshalb sich dem Flurbereinigungsgericht die genannte Beweisaufnahme hätte aufdrängen sollen, obwohl das Gericht die Darlegung der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde, dass die Parzellen Nr. 137 und 138 kein Quergefälle aufweisen, aufgrund seiner Sachkunde und vorliegender Fotografien für nachvollziehbar gehalten hat (vgl. Beschluss vom 22. September 1989 - BVerwG 5 B 146.88 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 14 S. 9 m.w.N.).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 bis 3 GKG.

Dr. Storost
Dr. Christ
Prof. Dr. Korbmacher

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