Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1987, Az.: BVerwG 4 B 204.87
Beweisantrag; Sitzungsprotokoll; Beweiskraft; Gegenbeweis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 204.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 09.09.1986 - AZ: 13 K 1873/86
- VGH Baden-Württemberg - 30.04.1987 - AZ: 8 S 2815/86
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Ein Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen sind (§§ 105 VwGO, 160 Abs. 2 ZPO).
Ist ein Beweisantrag nicht protokolliert, so begründet das Protokoll den vollen Beweis dafür, daß er nicht gestellt wurde (§ 173 VwGO, 415 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenbeweis, daß das Protokoll insoweit unvollständig ist, ist zulässig. (§ 415 Abs. 2 ZPO)
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. April 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.
Als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt der Beklagte einen Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO. Das Berufungsgericht habe einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht durch Gerichtsbeschluß beschieden. Die Rüge ist unbegründet. Der behauptete Verfahrensmangel kann nicht festgestellt werden. Das Sitzungsprotokoll enthält keinen Hinweis auf einen vom Beklagten gestellten förmlichen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO. Einen Berichtigungsantrag des Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 31. August 1987 zurückgewiesen. Die Behauptung des Beklagten, das Gericht habe den Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mißverstanden, ist damit durch das Sitzungsprotokoll widerlegt (§ 415 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO). Ein Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 17.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 26). Ist ein derartiger Beweisantrag nicht protokolliert, so begründet demgemäß das Protokoll den vollen Beweis dafür, daß er nicht gestellt wurde. Den nach § 415 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis, daß das Protokoll insoweit unvollständig ist, hat der Beklagte nicht angetreten.
Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Beklagte eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, weil das Berufungsgericht den von den Klägern erzielten und erwarteten Ertrag der Fischwirtschaft in unzulänglicher Weise ermittelt habe. Außerdem habe es die in diesem Zusammenhang festgestellten Tatsachen fehlerhaft gewürdigt. Diese Rügen können der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es nach der Auffassung des Berufungsgerichts auf die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG vorlag, nicht entscheidungserheblich ankam. Das angefochtene Urteil beruht tragend auf der Annahme, daß durch eine Verkleinerung der Hütte rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Die Kläger hätten sich bereit erklärt, die Hütte so zu verkleinern, daß sie genehmigungsfrei sei. Damit will das Berufungsgericht erkennbar darauf hindeuten, daß die §§ 30 ff. BBauG auf genehmigungsfreie Vorhaben nicht anzuwenden sind (§ 29 Satz 1 BBauG). Im Zusammenhang mit der weiteren - entscheidungserheblichen - Frage, ob die Kläger ihr Grundstück im Sinne der Landschaftsschutzverordnung ordnungsgemäß landwirtschaftlich nutzen, hat das Berufungsgericht der Ertragsfähigkeit der Fischwirtschaft keine rechtliche Bedeutung beigemessen.
Mit seinem Vorbringen, das Berufungsgericht hätte den Begriff der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke im Sinne von § 6 der Landschaftsschutzverordnung verkannt, rügt der Beklagte eine Verletzung materiellen Rechts. Damit kann aber die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision nicht angegriffen werden. Hierfür sind allein die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gesichtspunkte maßgeblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Kühling
Dr. Dr. Berkemann