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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.09.2009, Az.: BVerwG 3 PKH 10.09
Rechtsträger ; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ; grundsätzliche Bedeutung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 40127
Aktenzeichen: BVerwG 3 PKH 10.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 19.05.2009 - AZ: 30 A 65.04

BVerwG, 02.09.2009 - BVerwG 3 PKH 10.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 2. September 2009

durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Dette und Prof. Dr. Dr.h.c. Rennert

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 2009 zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag bleibt erfolglos, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Begründung des Antrags lässt sich nichts dafür entnehmen, dass einer der Gründe gegeben wäre, aus denen die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden könnte: Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts oder eines der anderen Divergenzgerichte ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

Der Kläger führt lediglich an, den Zuordnungsbescheiden vom 18. Juni 1996 fehle das öffentliche Interesse. Damit wäre ein Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens gegen diese Bescheide nicht dargetan. Im Übrigen dürfte ein Missverständnis vorliegen. Selbstverständlich beruhen die Zuordnungsbescheide auf einem öffentlichen Interesse, nämlich auf dem Interesse daran, dass das ehemalige Volkseigentum der DDR mit deren Ende einem der verschiedenen Rechtsträger im gegliederten Staatswesen der ihr nachfolgenden Bundesrepublik Deutschland zugeordnet wurde. Eine andere Frage ist, ob hierdurch Rechte des Klägers verletzt werden konnten. Daran fehlt es, schon weil die Zuordnung ausdrücklich unbeschadet privater Rechte Dritter - also auch von Rechten des Klägers - erging. Die Zuordnung erfolgte deshalb ausschließlich im öffentlichen Interesse; die Klage des Klägers wurde im ersten Prozess mit Recht als unzulässig abgewiesen.

Liebler

Dr. Dette

Prof. Dr. Dr.h.c. Rennert

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