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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.04.2008, Az.: BVerwG 10 B 134.07

Zulassung zur Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Erforderlichkeit der Klärung der Voraussetzungen unter denen ein Aussetzen eines Angehörigen der Zivilbevölkerung durch eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vorliegt; Anforderungen an die Darlegungslast bei Hinweis auf die Volkszugehörigkeit und die Herkunftsregion in der Beschwerde als Revisionszulassungsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.04.2008
Aktenzeichen
BVerwG 10 B 134.07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 13799
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 30.05.2007 - AZ: VGH A 2 S 50/07
nachfolgend
BVerwG - 22.07.2009 - AZ: BVerwG 10 C 16.08

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 16.04.2008 - AZ: 10 C 16/08

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 30. Mai 2007 insoweit aufgehoben, als sie das Begehren des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betrifft.

Insoweit wird die Revision zugelassen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers verworfen.

Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Dem Kläger, der die Frist zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde versäumt hat, ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist einzuhalten.

2

Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als der Verwaltungsgerichtshof die Klage des Klägers hinsichtlich des (Hilfs-)Antrags auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen hat (1.). Im Übrigen (bezüglich des Hauptbegehrens des Klägers auf Aufhebung des Widerrufs seiner Flüchtlingsanerkennung) ist die Beschwerde dagegen unzulässig (2.).

3

1.

Die Beschwerde des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen ein Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. Art. 15 Buchst. c der sog. "Qualifikationsrichtlinie" 2004/83/EG).

4

Auf die weiteren in diesem Zusammenhang von der Beschwerde erhobenen Revisionszulassungsgründe kommt es demnach nicht mehr an.

5

2.

Im Übrigen - bezüglich des Hauptbegehrens des Klägers auf Aufhebung des Widerrufs seiner Flüchtlingsanerkennung - ist die Beschwerde unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

6

Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde insoweit im Wesentlichen auf die Beschwerdebegründung, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Beschwerdeverfahren - BVerwG 10 B 129.07 - wegen Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht vorgelegt hat. In diesem Verfahren hat der Senat die Beschwerde durch Beschluss vom 18. Februar 2008 verworfen, weil die Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss nimmt der Senat Bezug. Hieran ist der Senat nicht gehindert, obgleich das Berufungsgericht den Kläger, anders als im dortigen Verfahren, nicht auf eine inländische Fluchtalternative im Nordirak verwiesen hat. Die Ausführungen des Senats haben auch unabhängig von diesem Aspekt Bestand. Soweit die Beschwerde zusätzlich auf die Volkszugehörigkeit und die Herkunftsregion des Klägers hinweist, ist damit ein Revisionszulassungsgrund nicht substanziiert dargetan. Der Hinweis geht im Übrigen auch nicht über die Beschwerdebegründung im Verfahren - BVerwG 10 B 129.07 - hinaus.

7

3.

Soweit die Beschwerde verworfen wird, trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Im Übrigen - hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Dr. Mallmann
Richter
Fricke