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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.2006, Az.: BVerwG 4 A 1044.06

Kostenentscheidung im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.11.2006
Aktenzeichen
BVerwG 4 A 1044.06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 27631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVerwG - 16.03.2006 - AZ: 4 A 1075.04
BVerwG - 23.08.2006 - AZ: BVerwG 4 A 1067.06; 4 A 1075.04
nachfolgend
BVerwG - 28.11.2006 - AZ: BVerwG 4 A 1028.06
BVerfG - 20.02.2008 - AZ: 1 BvR 2722/06

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 2006
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn als Berichterstatter
gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 trägt die Klägerin 3/4.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren war einzustellen, nachdem die Klägerin und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1, 2 und 3 bedurfte es nicht (Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28> [BVerwG 07.06.1968 - IV B 165/67]).

2

Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen. Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit nach dem Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (NVwZ Beilage I 8/2006, 1) den Klagen der dortigen Kläger stattgegeben worden ist. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen.

3

[s. Streitwertbeschluss]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rojahn