Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.2006, Az.: BVerwG 4 A 1044.06
Kostenentscheidung im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Hauptsache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 A 1044.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 27631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 2006
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn als Berichterstatter
gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 trägt die Klägerin 3/4.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren war einzustellen, nachdem die Klägerin und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1, 2 und 3 bedurfte es nicht (Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28> [BVerwG 07.06.1968 - IV B 165/67]).
Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen. Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit nach dem Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (NVwZ Beilage I 8/2006, 1) den Klagen der dortigen Kläger stattgegeben worden ist. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen.
[s. Streitwertbeschluss]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.