Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.09.2006, Az.: BVerwG 7 B-(3) 39.06
Fehlerhafte Aufnahme des Beklagten in einem Beschluss; Irrtümliches Erfassen des Beklagten im Stammblatt der Beschwerdeakte und in dem auf elektronischem Weg übernommenen Rubrum des Beschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B-(3) 39.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 23963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 09.01.2006 - AZ: 22 A 04.40010
- VGH Bayern - 09.01.2006 - AZ: 22 A 04.40010
- VGH Bayern - 09.01.2006 - AZ: 22 A 04.40014
- BVerwG - 24.08.2006 - AZ: BVerwG 7 B 39/06
- nachfolgend
- BVerfG - 12.11.2008 - AZ: 1 BvR 2492/06
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Rubrum des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2006 wird wie folgt berichtigt:
- a)
Der Beschwerdeführer zu 4 und das Aktenzeichen der Vorinstanz "VGH 22 A 04.40014" werden gestrichen.
- b)
Die Bezeichnung "Prozessbevollmächtigter zu 1 bis 4" wird geändert in "Prozessbevollmächtigter zu 1 bis 3".
- 2.
Der Beschlusstenor erhält die Fassung:
"Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 2 und 3 jeweils zu einem Sechstel, der Kläger zu 1 zu zwei Drittel.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 90 000 EUR festgesetzt."
- 3.
Im ersten Absatz der Gründe wird der Satz "Der Kläger zu 4 betreibt Trinkwassergewinnungsanlagen östlich des Zwischenlagers." gestrichen.
Gründe
Der Beschluss vom 24. August 2006 war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu ändern, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht für den Kläger zu 4 eingelegt worden war. Der Kläger zu 4 war in den Beschluss vom 24. August 2006 aufgenommen worden, weil er infolge eines Kanzleiversehens im Stammblatt der Beschwerdeakte und in dem auf elektronischem Weg übernommenen Rubrum des Beschlusses irrtümlich erfasst war. Aus dem von der Geschäftsstelle am 5. September 2006 entsprechend den Angaben zu den Beschwerdeführern in der Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2006 korrigierten Aktenstammblatt folgt, dass die im Beschluss vom 24. August 2006 enthaltenen Angaben, die sich aus der irrtümlichen Aufnahme des Klägers zu 4 in das Rubrum ergaben, nach Maßgabe des vorstehenden Tenors als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO zu berichtigen sind (Beschluss vom 16. Juli 1968 - BVerwG 6 C 1.66 - BVerwGE 30, 146 f. [BVerwG 16.07.1968 - VI C 1/66] = Buchholz 310 § 118 VwGO Nr. 1).
Herbert
Guttenberger