Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.07.1968, Az.: BVerwG VI C 1.66
Verweisung an das zuständige Gericht des zuständigen Gerichtszweiges; Aufhebung des vorinstanzlichen (verwaltungsgerichtlichen) Urteils; Berichtigung des Urteils (Urteilsformel) durch das Rechtsmittelgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.07.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 1.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 12.10.1965 - AZ: OVG III B 5.64
- nachfolgend
- BVerwG - 30.04.1970 - AZ: BVerwG VI C 1/66
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BVerwGE 30, 146 - 147
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16, Juli 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Urteilsformel des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 1965 wird berichtigt und folgender Satz 1 eingefügt:
"Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 1965 wird aufgehoben."
Gründe
I.
Die Beklagte ist zu einem Drittel Miterbin ihres am 22. Juni 1962 verstorbenen Vaters Paul M... der vom Kläger als Ruhestandsbeamter Versorgungsbezüge erhalten hatte. Nach dem Tod des Paul M... wurden weiterhin laufend Versorgungsbezüge bis zu einem Gesamtbetrag von 5 012,45 DM auf dessen Postscheckkonto überwiesen.
Im Gegensatz zu ihren Miterbinnen verweigerte die Beklagte ihre Zustimmung zur Rücküberweisung des genannten überzahlten Betrages. Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, ah ihn 1 283,49 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 6. Juli 1963 zu zahlen.
Durch Urteil vom 10. Dezember 1963 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt, der Kläger zum Zwecke der Klageerweiterung Anschlußberufung.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg für nicht gegeben angesehen und den Rechtsstreit durch Urteil vom 12. Oktober 1965 an das Landgericht Berlin verwiesen.
Hiergegen hat die Beklagte die zugelassene Revision "insoweit" eingelegt, "als über den Antrag,
das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 1963 zu ändern und die Klage abzuweisen,
nicht erkannt worden ist". Zur Begründung hat sie vorgetragen, das angefochtene Urteil entspreche ihrer Rechtsauffassung, soweit es den Zivilrechtsweg für gegeben angesehen und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen habe. Es werde gerügt, daß das Berufungsgericht dem Antrag,
das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen Unzuständigkeit aufzuheben,
nicht stattgegeben habe.
Der Kläger hat (unselbständige) Anschlußrevision eingelegt.
II.
Die Beklagte und der Kläger sind zutreffend der Ansicht, daß das in der Sache selbst entscheidende Urteil der Vorinstanz aufzuheben ist, wenn das Berufungsgericht den Verwaltungsrechtsweg nicht für gegeben erachtet und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zuständigen Gerichtszweiges verweist (vgl. BVerwGE 24, 209 [210]).
Das vorliegende Berufungsurteil enthält zwar in der Urteilsformel keinen Ausspruch über die Aufhebung des Ersturteils, das in der Sache selbst entschieden hatte. Aus dem die Begründung des Berufungsurteils einleitenden Satz, wonach "das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben" könne, weil - wie anschließend näher dargelegt wird - für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei, ergibt sich jedoch eindeutig, daß das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts hat aufheben wollen. Das Fehlen eines entsprechenden Ausspruchs in der Urteilsformel stellt bei dieser Sachlage eine offenbare - ohne weiteres zutage tretende - Unrichtigkeit in der Abfassung des Berufungsurteils dar (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 1964 - VII ZR 1952/62 - [NJW 1964 S. 1858 = JZ 1964 S. 591]). Eine solche offenbare Unrichtigkeit ist gemäß § 118 Abs. 1 VwGO, auch soweit sie sich auf die Urteilsformel bezieht (vgl. BGH a.a.O.; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl. § 118 RdNr. 2; Köhler, VwGO, § 118 Anm. III, 1), jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.), der sich der erkennende Senat anschließt, kann diese Berichtigung auch von dem Rechtsmittelgericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, vorgenommen werden.
Das Berufungsurteil war deshalb zu berichtigen, wie geschehen.
Dr. Becker
Niedermaier