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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1970, Az.: BVerwG VI C 1/66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1970
Aktenzeichen
BVerwG VI C 1/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 12.10.1965 - AZ: OVG III B 5.64
BVerwG - 16.07.1968 - AZ: BVerwG VI C 1.66

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. April 1970
durch
den Senatspräsidenten. Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 1965 wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 012,45 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Zahlungsklage des Klägers hatte im ersten Rechtszug Erfolg. Das Berufungsgericht hat auf den Hilfsantrag des Klägers, dem die Beklagte nicht widersprochen hatte, den Rechtsstreit durch Urteil vom 12. Oktober 1965 an das Landgericht Berlin verwiesen.

2

Hiergegen hat die Beklagte die zugelassene Revision "insoweit" eingelegt, "als über den Antrag, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 1963 zu ändern und die Klage abzuweisen, nicht erkannt worden ist". In der Revisionsbegründung hat sie ausgeführt, das angefochtene Urteil entspreche ihrer Rechtsauffassung, soweit es den Zivilrechtsweg für gegeben angesehen und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen habe; es werde aber gerügt, daß das Berufungsgericht dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen Unzuständigkeit aufzuheben, nicht stattgegeben habe.

3

Der Kläger hat (unselbständige) Anschlußrevision eingelegt.

4

Durch Beschluß vom 16. Juli 1968, auf den (auch hinsichtlich der Einzelheiten des Rechtsstreits) Bezug genommen wird, hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteilsformel des Berufungsurteils berichtigt und folgenden Satz eingefügt: "Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 1963 wird aufgehoben."

5

Die Revision ist unzulässig, denn die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Jedenfalls in ihrer hier maßgebenden berichtigten Fassung wird die Urteilsformel der mit der Revision erhobenen Rüge der Beklagten bereits gerecht, im Berufungsurteil hätte das Urteil des Verwaltungsgerichts "wegen Unzuständigkeit" aufgehoben werden müssen. Daß die Verweisung des Rechtsstreits in den Zivilrechtsweg auch der Rechtsauffassung der Beklagten entsprach, hat sie in der Revisionsbegründung ausdrücklich klargestellt. Ihr Revisionsbegehren war unter diesen Umständen mißverständlich formuliert; die Beklagte konnte nicht der Verweisung an das Landgericht beipflichten und zugleich beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klage nicht abgewiesen habe. Der Abweisungsantrag erweist sich daher bei der gebotenen Klarstellung des zur Entscheidung gestellten Streitstoffes (§ 88 VwGO) bestenfalls als Hilfsantrag für den Fall, daß das Revisionsgericht entgegen der in erster Linie vertretenen Auffassung der Beklagten den Verwaltungsrechtsweg als Voraussetzung einer in diesem Rechtsweg zu treffenden Sachentscheidung als gegeben erachtete. Im Rahmen einer mangels Beschwer unzulässigen Revision ist über die Rechtswegfrage aber nicht zu entscheiden.

6

Da die Revision somit als unzulässig verworfen werden mußte, ist die unselbständige Anschlußrevision des Klägers unwirksam (§ 141, § 127 Satz 2 VwGO).

7

Der Beklagten waren gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten beider Rechtsmittel aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, etwa "wegen unrichtiger Sachbehandlung" (§ 7 GKG) Gerichtskosten nicht zu erhaben, obgleich die Revision der Beklagten dadurch veranlaßt war, daß das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nicht ausdrücklich in der Urteilsformel aufgehoben hatte. Angesichts dieser Unterlassung hätte sich statt der übrigens hinsichtlich ihrer Zulässigkeit von vornherein nicht unzweifelhaften Revision ein Berichtigungsantrag beim Berufungsgericht angeboten. Die Beklagte hat aber auf ihrer Revision sogar noch beharrt, nachdem das Revisionsgericht von sich aus die Berichtigung vorgenommen und damit dem mit der Revision verfolgten Begehren Rechnung getragen hatte. Auf die anschließend an die Beklagte gerichtete Frage, "ob sie ihre Revision, mit der sie lediglich die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 1963 erstrebt, aufrechterhalten will", hat sie sich zu äußern ausdrücklich abgelehnt.

8

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 012,45 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker