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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.2004, Az.: BVerwG 2 C 35.04 (vormals 2 B 39.04)

Voraussetzungen der Ansprüche von Richtern auf Beihilfe für Aufwendungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.10.2004
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 35.04 (vormals 2 B 39.04)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 29321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 29.12.1999 - AZ: 1 E 2210/94 (1)
VGH Hessen - 20.01.2004 - AZ: 1 UE 3822/00
nachfolgend
BVerwG - 29.10.2004 - AZ: BVerwG 2 B 39.04
BVerwG - 15.12.2005 - AZ: BVerwG 2 C 35.04
BVerfG - 13.02.2008 - AZ: 2 BvR 613/06

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Bayer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 20. Januar 2004 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung in dem erstrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen Richter (Beamte) Ansprüche auf Beihilfe für Aufwendungen haben, die ihnen für sich selbst oder für berücksichtigungsfähige Angehörige entstehen, wenn sie zugleich als Mitarbeiter Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben.

Albers, Vorsitzender Richter
Groepper, Richter
Dr. Bayer, Richter