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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.06.2004, Az.: BVerwG 8 B 5/04

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.06.2004
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 5/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 33241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Potsdam - 17.11.2003 - AZ: 15 K 1934/00
nachfolgend
BVerwG - 08.12.2004 - AZ: BVerwG 8 Kst 16/04

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Juni 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Golze
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. November 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.451,68 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. dieser Bestimmung. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Die Beschwerde hat schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht formulieren können. Sie hat vielmehr nur die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht beanstandet und das angebliche Bestehen eigener Ansprüche vorgetragen. Die Beschwerde hat sich zudem nicht mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG auseinander gesetzt, sodass letztlich unklar bleibt, welche Rechtsfrage der revisionsgerichtlichen Klärung zugeführt werden soll.

2

Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.451,68 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG.

Gödel
Dr. Pagenkopf
Golze