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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.2004, Az.: BVerwG 8 Kst 16/04

Streitwertfestsetzung in Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.2004
Aktenzeichen
BVerwG 8 Kst 16/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 24644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Potsdam - 17.11.2003 - AZ: 15 K 1934/00
BVerwG - 16.06.2004 - AZ: BVerwG 8 B 5/04

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwertes wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Streitwert in Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz in Fällen der Rückübertragung von Grundstücken in Höhe des aktuellen Verkehrswertes festzusetzen. In Fällen einer Berechtigtenfeststellung ist hingegen der Streitwert nach dem Interesse der Klägerin festzusetzen. Sie begehrt vorliegend in der Sache die Auszahlung des hälftigen Anteils an dem Kaufpreis, der ausweislich des auf der Grundlage des Investitionsvorrangbescheides vom 9. Juni 1998 geschlossenen notariellen Kaufvertrages vom 17. Juni 1998 80 000 DM beträgt. Demgemäß war auch der Streitwert für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 20 451,68 EUR festzusetzen. Diese Streitwertfestsetzung entspricht genau der von der Klägerin nicht angegriffenen Wertfestsetzung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. November 2003.

Gödel, Vorsitzender Richter
Dr. Pagenkopf, Richter
Dr. Hauser, Richterin