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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.02.2002, Az.: BVerwG 10 A 1.01

Nachträgliche Bewilligung von Reisekosten eines Oberstleutnants beim Bundesnachrichtendienst; Zumutbarkeit einer unentgeltlichen dienstlichen Unterkunftsmöglichkeit angesichts ihrer Ausstattung ; Vergleichsberechnungen auf der Grundlage einer Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel; Erstattung von Fahrtkosten nach dem Bundesreisekostengesetz anstelle der Gewährung von Übernachtungsgeld

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.02.2002
Aktenzeichen
BVerwG 10 A 1.01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 27204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen, Mayer und Dr. H. Müller
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren sowie
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die nachträgliche Bewilligung weiterer Reisekosten.

2

Der Kläger steht als Oberstleutnant i.G. im Dienst der Beklagten beim Bundesnachrichtendienst. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 wurde er von P. an eine Außenstelle der Beklagten nach B. versetzt. Er bezog in Bad G. eine Wohnung, während sein Familienwohnsitz weiterhin in P. verblieb, rund 52 km von P. entfernt. In den Jahren 1998 und 1999 hatte er zahlreiche und zum Teil mehrtägige Dienstreisen von B. nach P. durchzuführen, bei denen er ausnahmslos an seinem Familienwohnsitz P. übernachtete.

3

Über die Abrechnung dieser Dienstreisen kam es zwischen den Beteiligten zum Streit, weil der Kläger u.a. die Auffassung vertrat, auf die Übernachtung an seinem Familienwohnsitz habe er Anspruch; denn die in P. vorhandene unentgeltliche dienstliche Unterkunftsmöglichkeit sei angesichts ihrer Ausstattung für ihn unzumutbar. Auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Bad G. könne er wegen seiner Gehbehinderung nicht verwiesen werden; für die Fahrt von P. nach P. gelte das Gleiche wegen der ungünstigen Abfahrtszeiten.

4

Nach einem längeren Schriftwechsel bewilligte die Beklagte dem Kläger unter dem 27. März 2000 weitere 344,48 DM. Dagegen sowie gegen weitere Reisekostenabrechnungen legte der Kläger am 4. April 2000 Widerspruch ein.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2001 half die Beklagte den Widersprüchen des Klägers nur zum Teil ab.

6

Der Kläger hat am 8. Februar 2001 Klage erhoben. Er beanstandet die Abrechnungen der Beklagten für insgesamt 12 im Einzelnen bezeichnete Dienstreisen in der Zeit von November 1998 bis November 1999 und wiederholt sein Vorbringen, dass ihm nach Lebensalter, Dienstalter und Dienstgrad die dienstliche Unterkunft in P. nicht habe zugemutet werden können. Bei der Vergleichsberechnung hätten auch nicht die vergünstigten Bahnpreise im Rahmen des Großkundenabonnements zugrunde gelegt werden dürfen, weil ihm aus organisatorischen Gründen derartige Fahrkarten nicht tatsächlich rechtzeitig hätten bereitgestellt werden können. Auch die Vergleichsberechnung hinsichtlich der ihm bei einzelnen Dienstreisen gewährten Fahrtkostenerstattung für die Strecke P.-P. sei unzutreffend, weil die tatsächliche Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar sei; außerdem habe dabei nicht von den genehmigten Dienstreisezeiten abgewichen werden dürfen. Tagegelder im Falle sog. fiktiver Abrechnungen bei Dienstreisen, die mit privaten Aufenthalten verknüpft gewesen seien, seien unzutreffend berechnet worden. Außerdem habe er Anspruch auf Kosten für Zu- und Abgang in Bad G.

7

Der Kläger beantragt:

  • den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2000 über die Nachberechnung der Reisekostenvergütung für zehn Dienstreisen und die Reisekostenabrechnungen der Beklagten vom 22. und 23. März 2000 für zwei weitere Dienstreisen (vom 22. bis 27. Oktober 1999 und vom 10. bis 17. November 1999) sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. Januar 2001 insoweit aufzuheben, als darin weitergehende Wegstreckenentschädigung versagt worden ist,
  • und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe der tatsächlich gefahrenen Kilometer zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie tritt dem Begehren des Klägers entgegen.

10

Für die weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

11

II.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen weitere Reisekosten nicht zu.

12

1.

Bei der Nachberechnung der Reisekostenabrechnungen ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für die Strecke vom Geschäftsort in P. zum Übernachtungsort in seiner Wohnung in P. hat, soweit eine amtliche unentgeltliche Unterkunft am Geschäftsort zur Verfügung stand.

13

Die Erstattung derartiger Fahrtkosten richtet sich nach § 16 Abs. 4 BRKG. Sie kann nur a n s t e l l e der Gewährung von Übernachtungsgeld (§ 10 BRKG) erfolgen, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Übernachtungsgeld besteht. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BRKG wird ein Übernachtungsgeld aber nicht gewährt, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft erhält oder wenn er die unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt (§ 12 Abs. 3 BRKG).

14

So liegt der Fall hier. Der Kläger kann zunächst nicht damit gehört werden, ihm sei die Übernachtungsmöglichkeit im Wohnheim in der Zentrale nicht bekannt gewesen. Hierauf ist er bereits im Jahre 1994 in einem Rundschreiben hingewiesen worden, dessen Kenntnis er mit seiner Unterschrift mit seinem damaligen Tarnnamen "..." bestätigt hat (vgl. Beiakte II Bl. 48). Unabhängig davon ist jeder Dienstreisende, dem die Existenz einer solchen Übernachtungsmöglichkeit bekannt ist, verpflichtet, sich um die Verfügbarkeit einer derartigen Unterkunft selbst zu bemühen. Seine Anfrage, ob im konkreten Fall eine Übernachtungsmöglichkeit in einem der Wohnheime besteht, muss insbesondere rechtzeitig - z.B. mit dem Antrag auf Dienstreisegenehmigung - gestellt werden. Erst dann hat der Beamte seiner Mitwirkungspflicht genügt. Dies wiederum kann bei den Dienststellen des Dienstherrn erst die Obliegenheit zur Bereitstellung in der Form eines konkreten Angebots auslösen.

15

Dem Kläger stand auch kein triftiger Grund für die Nichtinanspruchnahme zur Seite, insbesondere liegt ein solcher nicht vor, wenn es der Kläger vorzog, am selbst gewählten Familienwohnsitz in P. zu übernachten. Natürlich stand es ihm frei, so zu verfahren, doch kann er hierfür, soweit es in der dienstlichen Unterkunft freie Kapazitäten gab, keine Kostenübernahme beanspruchen; denn Ziel des Bundesreisekostengesetzes ist es, die unabdingbar notwendigen und angemessenen (Mehr-)Kosten einer Dienstreise zu erstatten. Wenn darüber hinaus aus vom Dienstreisenden zu vertretenden Gründen weitere Kosten entstehen, sind diese nicht erstattungsfähig. Auch Art. 6 GG verpflichtet den Dienstherrn nicht, über die bestehenden steuerlichen Regelungen hinaus auch durch Reisekostenerstattung für die heutigen Folgen der früheren Wahl eines vom damaligen Dienstort P. weiter abgelegenen Familienwohnsitzes einzustehen.

16

Die Ausstattung der dienstlichen Unterkunft in P. war auch nicht unzumutbar. Ob eine Unterkunft zumutbar ist oder aus dem triftigen Grund einer Unzumutbarkeit abgelehnt werden darf, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles und unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. zu § 6 BRKG: Urteil vom 13. November 1975 - BVerwG 2 C 60.73 - Buchholz 238.90 Nr. 62; Urteil vom 20. November 2001 - BVerwG 10 A 2.01 -). Bei dieser Prüfung ist in Rechnung zu stellen, dass das Reisekostenrecht vom Grundsatz der Sparsamkeit beherrscht wird (Urteil vom 3. Februar 1982 - BVerwG 6 C 194.80 - BVerwGE 65, 14 <17>[BVerwG 03.02.1982 - 6 C 194/80]). Das bedeutet, dass der Beamte gewisse Abstriche am Komfort der ihm zugewiesenen Unterkunft hinnehmen muss und nicht denjenigen erwarten darf, den er von zu Hause gewohnt ist. Eine amtlich bereitgestellte Unterkunft ist mithin nicht schon dann unzumutbar, wenn sie nach Lage und Ausstattung nicht den Wünschen des Dienstreisenden entspricht. Der Sparsamkeitsgrundsatz gilt jedoch nicht unbeschränkt. Er findet in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Grenze, jenseits derer es diesem verboten ist, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Tagegeld finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen (vgl. Urteil vom 3. Februar 1982, a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung des Lebensalters des Klägers und seiner dienstlichen Position war die in P. vorgehaltene Unterkunft nicht unzumutbar, zumal sich die umstrittenen Übernachtungen jeweils nur auf wenige (maximal 6) Tage beschränkten. In derartigen Fällen genügt ein einfaches Zimmer mit Waschgelegenheit im Zimmer; diese Ausstattung ermöglicht es, der Konfrontation mit subjektiv unerwünschten Situationen in der Gemeinschaftsdusche in zumutbarer Weise auszuweichen. Überdies fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für einen generell unzumutbaren Zustand der Etagendusche. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten wurde das Wohnheim einschließlich der Duschräume werktäglich von einer Reinigungsfirma gereinigt. Wenn andere Übernachtungsgäste gelegentlich persönliche Gegenstände im Duschraum vergaßen, so ist dies bedauerlich, der Beklagten aber nicht in dem Sinne zuzurechnen, dass die Übernachtungsmöglichkeit gänzlich als unzumutbar erscheint. Nach alledem hatte der Kläger somit keinen triftigen Grund, die umstrittene Unterkunft in P. als unzumutbar abzulehnen.

17

2.

Der Auffassung des Klägers, bei der Wegstreckenentschädigung (Fahrtkosten mit dem Pkw, § 6 BRKG) hätten im Hinblick auf die durchzuführenden Vergleichsberechnungen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG) nicht die Vergünstigungen im Rahmen eines Großkundenabonnements berücksichtigt werden dürfen, kann nicht gefolgt werden. Nach § 5 Abs.1 Satz 2 BRKG sind Fahrpreisermäßigungen grundsätzlich in Anspruch zu nehmen. Der Vortrag des Klägers, bei sieben im Einzelnen benannten Reisen hätten ihm vergünstigte Fahrkarten tatsächlich nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, gelangt über eine bloße Behauptung nicht hinaus. Nach dem insoweit nicht widersprochenen Vortrag der Beklagten sind die Beschäftigten ausdrücklich über die Verwendung des Großkundenabonnements der Deutschen Bahn unterrichtet worden. In einem Verteilerschreiben vom 10. Mai 1996 wurde darüber informiert, dass die Reisestelle ab sofort auch für eine Außenstelle über Großkundenabonnements verfüge. Zudem habe zum damaligen Zeitpunkt eine tägliche Kurierverbindung zwischen der Dienststelle P. und der Verbindungsstelle B. bestanden, die die eingehende Post noch am gleichen Tag per Kurier weitergeleitet habe. Nach dem Akteninhalt sind die umstrittenen Dienstreisen in der Regel fünf bis sieben Tage vor Reisebeginn beantragt worden, lediglich für eine Reise wurde erst drei Tage vor Beginn der Dienstreise ein Dienstreiseantrag gestellt. Hiernach ist genügend Zeit verblieben, Fahrkarten ggf. auch telefonisch in P. zu bestellen und auf dem Postweg oder auf dem beschriebenen Kurierweg nach B. zu übersenden. Darüber hinaus ist auf die dienstliche Obliegenheit hinzuweisen, Anträge auf Dienstreisegenehmigung soweit möglich so frühzeitig zu stellen, dass mögliche Reisekostenvergünstigungen auch tatsächlich in Anspruch genommen werden können.

18

Gegen den Ansatz von "Sparreisen" an Wochenenden vor den für Montage beantragten und genehmigten, an diesen Tagen aber nie durchgeführten Dienstreisen bestehen im Rahmen der fiktiven Vergleichsberechnung ebenfalls keine Bedenken; denn er trägt dem Gebot, die Kosten möglichst gering zu halten, Rechnung. Unerheblich ist dabei, dass damit (fiktiv) von der antragsgemäß erteilten Dienstreisegenehmigung abgewichen wird. Dem Dienstherrn sind die Absichten des Beamten über vom Antrag abweichende Reisezeiten und Verkehrsmittel nicht bekannt. Er wird daher bei gegebenem dienstlichem Anlass dem Antrag uneingeschränkt entsprechen. Wenn daher die antragsgemäß erteilte Genehmigung weder dem tatsächlichen Reiseverlauf noch den Bedingungen einer dem Sparsamkeitsgebot entsprechenden und real möglichen Reiseplanung nicht entspricht, darf dies nicht zu Lasten des Dienstherrn dem Beamten zum Vorteil gereichen.

19

3.

Vergeblich rügt der Kläger auch ganz generell die Abrechnung der Reisekosten, soweit von einem fiktiven Reiseverlauf ausgegangen worden ist. Eine solche Abrechnung ist dann vorzunehmen, wenn eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise zeitlich verbunden wird. In der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen vom 12. August 1965, BGBl I S. 813, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 1991, BGBl I S. 276, ist geregelt, dass unter solchen Umständen die Abrechnung so zu erfolgen hat, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort oder unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung). In diesem Fall bleiben die tatsächlichen Reisetage dann unberücksichtigt. Auch dies hat die Beklagte beachtet.

20

4.

Auch der Einwand des Klägers, die Kosten für den Zu- und Abgang am Wohnort in Bad G. seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, greift nicht durch. Die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers in Bad G. und dem Bahnhof Bad G. beträgt unstreitig deutlich weniger als 2 km. Das Zurücklegen eines derartigen Fußweges ist zumutbar, zumal die örtlichen Verhältnisse in Bad G. gerichtsbekannt keine außergewöhnlichen Erschwernisse aufweisen. Mit der im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgetragenen und nicht durch ein Attest belegten Behauptung, er leide seit 20 Jahren an einer starken Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk und Fuß, so dass ihm ein - nach Lage der Dinge nur kurzes - Stück steile Wegstrecke auf dem Weg zum Bahnhof unzumutbare Beschwerden bereite, kann der Kläger in diesem Verfahren nicht (mehr) gehört werden. Ohne Vorlage einer nachvollziehbaren ärztlichen Bescheinigung ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Der Versuch einer nachträglichen Substantiierung wäre überdies verspätet.

21

5.

Bei drei Reiseterminen hat unstreitig eine amtliche unentgeltliche Unterkunft in P. nicht zur Verfügung gestanden, weshalb dem Kläger jeweils Fahrtkosten von P. nach P. und zurück gewährt worden sind. Hierbei hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung für öffentliche Verkehrsmittel durchgeführt und diesen Betrag als Höchstgrenze angenommen. Dies rügt der Kläger mit der Begründung, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf der Strecke von P. nach P. sei ihm nicht zumutbar; denn für einen Dienstbeginn um 8.00 Uhr müsse er bereits um 5.55 Uhr das Haus verlassen, um mit der S-Bahn um 7.34 Uhr rechtzeitig nach P. zu gelangen.

22

Auch insoweit ist die Berechnung der Beklagten nicht zu beanstanden. Für mit dem Pkw zurückgelegte Strecken ist regelmäßig eine Vergleichsberechnung durchzuführen (§ 6 Abs. 1 BRKG). Dies gilt nach § 16 Abs. 4 BRKG auch für Fahrtkosten vom Geschäftsort zur Wohnung; denn unter Verweis auf die §§ 5 und 6 BRKG ist von "notwendigen Auslagen" die Rede. Von dieser Einschränkung kann lediglich aus "triftigen Gründen" (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG) abgesehen werden. Ein solcher könnte vorliegen, wenn eine bestimmte Strecke gar nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden kann oder wenn dies nach der Fahrtdauer oder dem notwendigen Zeitpunkt des Antritts der Dienstreise unzumutbar wäre. Zwischen P. und P. bestehen öffentliche Verkehrsverbindungen. Eine Fahrtdauer von 1 Stunde und 40 Minuten ist für den Kläger nicht unzumutbar. Im Übrigen entsprach es gerade dem (nachvollziehbaren) Wunsch des Klägers, in P. zu übernachten. Notwendig war dies nicht. Der Kläger hätte durchaus eine Hotelunterkunft in P. auswählen können, deren Kosten erstattet worden wären. Wenn er aber freiwillig - wenn auch in zwangsläufiger Konsequenz seiner früheren, vom Dienstort abweichenden Wahl seines Familienwohnsitzes - und allein in seinem eigenen Interesse gerade in P. übernachten wollte, so ist es ihm zuzumuten, entweder eine längere (theoretische) Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Kauf zu nehmen oder zusätzliche Kosten für die (tatsächliche) Fahrt mit dem Pkw selbst zu tragen.

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6.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Ablehnung von Mehransprüchen des Klägers wird auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides verwiesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG auf 762 EUR (1 490 DM) festgesetzt.

Albers
Gielen
Heeren
Mayer
Müller