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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.2001, Az.: BVerwG 1 DB 26.00

Verlust der Dienstbezüge eines Beamten aufgrund ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; Dienstunfähigkeit aufgrund des Vorliegens einer orthopädischen und psychischen Erkrankung; Anforderungen an das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 26.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 30369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 16.09.2000 - AZ: IV BK 3/00

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

In dem Rechtsstreit
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
am 8. November 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Albers und
die Richter Mayer und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - München -, vom 16. September 2000 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers in der Zeit vom 3. Januar bis 31. Januar 2000 und vom 1. Januar bis 31. Januar 2001 nicht eingetreten ist und die Verlustfeststellung am 28. März 2001 endet. Insoweit werden der Bescheid der Niederlassung Produktion BRIEF KOMMUNIKATION der Deutschen Post AG vom 4. Januar 2000 und der angefochtene Beschluss des Bundesdisziplinargerichts aufgehoben.

Gründe

1

I.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2000 stellte die Antragsgegnerin gemäß § 9 BBesG für die Zeit ab dem 3. Januar 2000 den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers fest, weil dieser seit diesem Zeitpunkt seinem Dienst schuldhaft ungenehmigt fernbleibe. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluss vom 16. September 2000 den Feststellungsbescheid vom 4. Januar 2000 mit der Begründung aufrechterhalten, der Antragsteller sei aus psychotherapeutischer und orthopädischer Sicht dienstfähig. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers.

2

Dem Verfahren liegt folgender weiterer Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller war von Januar 1993 bis Dezember 1997 ohne Bezüge beurlaubt. Danach wurde er nach einem abgebrochenen Arbeitsversuch privatärztlich krankgeschrieben. Im Anschluss an eine Untersuchung gemäß § 42 Abs. 1 BBG vom 29. März 1999 stellte der Postbetriebsarzt R. neben bekannten orthopädischen Beschwerden des Antragstellers einen erheblichen Genussmittelabusus und die Entwicklung psychischer Probleme fest. Er kommt unter Berücksichtigung des Arbeitsplatzes eines Briefzustellers zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller vollschichtig mit Ausnahme der Nachtschicht, dem Heben und Tragen über 20 kg ohne technische Hilfsmittel und einer einseitigen Körperhaltung für mittelschwere Arbeit dienstfähig sei. Eine erneute Untersuchung des Antragstellers am 4. Mai 1999 durch den Betriebsarzt ergab, dass keine gesundheitlichen Bedenken für den Einsatz des Antragstellers im Zustelldienst beständen. Aufgrund weiterhin geklagter orthopädischer Beschwerden wurde der Antragsteller am 25. November 1999 in der orthopädischen Klinik des Klinikums Großhadern der Ludwig-Maximilians-Universität München untersucht. Im Gutachten vom 12. April 2000 kommt der Gutachter Privatdozent Dr. P. folgendem zusammenfassenden Ergebnis:

"Bei den dargestellten röntgenologischen Veränderungen handelt es sich ebenso um altersentsprechende degenerative Veränderungen, denen bezogen auf das Lebensalter von Herrn L. keine über die Altersnorm hinausgehende pathologische Bedeutung hinzukommt.

Unter Berücksichtigung der von Ihnen dargelegten Arbeitsplatzbeschreibung des Berufsbildes als Briefzusteller, halten wir Herrn L. auf orthopädischem Fachgebiet ohne Einschränkung für den Einsatz im Briefzustelldienst als befähigt.

Der Einsatz im Briefzustelldienst ist unseres Erachtens auf orthopädischem Fachgebiet sowohl mit dem Fahrrad als auch mit dem Handwagen uneingeschränkt möglich. Eine schrittweise Eingliederung in den Arbeitsprozess ist unseres Erachtens auf orthopädischem Fachgebiet nicht erforderlich, vielmehr ist unseres Erachtens eine sofortige Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in vollem Umfang als Briefzusteller möglich."

3

Der Antragsteller legte auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vor. Er wurde deshalb vom Amtsarzt des Gesundheitsamtes in München, dem Facharzt für Psychotherapie Dr. K. untersucht. Dieser stellte am 15. Dezember 1999 fest:

"1.
Der Beamte wird wegen Beeinträchtigung der geistigen und psychischen Belastbarkeit bzw. der geistigen Kräfte nicht für dienstunfähig gehalten.

2.
Die psychische Belastbarkeit ist zwar als herabgesetzt zu betrachten, Herr L. kann aber für eine Tätigkeit als Briefzusteller eingesetzt werden.

3.
Aus psychotherapeutischer Sicht ist von sofortiger Dienstfähigkeit auszugehen.

4.
Die psychische Belastbarkeit ist herabgesetzt, jedoch nicht soweit, dass Dienstunfähigkeit besteht. Herr Lanz ist aus psychotherapeutischer Sicht durchaus fähig, eine Arbeit ohne psychisch belastende Faktoren, wie Nachtschicht, vollschichtig auszuführen".

4

Der Antragsteller wurde am 29. Dezember 1999 unter Beifügung des amtsärztlichen Untersuchungsergebnisses aufgefordert, seinen Dienst am 3. Januar 2000 aufzunehmen. Er wurde auf den Vorrang amtsärztlicher Gutachten gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen hingewiesen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines Psychotherapeuten Dr. E. seien danach für die Verwaltung nicht mehr maßgeblich. Der Beamte trat den Dienst am 3. Januar 2000 nicht an. Er wandte ein, die Feststellung der grundsätzlichen Dienstfähigkeit besage nichts über seine momentane Arbeitsunfähigkeit. In einem am 21. August 2000 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Kurzgutachten seines Psychotherapeuten Dr. E. heißt es u.a., die vom Antragsteller geschilderten Beschwerden ließen sich nicht rein mit der somatischen Medizin erklären, sondern seien als sog. funktionelle Störungen aufzufassen, die letztlich Ausdruck einer neurotischen Erkrankung seien. Dieses Krankheitsbild sei bereits deutlich ausgeprägt und kronifiziert, so dass weder durch eine psychiatrische Behandlung noch durch die bisher zusätzlich durchgeführte Psychotherapie eine hinreichende Besserung habe erzielt werden können. In absehbarer Zeit sei nicht mit einer so erheblichen Besserung zu rechnen, dass der Antragsteller seinen beruflichen Verpflichtungen bei der Bundespost nachkommen könne.

5

Darüber hinaus macht der Beamte geltend, er sei als Briefzusteller auch aus orthopädischer Sicht dienstunfähig. Dies ergebe sich aus einem von ihm eingeholten aktuellen Gutachten des Orthopäden Dr. Gaulrapp. Darin heißt es:

"Die Belastbarkeit der Wirbelsäule ist bei Herrn Lanz aufgrund der massiven degenerativen Veränderung im Halswirbelsäulenbereich und auch des vorliegenden Prolapses mit Wurzelaffektion im Lumbalbereich deutlich herabgesetzt was folgende Tätigkeiten betrifft: Heben und Transport größerer Gewichte über fünf Kilo hinaus, insbesondere Zwangshaltungen. Zusätzlich nicht zu empfehlen sind Nässe und Kälteexplosionen, häufiges Bücken oder Drehbelastungen der Wirbelsäule und Zugluft.

Die genannten Veränderungen sind von bleibender Natur und trotz derzeit wechselnder klinischer Symptomatik progredient voranschreitend, so dass präventive Maßnahmen dringend geboten sind, um eine frühzeitige Minderung der Erwerbstätigkeit nicht eintreten zu lassen."

6

Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, im Verlustfeststellungsbescheid vom 4. Januar 2000 und im Beschluss des Bundesdisziplinargerichts vom 16. September 2000 hätte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands aufgrund eines am 24. Dezember 1999 eingetretenen Ereignisses nicht berücksichtigt werden können. An diesem Tage sei seine Schwiegermutter, eine für ihn wichtige Bezugsperson, gestorben. Hierdurch sei eine erhebliche Verschlechterung in seiner psychischen Befindlichkeit eingetreten. Er sei durch Dr. Ehgartner am 4. Januar 2000 kurzfristig einbestellt worden. Wegen der Schwere der depressiven Symptomatik mit kognitiver Einengung und latenter Suizidalität habe ein Antisuizidpakt zur Verhinderung eines Suizides geschlossen werden müssen. Aufgrund dieser Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und eines weiteren schambesetzten Themas habe die Beurteilung durch den Amtsarzt Dr. K. nicht richtig sein können. Er habe eine homosexuelle Beziehung zu einem älteren Mann unterhalten, der Anfang Januar 1998 gestorben sei. Durch den nachfolgenden Todesfall der Schwiegermutter sei dieses Verlusterleben aktualisiert worden.

7

Aufgrund dieses neuen Sachvortrags hat der Senat gemäß Beweisbeschluss vom 25. Januar 2001 ein Gutachten der psychiatrischen Klinik und Poliklinik Großhadern der Ludwig-Maximilians-Universität München eingeholt. Der Antragsteller wurde am 16. März 2001 zu einer psychiatrischen Begutachtung eingeladen. Vor Erstattung des Gutachtens hatte sich der Antragsteller aufgrund einer Überweisung seines Psychiaters Dr. E. in der Zeit vom 29. März 2001 bis 7. Juni 2001 in die Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie St. I.n Prien am Chiemsee begeben. Während einer Beurlaubung aus dieser Klinik wurde der Beamte am 25. April 2001 in der psychiatrischen Klinik und Poliklinik der Universität München untersucht.

8

Im Gutachten von Prof. Dr. N. vom 16. Mai 2001 heißt es u.a., der Antragsteller habe bei der Untersuchung angegeben, er könne sich, nachdem er sich zunächst intensiv um eine Stelle im Innendienst bei der Post bemüht gehabt habe, jetzt keine Tätigkeit bei diesem Arbeitgeber mehr vorstellen. Die offen vorgetragene Weigerung, erneut bei der Post zu arbeiten, stehe im Einklang damit, dass ihm durchaus unterschiedliche Arbeitsplätze angeboten worden seien. Nachdem für ihn zunächst die körperlichen Beschwerden, insbesondere die Rückenschmerzen, im Vordergrund gestanden und ihn von einer dauerhaften Arbeitstätigkeit als Briefzusteller abgehalten hätten, hätte sich seine Stimmung nach dem Tod eines langjährigen homosexuellen Partners 1998 und weiter nach dem Tod des leiblichen Vaters und der Schwiegermutter verschlechtert. Der Antragsteller sei zuletzt überwiegend nach eigenen Angaben nur noch in der Lage gewesen, auf dem Sofa zu liegen und fern zu sehen. Die Erkrankung des Antragstellers sei bei Auswertung aller vorliegender Befunde unter Einbeziehung der biografischen Anamnese als abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 D 60.7) einzuordnen. Die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung habe sich bereits erstmals im Fernbleiben von der Schule im ersten Schuljahr gezeigt. Bereits im 13. Lebensjahr habe er zunächst einmalig eine homosexuelle Beziehung zu einem älteren Mann aufgenommen. Er habe sich passiv verführen lassen. Auch in seiner Ehe sei er der Passive gewesen. Während seine Frau Geld verdient habe, habe er sich 10 Jahre lang beurlauben lassen, um den Aktivitäten des Arbeitslebens aus den Weg gehen zu können. Einer beruflichen Wiedereingliederung habe er sich durch den Rückzug in Krankheiten widersetzt. Allerdings würde die Diagnose einer passiv-abhängigen Persönlichkeitsstörung zu kurz greifen. Bei der Exploration sei deutlich geworden, mit welch aggressiver Sthenik der Antragsteller an seinen vermeintlichen Rechten festhalte und mit welcher Kränkbarkeit und Vorwurfshaltung er jenen gegenübertrete, die ihm diese Rechte streitig machten. Aufgrund dieser Persönlichkeitsauffälligkeiten sei es eher gerechtfertigt, von einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung zu sprechen, wie sie im DSM-III-R charakterisiert werde. Bei Persönlichkeitsstörungen könne es häufig zu Krisen und Dekompensationen kommen, bei denen dann auch eine Arbeitsunfähigkeit auftreten könne. Dennoch führten Persönlichkeitsstörungen als solche grundsätzlich fast nie zu einer Arbeitsunfähigkeit. Von psychiatrischer Seite sei durchaus nachvollziehbar, dass der Antragsteller durch die Todesfälle in der Familie und des langjährigen homosexuellen Partners durchaus belastet gewesen sei, allerdings sei die Belastung nicht so groß gewesen, dass dadurch seine Arbeitsfähigkeit längerfristig oder gar dauerhaft eingeschränkt worden wäre. Eine depressive Symptomatik, die sich auf diese Verluste bezogen hätte, sei bei der Untersuchung nicht festzustellen gewesen. Vielmehr habe die Verlustangst bezüglich der Ehefrau im Vordergrund der geklagten Beschwerden gestanden. Es habe sich beim Antragsteller allenfalls ein leichtgradig depressives Stimmungsbild bei ansonsten unauffällig psychiatrischen Untersuchungsbefunden ergeben. Durch die psychiatrische Störung, die passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung, könne eine Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers nicht erklärt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei er in der Lage, seinen Dienst als Briefzusteller in der Zeit vom 3. Januar 2000 bis gegenwärtig auszuüben.

9

Der Psychiater Dr. E. erhebt gegenüber dem Gutachten von Prof. Dr. N. folgende Einwände, die sich der Antragsteller zu Eigen gemacht hat: Entgegen seiner eigenen Diagnose, entgegen der Diagnose der behandelnden Psychotherapeutin und der behandelnden Ärzte der Klinik St. I. niemals die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Bei einer Persönlichkeitsstörung handele es sich um eine lang andauernde Erkrankung. Hiergegen spreche, dass der Antragsteller über weite Strecken seines Lebens voll integriert gewesen und seinen Aufgaben nachgekommen sei. Die massiv bestehende psychosomatische Symptomatik, dass psychische Beschwerden in erhebliche körperliche Beschwerden und Schmerzen umgewandelt würden, lasse sich mit einer abhängigen Persönlichkeitsstörung allein nicht erklären. Wenn Prof. N. die Diagnose der passiv-abhängigen Persönlichkeitsstörung letztlich wieder verwerfe, was nur Ausdruck der eigenen Unsicherheit sein könne und die als besser erachtete Diagnose einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung aufgreife, so könne auch dies nicht überzeugen. Es werde nicht wie allgemein üblich auf die internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation zurückgegriffen, sondern auf die Diagnosekriterien des DSM-III-R. Diese Diagnosekriterien seien aber veraltet und nicht mehr gebräuchlich, weil bereits seit 1994 eine neue Version dieses Diagnosemanuals amerikanischen Ursprungs in Form des DSM-IV vorliege. In diesem aktuellen Klassifikationssystem werde die passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung nicht mehr aufgeführt. Ein inhaltlicher Fehler liege auch in der Wertung, dass keine psychiatrischen Leiden beim Antragsteller vorlägen, die seinen Dienst als Briefzusteller in der Zeit ab 3. Januar 2001 dauerhaft verhindert hätten. Aufgrund drängender Suizidgedanken hätte mit dem Antragsteller am 4. Januar 2000 ein Antisuizidpakt geschlossen werden müssen. Bei bestehender Suizidalität könne aber nicht von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Das Krankheitsbild sei so schwer wiegend gewesen, dass beim Antragsteller eine psychotherapeutische Krankenhausbehandlung habe eingeleitet werden müssen. Wegen der Schwere der Erkrankung sei auch eine Kostenzusage von dem Versicherungsträger erfolgt und auch die behandelnden Ärzte in der Klinik St. I. hätten die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Krankenhausbehandlung als gegeben angesehen. Im Zeitraum vom 29. März bis 6. Juni 2001, in dem diese Behandlung durchgeführt worden sei, habe jedenfalls Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die Diagnose einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung sei mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit falsch.

10

Der leitende Oberarzt der Klinik St. Irmingard, Dr. P. bestätigt in einer Stellungnahme vom 2. August 2001, dass bei dem Beamten eine Persönlichkeitsstörung mit unklarer sexueller Identität vorliege, wobei sicherlich passive und passiv-aggressive Persönlichkeitszüge eine Rolle spielten. Die Schlussfolgerungen von Prof. Dr. N., dass die meisten Persönlichkeitsstörungen fast nie zu einer Arbeitsunfähigkeit führten, seien hingegen weder nachvollziehbar noch durch die wissenschaftliche Literatur gedeckt. Die häufigen und raschen Dekompensationen erklärten sich mit dem Zusammenbruch des langjährigen Selbstwertregulationssystems durch die im Gutachten korrekt benannten Todesfälle sowie die erhebliche Erschütterung durch den plötzlichen Suizidversuch eines guten Freundes im Januar 2001. Weder die Schwere der Persönlichkeitsstörung noch deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien hinreichend gewürdigt worden. Dies sei zumindest teilweise damit zu erklären, dass die Begutachtung unter den geschützten Rahmenbedingungen einer laufenden stationären psychosomatischpsychotherapeutischen Krankenhausbehandlung erfolgt sei.

11

Der Antragsteller erhebt auch in orthopädischer Hinsicht weitere Einwände: Das Gutachten der orthopädischen Klinik und Poliklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 12. April 2000 sei korrekturbedürftig, weil wesentliche radiologische Aspekte in diesem Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Insoweit verweist der Antragsteller auf eine von ihm eingeholte fachärztliche Stellungnahme des Orthopäden Dr. T. vom 6. Juli 2001. Nach dessen Dafürhalten handelt es sich bei den röntgenologisch festgestellten Veränderungen des Antragstellers im Bereich der HWS und LWS nicht um "altersentsprechende degenerative Veränderungen", sondern um über der Altersnorm liegende Degenerationen.

12

Am 19. Juni 2001 wurde der Antragsteller von Dr. E. wegen akuter Suizidgefahr in das Bezirkskrankenhaus Haar in München eingewiesen. Hier befand er sich vom 19. Juni bis 11. Juli 2001, während des Zeitraums vom 2. bis 11. Juli teilstationär.

13

II.

Die nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge durch die Antragsgegnerin erweist sich zum überwiegenden Teil als rechtmäßig.

14

Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen.

15

Der Antragsteller ist dem Dienst mit Ausnahme zweier Zeiträume im Januar 2000 und Januar 2001 ohne Genehmigung schuldhaft bis zum 28. März 2001 ferngeblieben. Das Fernbleiben des Antragstellers vom Dienst bis zu diesem Zeitpunkt war - von den beiden Ausnahmen abgesehen - weder aufgrund einer orthopädischen noch einer psychischen Erkrankung gerechtfertigt.

16

Der orthopädische Status des Beamten war im hier maßgeblichen Zeitraum dahin zu bewerten, dass der Antragsteller aus diesem Grunde allenfalls eingeschränkt dienstfähig war. Die (nur) eingeschränkte Dienstfähigkeit berechtigte ihn nicht, dem Dienst fernzubleiben. Insoweit hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:

17

Der Postbetriebsarzt R. und der Privatdozent Dr. P. haben den Antragsteller aus orthopädischer Sicht zur Dienstleistung als befähigt angesehen. Nach der Beurteilung des Dr. P. war der Antragsteller im Briefzustelldienst sowohl mit dem Fahrrad als auch mit dem Handwagen uneingeschränkt dienstfähig. Der vom Antragsteller aufgesuchte Orthopäde Dr. G. nacht ebenso wie der Postbetriebsarzt R. lediglich Einschränkungen bezüglich des Hebens und Transports größerer Gewichte, wobei Zwangshaltungen und Nässe zu vermeiden seien, und hält präventive Maßnahmen für dringend geboten, stellt aber ebenfalls keine Dienstunfähigkeit des Antragstellers fest. Der zuletzt vom Antragsteller beauftragte Orthopäde Dr. Talsky wendet gegenüber dem Gutachten der orthopädischen Klinik und Poliklinik, Klinikum Großhadern vom 12. April 2000 ein, es seien wesentliche radiologische Aspekte außer Acht gelassen worden. Hierbei handele es sich um eine Computertomografische Untersuchung der Halswirbelsäule vom 4. März 1998 und der Lendenwirbelsäule vom 20. November 1996. Unter Einbeziehung der röntgenologisch sichtbaren Veränderungen im Bereich der HWS und LWS handele es sich nicht um "altersentsprechende degenerative Veränderungen", sondern um über der Altersnorm liegende Degenerationen. Aufgrund dieser mangelnden und nicht aktualisierten radiologischen Befundung habe der Gutachter der orthopädischen Klinik und Poliklinik, Klinikum Großhadern zu keinem anderen Schluss als dem schriftlich niedergelegten hinsichtlich des Berufsbildes als Briefzusteller kommen können. Er - Dr. T. - empfehle dringend eine erneute gutachterliche Überprüfung des orthopädischen Status. Diese Einwände überzeugen nicht. Abgesehen davon, dass auch Dr. T. keine Dienstunfähigkeit des Antragstellers feststellt, ist darauf hinzuweisen, dass der vom Antragsteller ebenfalls beauftragte Orthopäde Dr. G. die von Dr. T. ermisste computertomografische Untersuchungen vom 4. März 1998 und vom 20. November 1996 bei seiner Beurteilung vom 10. Juli 2000 berücksichtigt hat, gleichwohl jedoch nur zu einer allenfalls eingeschränkten Dienstfähigkeit des Antragstellers gekommen ist; ihm ging es allein darum, durch die vorgeschlagenen Einschränkungen "eine frühzeitige Minderung der Erwerbstätigkeit nicht eintreten zu lassen".

18

Eine psychische Erkrankung des Antragstellers, die diesen berechtigt hätte, über einen längeren Zeitraum dem Dienst fernzubleiben, lag ebenfalls nicht vor. Die Einschätzung des Amtsarztes Dr. K., der Antragsteller sei aus psychotherapeutischer Sicht dienstfähig, hat sich auch nach dem neuen, von Dr. Kießling nicht berücksichtigten Vortrag des Antragstellers, durch den Todesfall seiner Schwiegermutter am 24. Dezember 1999 sei das Verlusterleben seines Anfang 1998 verstorbenen homosexuellen Freundes aktualisiert worden, überwiegend als zutreffend erwiesen. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. in dessen Gutachten vom 16. Mai 2001 und anlässlich dessen Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2001. Der Sachverständige hat insbesondere die in seinem Gutachten gestellte Diagnose einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung plausibel und nachvollziehbar erläutert.

19

Die vom Antragsteller gegen diese Diagnose erhobenen Einwände gehen fehl. Die Behauptung des Dr. E., der Sachverständige Prof. Dr. Ne. habe auf veraltete Diagnosekriterien zurückgegriffen, im aktuellen Klassifikationssystem werde die passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung nicht mehr aufgeführt, ist unzutreffend. In der internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, 2. Auflage 2000, wird im Anhang (z.B. F 60.81) die passiv-aggressive (negativistische) Persönlichkeitsstörung nach wie vor beschrieben.

20

Auch die Einschätzung des Dr. E., die sich der Antragsteller zu Eigen gemacht hat und wonach die Diagnose einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit falsch sei, hat der Antragsteller durch die Vorlage der Stellungnahme des leitenden Oberarztes der Klinik St. Irmingard, Dr. P., vom 2. August 2001 selbst widerlegt. Hieraus ergibt sich, dass bei dem Antragsteller durchaus passive und passiv-aggressive Persönlichkeitszüge eine Rolle spielten. Es sei von einer tieferen Persönlichkeitsstörung mit unklarer sexueller Identität auszugehen. Bereits im Abschlussbericht vom 21. Juni 2001 sprach Dr. P. von einem Muster passiv-aggressiven Verhaltens bzw. von einer Angst, dass er mit seinen aggressiven Gefühlen unangemessen umgehe. Dr. P. hieraus lediglich andere Schlussfolgerungen als Prof. Dr. N. Er widerspricht dessen Auffassung, dass die meisten Persönlichkeitsstörungen fast nie zu einer Arbeitsunfähigkeit führten.

21

Aufgrund der Erläuterung von Prof. Dr. N., die Diagnose einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung bedeute nicht, dass neben episodenhaft oder rezidivierend aus besonderen Anlassen behandlungsbedürftige depressive Verstimmungen nicht auftreten dürften, die besonders veranlassten Verstimmungen jedoch nur vorübergehender Natur seien und sich daraus eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht ableiten lasse, geht der Senat allerdings von einer Dienstunfähigkeit des Antragstellers im Monat Januar 2000, also zu Beginn des Verlustfeststellungszeitraums aus. Hier wurde durch den Tod der Schwiegermutter eine behandlungsbedürftige depressive Verstimmung hervorgerufen, die zu einer, wie der Sachverständige erläutert hat, nach Wochen, nicht nach Monaten zu bemessenden episodenhaften vorübergehenden Dienstunfähigkeit geführt haben kann. Diesen Zeitraum hat der Senat zugunsten des Antragstellers mit etwa vier Wochen bemessen. Das Gleiche gilt für den Zeitraum im Januar 2001, als durch den plötzlichen Suizidversuch eines guten Freundes eine erhebliche Erschütterung bei dem Antragsteller eingetreten ist. Auch diesen Anlass hielt der Sachverständige Prof. Dr. N. für geeignet, eine vorübergehende Dienstunfähigkeit hervorzurufen. Da der Antragsteller keinen genauen Zeitpunkt von der Kenntnis des Suizidversuchs seines Freundes benannt hat und nicht auszuschließen ist, dass dies Anfang Januar 2001 gewesen ist, nimmt der Senat unter Berücksichtigung eines Zeitraums von ebenfalls etwa vier Wochen den Monat Januar 2001 von der Verlustfeststellung aus. Anschließend war der Antragsteller wieder dienstfähig. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar damit begründet, dass der Antragsteller nach einer Episode vorübergehender Dienstunfähigkeit sich in eine Passivität als Ausdruck eines der Persönlichkeitsstörung entsprechenden Verhaltens zurückziehe, was aber keine Dienstunfähigkeit hervorrufe.

22

Erst ab dem 29. März 2001, dem Zeitpunkt der Einweisung des Antragstellers in die Klinik St. Irmingard kann eine Dienstunfähigkeit des Antragstellers nicht ausgeschlossen werden. Die Klinik rechtfertigte die Einweisung mit einer "flukturierenden Depressivität" des Antragstellers, auch wenn kein neues auslösendes Ereignis genannt wird. Es wird hypothetisch prognostiziert, dass ohne die stationäre Behandlung vermutlich eine schwere depressive Kompensation erfolgt wäre, wie sie dann kurze Zeit nach der Entlassung (7. Juni 2001) und vor der Einweisung in das Krankenhaus in Haar (19. Juni 2001) eingetreten sei. Wenn der Psychologe Dr. Ehgartner darauf hinweist, eine psychotherapeutische Krankenhausbehandlung sei notwendig gewesen und es sei wegen der Schwere der Erkrankung eine Kostenzusage durch den Versicherungsträger erfolgt, so ist damit zwar nicht zwingend eine Dienstunfähigkeit belegt, eine solche kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, so dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die ihr obliegende materielle Beweislast für die Dienstfähigkeit (vgl. hierzuBeschluss vom 31. August 2001 - BVerwG 1 DB 23.01 -) mangels besserer Erkenntnis die sich hieraus ergebende nachteilige Folge treffen müsste. Es handelt sich dabei jedoch um einen neuen überprüfungsbedürftigen, von der Antragsgegnerin jedoch noch nicht einmal ansatzweise überprüften Lebenssachverhalt, der deshalb auch nicht mehr Gegenstand der strittigen Feststellung sein kann. Mit Ablauf des 28. März 2001 endete daher die bisherige Feststellung über das pflichtwidrige Fernbleiben des Antragstellers vom Dienst (zur Feststellung eines Endzeitpunkts beim Fernbleiben vom Dienst vgl.Beschluss vom 24. April 2001 - BVerwG 1 DB 5.01-, Beschluss vom 26. Mai 1998 - BVerwG 1 DB 26.97 -). Die nach dem Endzeitpunkt aufgetretenen Fehlzeiten, die nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, unterliegen weiterhin noch der Beurteilung der Antragsgegnerin.

23

In der Zeit, in der der Senat ein ungenehmigtes Fernbleiben des Antragstellers vom Dienst festgestellt hat, ist der Antragsteller zumindest fahrlässig dem Dienst ferngeblieben. Die dem Sachverständigen Prof. Dr. N. gegenüber offen vorgetragene Weigerung, erneut bei der Post zu arbeiten, spricht dafür, dass der Antragsteller möglicherweise sogar bedingt vorsätzlich gehandelt hat.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO. Trotz des Teilerfolgs des Antragstellers war es nicht gerechtfertigt, einen Teil der Kosten und der außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers gemäß § 114 Abs. 2 BDO dem Bund aufzuerlegen. Die Gründe, die zur teilweisen Aufhebung der Verlustfeststellung führten, hat der Beamte verspätet vorgetragen. Die Feststellung eines Endzeitpunkts ist ein Umstand, der kostenmäßig keine Auswirkung hat. Zum Zeitpunkt der Verlustfeststellung ist die Dauer des Fernbleibens vom Dienst für die Zukunft offen. Das Eintreten eines Endzeitpunkts ist nicht vorhersehbar.

Albers
Mayer
Dörig