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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.2001, Az.: BVerwG 11 A 30.00

Antrag auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses; Vordringlicher Bedarf nach dem Bedarfsplan für Bundesschienenwege für den Bahnstreckenausbau; Frage der Restprüfungskompetenz der Planfestellungsbehörde hinsichtlich des Ausbaubedarfs; Abwägung technischer und räumlicher Alternativlösungen; Vorhabenbedingte Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.2001
Aktenzeichen
BVerwG 11 A 30.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 24298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Planfeststellungsbehörde steht keine Restprüfungskompetenz hinsichtlich der Notwendigkeit des Ausbaus von Schienenstrecken zu, da die gesetzliche Bedarfsfestellung gemäß § 1 Abs. 2 BSchwAG für die Behörde verbindlich ist, zumal auch der Gesetzgeber bei seiner Bedarfsentscheidung den ihm zustehenden gesetzgeberischen Spielraum nicht überschritten hat und keine gravierenden tatsächlichen Änderungen hinsichtlich des Erreichen des Planungsziels erkennbar sind.

  2. 2.

    Setzt sich der Planfeststellungsbeschluß ausreichend mit technischen und räumlichen Alternativlösungen sowie den vorhabenbedingten Beeinträchtigungen für die Landwirtschaft und Natur auseinander, so lassen sich diesbezüglich keine Abwägungsdefizite erkennen.

In dem Verwaltungsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2001
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, Kipp, Vallendar und
Prof. Dr. Rubel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger führt einen 224 Morgen umfassenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb in Soltau, dessen Schwergewicht beim Kartoffel- und Getreideanbau sowie der Kartoffelzucht liegt. Die überwiegend hinzugepachteten Betriebsgrundstücke bilden eine zusammenhängende, nur von zwei Wegen in Ost-West-Richtung getrennte Fläche, die östlich in gesamter Länge an die ehemalige, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Bahntrasse der Osthannoverschen Eisenbahnen AG (OHE) angrenzt.

2

Der Kläger wendet sich gegen die Planfeststellung des Neubaus einer 110-kV-Bahnstromleitung von Rotenburg nach Soltau einschließlich Neubau des Unterwerks Soltau. Dieses Vorhaben der Beigeladenen dient der geplanten Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke Uelzen-Langwedel, deren Ausbau im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege (Ziff. 1 Buchst. b Nr. 12 der Anlage zu § 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz) als vordringlicher Bedarf bezeichnet wird. Die Planung sieht den Standort des Unterwerks Soltau auf einem im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück an der südwestlichen Ecke seiner Betriebsfläche vor. Von dort verläuft die Trasse der Bahnstromleitung parallel zur ehemaligen OHE-Trasse auf der Betriebsfläche des Klägers nach Norden. Mastenstandorte sind auf dem Gelände des Unterwerks (Nr. 124), in unmittelbarer Nähe des südlichen der die Betriebsfläche des Klägers durchschneidenden Wege (Nr. 123) sowie am äußersten nördlichen Ende der Betriebsfläche (Nr. 122) auf Pachtgrundstücken des Klägers vorgesehen.

3

Nach Abschluss eines Raumordnungsverfahrens zur Findung einer raumverträglichen Trasse beantragte die Deutsche Bahn AG für die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben. Dabei legte sie die nach dem Ergebnis des Raumordnungsverfahrens günstigste Variante (A 1) zugrunde und führte zur Begründung des Vorhabens aus, es sei zur Energieversorgung der Strecke Uelzen-Langwedel zwingende Voraussetzung.

4

Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 7. April 1998 den Plan der Bezirksregierung Lüneburg zur Durchführung des Anhörungsverfahrens. Im Rahmen dieses Verfahrens lagen der Plan und die entscheidungserheblichen Unterlagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 2. Juni 1998 bis einschließlich 2. Juli 1998 in der Gemeindeverwaltung Neuenkirchen sowie im Rathaus der Stadt Soltau zu jedermanns Einsicht aus. Die Bekanntmachungen enthielten den Hinweis, dass Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen sind. Mit seinem Einwendungsschreiben vom 10. Juli 1998 machte der Kläger geltend, durch die Mastenstandorte ergäben sich Mehrkosten und Zeitverzögerungen bei der Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche. Er fordere, Mastenstandorte nur an Wege und Flurstücksgrenzen zu setzen, um Mehrkosten bei der Bearbeitung der Flächen zu minimieren. Er erwarte ferner, dass die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in ihrem Umfang minimiert und nur im Einverständnis mit dem jeweiligen Grundeigentümer umgesetzt würden. Die vorgesehene Bepflanzung von Wegeseitenräumen dürfe nicht zu einer Verschattung der landwirtschaftlichen Nutzflächen führen und die Zufahrt mit größeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht beeinträchtigen. Die Masten sollten mit einer festen Bodenplatte ausgestattet werden, um einem Befall mit Schädlingen vorzubeugen und die Saatenvermehrung in der Region nicht zu beeinträchtigen. Schließlich verlangte der Kläger die Verlegung der Mastenstandorte auf die ehemalige OHE-Strecke. Am 10. Juni 1999 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt, bei dem auch die Einwendungen des Klägers erörtert wurden.

5

Durch Beschluss vom 6. Oktober 2000 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für das Vorhaben fest. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses wurde u.a. ausgeführt, das Vorhaben sei zur Energieversorgung der Strecke Uelzen-Langwedel, für die nach den gesetzlichen Regelungen ein vordringlicher Ausbaubedarf bestehe, zwingende Voraussetzung. Aufgrund eigener Prüfung und Abwägung aller Belange bestätige die Planfeststellungsbehörde das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens, wonach die Variante A 1 die günstigste der betrachteten Varianten sei. Zu den Einwendungen des Klägers heißt es: Auf seinen Flächen sei eine Aufstellung von Masten nicht geplant. Unabhängig hiervon werde darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung der Mastenstandorte auf die Belange der Landwirtschaft Rücksicht genommen worden sei. Etwaige Entschädigungen seien mit dem Vorhabenträger zu regeln und nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Der Standort des Unterwerks folge Betriebsnotwendigkeiten und stelle bereits eine Kompromisslösung zwischen Vorhabenträger und Stadt Soltau dar. Die geplante Eingrünung des Unterwerks sei eine unverzichtbare Maßnahme zur Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Die Restgröße der hierdurch in Anspruch genommenen Eigentumsfläche des Klägers lasse noch eine Bewirtschaftung zu. Auch insoweit seien Fragen der Entschädigung nicht Gegenstand der Planfeststellung. Der Vorhabenträger habe zugesagt, landschaftspflegerische Maßnahmen an Wegen im Detail mit den Eigentümern abzusprechen. Eine feste Betonbodenplatte für die Masten komme wegen der damit verbundenen Bodenversiegelung nicht in Betracht. Ebenso werde die Verlegung der Mastenstandorte auf die ehemalige OHE-Trasse zurückgewiesen. Diese Trasse sei ausweislich des landschaftspflegerischen Begleitplanes als Tabuzone ausgewiesen, so dass Eingriffe verboten seien. Im Übrigen sei die Bahntrasse bisher nicht entwidmet worden. Auch die Forderung nach Verlegung der Bahnstromleitung auf die Westseite der OHE-Trasse werde zurückgewiesen. Die damit verbundene Verlegung des Unterwerks setze wegen des Antransportes der Transformatoren einen entsprechenden Wegeausbau voraus, was erhebliche Mehraufwendungen nach sich ziehe. Darüber hinaus würden neue Betroffenheiten ausgelöst.

6

Gegen den ihm am 10. Oktober 2000 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 8. November 2000 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Das Vorhaben führe zu einem Flächenverlust sowie zu erheblichen Bewirtschaftungserschwernissen. Die drei bisher in einem Stück zu bewirtschaftenden Flächen des Betriebes würden zerschnitten; es entstünden Winkel und Hindernisse, die umfahren werden müssten. Beim Kartoffelanbau ergebe sich ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand für die Bewirtschaftung. Er betrage für die Vorarbeiten im Herbst 3 bis 4 Stunden, für die Einsaat im Frühling 6 Stunden, für die Kultivierung im Sommer 30 Stunden und die Ernte im Herbst 5 Stunden. Dies könne der Kläger, der den Betrieb allein bewirtschafte, zusätzlich kaum leisten. Dem Vorhaben fehle es bereits an der Planrechtfertigung. Ein akuter Ausbaubedarf für die Eisenbahnstrecke Uelzen-Langwedel und mithin auch für ihre durch das planfestgestellte Vorhaben ermöglichte Elektrifizierung bestehe nicht. Die in der gesetzlichen Bedarfsfeststellung enthaltene Bedingung "Aufnahme vorbehaltlich der Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit durch Zuschüsse Dritter" sei nicht erfüllt. Jedenfalls verbleibe der Planfeststellungsbehörde eine Restprüfungskompetenz: Wenn der Vorhabenträger nicht darlege, dass die Strecke tatsächlich ausgebaut werde, müsse die Planfeststellungsbehörde berechtigt sein, die Planfeststellung abzulehnen. Im Übrigen sei die bloße Elektrifizierung einer Strecke nicht als Ausbau im Sinne des Bedarfsplans zu verstehen. Das Vorhaben sei auch deswegen nicht erforderlich, weil die Energieversorgung durch eine vorhandene 110-kV-Leitung des privaten Versorgungsträgers PREAG hätte erfolgen können. Diesen Sachverhalt habe die Planfeststellungsbehörde nicht geprüft und im Planfeststellungsbeschluss nicht behandelt. Hierin liege ein Verfahrensfehler.

7

Auch die Abwägung sei fehlerhaft erfolgt. Unzutreffend gehe der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass auf den Flächen des Klägers eine Aufstellung von Masten nicht geplant sei und im Zusammenhang mit dem Unterwerk nur eine Teilfläche in Anspruch genommen werde. Mit der geltend gemachten Betroffenheit seines Betriebes setze sich der Planfeststellungsbeschluss nicht auseinander. Insoweit gehe es nicht nur um Entschädigungsangelegenheiten. Abwägungsfehlerhaft sei es auch, dass der Planfeststellungsbeschluss die konkrete Planung und Festsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in die Ausführungsphase verschiebe. Die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, der Standort des Unterwerkes Soltau sei als Kompromiss mit der Stadt Soltau ausgehandelt worden, sei falsch. Die Stadt habe dem gesamten Vorhaben vielmehr stets widersprochen. Bei der Variantenprüfung habe sich die Beklagte zu Unrecht auf die Prüfung von "Trassenvarianten" beschränkt. Weitere Alternativen, nämlich die Einspeisung von Strom aus dem PREAG-Netz bzw. die Mitbenutzung der Transportleitung der PREAG, nehme der Planfeststellungsbeschluss nicht in den Blick. Er gehe auch nicht auf das von der Landwirtschaftskammer bekräftigte Anliegen ein, Masten nicht auf bewirtschaftete Flächen und Vorgewende zu stellen. Zumindest der Mast 123 hätte außerhalb der Betriebsfläche, nämlich auf den angrenzenden Weg verlegt werden können.

8

Abwägungsfehlerhaft sei auch die Ablehnung einer Nutzung der ehemaligen OHE-Trasse. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens binde die Beklagte nicht, zumal der Kläger hieran nicht beteiligt gewesen sei. Eine Inanspruchnahme dieser Trasse ohne Verletzung der Tabuzone sei möglich. Die fehlende Entwidmung der Strecke stehe nicht entgegen, zumal der frühere Betreiber einen Antrag auf Entwidmung gestellt und seine Bereitschaft erklärt habe, eine anderweitige Inanspruchnahme der Flächen vor Entwidmung zu dulden. Im Übrigen sei eine Inanspruchnahme der Trasse auch ohne Beeinträchtigung des geschützten Magerrasens möglich.

9

Schließlich sei zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss verschiedene Einwendungen der Stadt Soltau nicht oder nur unzureichend berücksichtige. Das gelte für die Forderungen nach Zurückstellung des Vorhabens bis zu einer gemeinsamen Entscheidung über dieses und das derzeit noch im Stadium der Raumordnung befindliche Vorhaben der "Y-Trasse", nach einem Verzicht auf eine eigene, von anderen Versorgungsträgern unabhängige Bahnstromversorgung sowie nach Berücksichtigung der erheblichen, die Entwicklung der Stadt als Erholungs- und Kurort störenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.

10

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes vom 6. Oktober 2000 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Die Planrechtfertigung folge aus der Aufnahme der Strecke Uelzen-Langwedel in den Bedarfsplan. Der "Ausbau" umfasse auch die Elektrifizierung der Strecke. Der im Bedarfsplan enthaltene Vorbehalt beziehe sich auf Zuschüsse interessierter Länder und sei aufgrund entsprechender Zusagen erfüllt.

13

Die Abwägungsentscheidung zur Trassenwahl entspreche dem Ergebnis des Raumordnungsverfahrens. Der Standort des Unterwerkes Soltau werde durch technische Gegebenheiten (Spannungstiefpunkt der Eisenbahnstrecke) bestimmt. Der jetzige Standort sei bereits ca. 200 m in Richtung Westen vom eigentlich optimalen Standort verschoben worden, um dem Interesse der Stadt Soltau Rechnung zu tragen, die Bahnstromleitung möglichst von der bebauten Ortslage fern zu halten. Hieraus folge zwangsläufig der Standort von Mast 124, der direkt beim Unterwerk stehen müsse. Mit den direkt an Wegen gelegenen Standorten der Masten 123 und 122 sei den Forderungen des Klägers und der landwirtschaftlichen Interessenverbände entsprochen worden. Eine Verlegung der Masten auf die angrenzenden Wege würde diese versperren und komme deswegen ebenso wenig in Betracht wie eine Verlegung auf die ehemalige OHE-Trasse: Zum einen sei deren Entwidmung weder eingeleitet noch vorgesehen. Vielmehr solle die Trasse für Draisinenfahrten als Touristenattraktion genutzt werden. Zum anderen würde der dort befindliche und nach § 28 a Niedersächsisches Naturschutzgesetz geschützte Magerrasen zerstört. Eine Verlegung des Mastes 122 auf die OHE-Trasse würde die dortige Heckenstruktur und mithin den Lebensraum des dort vorkommenden Neuntöters, einer Rote-Liste-Art, beeinträchtigen. Gegen die vom Kläger geforderte Energieversorgung aus dem PREAG-Netz sprächen wirtschaftliche und technische Nachteile einer solchen dezentralen Bahnstromversorgung. Die technischen Probleme der hierzu erforderlichen Umrichtertechnik seien bisher nicht befriedigend gelöst. Im europäischen Maßstab stelle die von der Beigeladenen bevorzugte zentrale Bahnstromversorgung keineswegs einen Einzelfall dar. Im Übrigen würde sich die Beeinträchtigung des Klägers nicht verringern. Vielmehr bliebe der Standort des als Umrichterwerk auszuführenden Unterwerks Soltau unverändert; die Zahl der erforderlichen Stromseile würde sich drehstrombedingt erhöhen und mithin größere Strommasten erfordern. Auch eine Verwendung der vorhandenen PREAG-Masten (Gemeinschaftsgestänge) würde größere Masten (Neubau) voraussetzen.

14

Mit seinem Vorbringen im Hinblick auf die Einschränkung seines landwirtschaftlichen Betriebes sei der Kläger präkludiert. Mangels entsprechender Einwendung habe die Planfeststellungsbehörde nur von den Flächen Kenntnis haben können, die im Eigentum des Klägers stünden. Insoweit sei die Aussage zutreffend, dass die verbleibende Restgröße noch eine Bewirtschaftung zulasse. Zu den jetzt vorgebrachten Einzelheiten zum Kartoffelanbau hätte der Kläger in seiner Einwendung etwas vortragen müssen. Dies sei dem Kläger auch möglich gewesen. Im Übrigen sei ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb nicht erkennbar. Bloße Erschwernisse der Bewirtschaftung reichten hierzu nicht aus. Hierfür werde der Kläger gegebenenfalls entschädigt. Eine Verlegung des Unterwerks in Richtung Westen komme nicht in Betracht. Das Einverständnis des betroffenen Grundstückseigentümers sei der Planfeststellungsbehörde erst nach dem Erörterungstermin bekannt geworden. Im Übrigen müssten kilometerweit Wege für Schwertransporte ausgebaut werden. Naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien nicht in die Ausführungsphase verschoben worden. Sie seien vielmehr im Planfeststellungsbeschluss konkret festgesetzt worden. Lediglich im Detail seien im Interesse der Betroffenen mit diesen Absprachen zu treffen.

15

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Sie hält den Kläger hinsichtlich der grundsätzlichen Notwendigkeit der Bahnstromleitung mangels entsprechender Einwendungen für präkludiert. Das gelte auch für den Standort des Unterwerks sowie für den Vortrag der Stadt Soltau im Planfeststellungsverfahren. Mit den Standorten der Masten 122 und 123 habe sich der Kläger im Erörterungstermin einverstanden erklärt. Hinsichtlich des Mastenstandortes 122 könnten Bewirtschaftungserschwernisse für den Kläger schon deswegen nicht entstehen, weil der Mast auf einer Fläche des Klägers aufgestellt werden solle, die schon seit vielen Jahren der Weidewirtschaft diene. Der Standort von Mast 123 entspreche der Forderung des Klägers aus seinem Einwendungsschreiben. Auf dem angrenzenden Weg sei kein Platz für einen Mastenstandort. Der Sachverhalt sei auch hinreichend ermittelt worden. Die Pachtflächen des Klägers seien nicht zu erkennen gewesen. Die vorgetragenen Bewirtschaftungserschwernisse seien jedenfalls nicht von so großem Gewicht, dass die Planungsentscheidung deswegen fehlerhaft wäre. Die Mastenstandorte seien so gewählt worden, um Betriebserschwernisse zu minimieren. In jedem Fall könne die Klage des Klägers wegen § 20 Abs. 7 AEG nicht zur Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses führen.

Entscheidungsgründe

17

II.

Die Klage, über die zu entscheiden das Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz gemäß § 5 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 sowie Abs. 2 VerkPBG i.V.m. § 1 Nr. 3 FernVbV berufen ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - BVerwG 11 VR 16.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 6 S. 4 f.), ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

18

1.

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Verfahrensvorschriften. Soweit der Kläger als Verfahrensfehler rügt, die Beklagte hätte die Möglichkeit einer Versorgung der Bahnstrecke durch die vorhandene 110 kV-Leitung der PREAG prüfen müssen, und geltend macht, der Planfeststellungsbeschluss befasse sich mit diesem Problem in keiner Weise, bezeichnet er keinen selbständigen Verfahrensmangel, weil der Umfang der Begründung im Einzelnen von den Anforderungen des materiellrechtlichen Abwägungsgebots abhängt. Abgesehen davon setzt sich der Planfeststellungsbeschluss mit der insoweit vom Kläger angesprochenen Frage der zentralen Energieversorgung durchaus auseinander (vgl. S. 21 f.).

19

Andere Verfahrensmängel sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.

20

2.

Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch keine materiellrechtlichen Mängel.

21

a)

Die vom Kläger in Zweifel gezogene Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben ist gegeben.

22

Für den Ausbau der Bahnstrecke Uelzen-Langwedel wird im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege (Anlage 1 zu § 1 BSchwAG) unter Ziff. 1 Buchst. b Nr. 12 ein vordringlicher Bedarf festgestellt. Diese Feststellung erstreckt sich auch auf das planfestgestellte Vorhaben, weil gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BSchwAG zu den Ausbaumaßnahmen auch Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehenden Schienenstrecken des Bundes gehören. Die in Fußnote 5 der Anlage 1 zu § 1 BSchwAG enthaltene Bedingung, wonach die Aufnahme der genannten Bahnstrecke in den Bedarfsplan unter dem Vorbehalt der Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit durch Zuschüsse Dritter erfolgt, ist erfüllt. Aus der von der Beklagten vorgelegten Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern Niedersachsen und Bremen und den Rechtsvorgängern der Beigeladenen vom 6. Dezember 1993 geht hervor, dass sich die genannten Bundesländer, falls die Wirtschaftlichkeit es erfordert, mit Baukostenzuschüssen von je bis zu 50 Millionen DM an der Elektrifizierung beteiligen. Es ist nicht erkennbar, dass diese nicht unerhebliche Summe nicht ausreichte, um die Wirtschaftlichkeit gegebenenfalls sicherzustellen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Zuschussgeber an ihren Zusagen nicht mehr festhalten oder sich sonstige entscheidungserhebliche Tatsachenänderungen vollzogen hätten. Auch der Kläger macht solche Umstände nicht geltend.

23

Gemäß § 1 Abs. 2 BSchwAG ist diese gesetzliche Bedarfsfeststellung für die Beklagte verbindlich. Eine vom Kläger eingeforderte "Restprüfungskompetenz" steht ihr nicht zu. Dass der Gesetzgeber bei seiner Bedarfsentscheidung den ihm zustehenden gesetzgeberischen Spielraum überschritten hätte und der Senat deswegen zu einer Vorlage der gesetzlichen Bedarfsfeststellung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht veranlasst wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 11 A 99.95 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 8 m.w.N.), kann nicht festgestellt werden. Etwas anderes könnte hier - gerade auch im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Korrekturmechanismus des § 4 BSchwAG - nur gelten, wenn aufgrund gravierender tatsächlicher Änderungen das Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (vgl. BVerwG, a.a.O. m.w.N.). Davon ist nicht schon dann auszugehen, wenn lediglich - wie hier - aufgrund finanzieller Engpässe der ursprünglich vorgesehene Zeitrahmen für den Ausbau einer Strecke nicht eingehalten werden kann. Das planfestgestellte Vorhaben stellt auch keine bloße "Vorratsplanung" dar, deren Funktion allein in der Nutzung der bis auf Ende 2000 befristeten raumordnerischen Feststellung der Trassenführung zu sehen wäre. Die Beklagte hat das Vorhaben ausdrücklich als ersten Schritt zum nach wie vor geplanten Ausbau der Strecke Uelzen-Langwedel bezeichnet. Für die Annahme, dass dieser Ausbau nicht innerhalb der maximalen Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses von 10 Jahren (§ 20 Abs. 4 Satz 1 AEG; zur Maßgeblichkeit dieses Zeitrahmens für die Planrechtfertigung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154) realisiert werden könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hat die bis Wilhelmshaven reichende Gesamtstrecke (vgl. Anlage 1 zu § 1 BSchwAG, Ziff. 1 Buchst. b Nr. 12) durch die von der Beklagten hervorgehobene Entscheidung für den dortigen Bau eines Tiefwasserhafens zusätzliche Verkehrsbedeutung gewonnen.

24

Dass nicht alle der danach die Erforderlichkeit des Vorhabens begründenden Umstände dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zu entnehmen sind, stellt die Planrechtfertigung entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger geäußerten Auffassung nicht in Frage. Wie der Senat erst vor kurzem wieder hervorgehoben hat, ist die Planrechtfertigung nicht etwa Teil der behördlichen Abwägungsentscheidung, sondern dieser vorgelagert und als Rechtsfrage deswegen der vollen und nicht lediglich einer auf die im Planfeststellungsbeschluss wiedergegebenen Gesichtspunkte beschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterworfen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - BVerwG 11 C 14.00).

25

b)

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss lässt auch keinen Abwägungsmangel erkennen.

26

aa)

Technische Alternativlösungen zu dem planfestgestellten Vorhaben hat die Beklagte entgegen der Behauptung des Klägers durchaus erkannt. Mit dem insoweit in Betracht kommenden Anschluss an das vorhandene PREAG-Netz hat sie sich im Planfeststellungsbeschluss ebenso auseinander gesetzt wie mit einer möglichen Mitbenutzung der PREAG-Gestänge (S. 20, 21).

27

Dass sich die Beklagte auf dieser Grundlage für die planfestgestellte Lösung einer zentralen Energieversorgung der Bahnstrecke entschieden hat, ist nicht zu beanstanden, weil sich die genannten Alternativlösungen - worauf es rechtlich allein ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 m.w.N.) - nicht als eindeutig bessere Lösungen aufgedrängt haben. Das folgt für die Alternative einer dezentralen Energieversorgung zum einen aus den 60 bis 70 % höheren Realisierungskosten, denen die Beklagte im Hinblick auf die bereits angesprochene gesetzliche Wertung in Fußnote 5 zu Ziff. 1 Buchst. b Nr. 12 der Anlage 1 zu § 1 BSchwAG besonderes Gewicht beimessen durfte. Seine Kritik an den Kostenangaben der Beklagten hat der Kläger nicht weiter substantiiert; zudem hat er ihr (hinsichtlich der Länge der planfestgestellten Trasse) falsche Ausgangsdaten zugrunde gelegt. Hierdurch ergibt sich kein Anlass zu weiteren Aufklärungen durch den Senat. Zum anderen hat die Beklagte - und zwar bereits im Erläuterungsbericht (S. 9 f.), auf den der Planfeststellungsbeschluss insoweit Bezug nimmt (S. 20 f.) - die technischen Vorteile der von der Beigeladenen bundesweit realisierten zentralen Energieversorgung hervorgehoben. Auf dieser Grundlage musste sich die Lösung einer dezentralen Energieversorgung der Beklagten nicht aufdrängen, zumal - worauf die Beklagte unwidersprochen hingewiesen hat - die Notwendigkeit des Baus eines Unterwerks und der Heranführung von Leitungen nicht entfiele und somit die Beeinträchtigung des Klägers nicht geringer ausfiele.

28

Auch die Entscheidung der Beklagten zu Ungunsten des Gemeinschaftsgestänges ist nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit der insoweit für die Beklagte maßgeblichen und bereits im Planfeststellungsbeschluss genannten Gesichtspunkte, nämlich die Notwendigkeit des Neubaus aller Gemeinschaftsmasten und die bei dieser Lösung auftretenden technischen Probleme, sind im Verfahren durch ein von der Beklagten vorgelegtes Schreiben der PREAG bestätigt und vom Kläger daraufhin nicht mehr in Frage gestellt worden.

29

bb)

Auch die Behandlung der räumlichen Planungsalternativen ist frei von Abwägungsmängeln.

30

Dass sich die Beklagte unter Verzicht auf eine eigene Abwägungsentscheidung an das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens gebunden gefühlt hätte, ist entgegen der Behauptung des Klägers nicht erkennbar. Wie sich aus den umfangreichen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 10 ff.) ergibt, hat die Beklagte vielmehr ihre eigenständige Entscheidungsbefugnis erkannt und inhaltlich in vollem Umfang und nicht, wie der Kläger behauptet, lediglich beschränkt auf die Kriterien Trassenlänge, Mastenzahl und Bündelung wahrgenommen. Wenn sie auf dieser Grundlage das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens bestätigt hat, ist allein hierin kein Indiz für ein Abwägungsdefizit zu sehen.

31

Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich und vom Kläger unwidersprochen dargelegt hat, würde die vom Kläger geforderte Verschiebung des Unterwerks auf das westlich an die OHE-Trasse angrenzende Grundstück den Abstand zum technisch optimalen Standort (Spannungstiefpunkt) noch weiter vergrößern. Darüber hinaus wären erhebliche Aufwendungen erforderlich, um die für den Antransport der technischen Anlagen des Unterwerks notwendige Verkehrsanbindung über die OHE-Trasse hinweg herzustellen. Deswegen musste sich der Beklagten selbst unter Einbeziehung des Umstandes, dass sich der von dieser Lösung betroffene Grundstückseigentümer mit der Inanspruchnahme seines Grundstücks einverstanden erklärt hat, diese technisch und wirtschaftlich nachteilige Alternative jedenfalls nicht aufdrängen.

32

Dasselbe gilt für die vom Kläger geforderte Verlegung der Mastenstandorte auf die OHE-Trasse. Die Beklagte konnte diese Alternative allein schon im Hinblick auf die fortbestehende Trassenwidmung verwerfen. Denn eine widmungswidrige Nutzung dieser Fläche, wie sie durch das - zukünftigen Zugverkehr ausschließende - Aufstellen von Stromleitungsmasten auf der Trasse bewirkt würde, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihre Entwidmung voraus (vgl. BVerwGE 81, 111 <118>). Eine solche Entwidmung der OHE-Trasse ist bis heute nicht erfolgt. Die seinerzeitigen Versuche des Betreibers, die Trasse zu entwidmen, mussten die Beklagte mangels klarer Erfolgsaussichten nicht veranlassen, eine Trassenführung auf der OHE-Trasse ernsthaft zu erwägen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Widmung - etwa durch eine den Widmungszweck dauerhaft ausschließende bauliche Veränderung - funktionslos und somit einer neuen planerischen Entscheidung zugänglich geworden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. März 1999 - BVerwG 11 A 9.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26 S. 17 m.w.N.).

33

Drängte sich schon aus diesem Grunde die Verlegung der OHE-Trasse nicht auf, kann offen bleiben, ob auch die dort festgestellte Tabuzone gemäß § 28 a NdsNatSchG der Aufstellung von Stromleitungsmasten entgegenstand.

34

Der vom Kläger zumindest im Erörterungstermin erhobenen Forderung einer Verlegung der Mastenstandorte auf Flächen westlich der OHE-Trasse hat die Beklagte entgegengehalten, diese Lösung bewirke lediglich neue Betroffenheiten Dritter. Diesem nahe liegenden Einwand ist der Kläger im Klageverfahren nicht mehr entgegengetreten. Dasselbe gilt für die von der Beklagten mit dem Hinweis auf die nicht ausreichenden Raumverhältnisse abgelehnte Forderung, die Masten auf an die Betriebsfläche des Klägers angrenzende Wege zu verlegen.

35

cc)

Die Abwägungsentscheidung der Beklagten ist auch im Hinblick auf die vorhabenbedingte Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers nicht zu beanstanden. Zwar trifft es nicht zu, wenn der Planfeststellungsbeschluss davon ausgeht, dass auf den Flächen des Klägers eine Aufstellung von Masten nicht geplant sei. Hieraus ergibt sich aber kein Abwägungsdefizit. Denn von den Mastenstandorten sind ausschließlich Pachtflächen des Klägers betroffen, deren Zuordnung zu seinem Betrieb für die Beklagte nicht erkennbar war und kaum verlässlich ermittelt werden konnte. Dagegen ist es aufgrund der Flächengebundenheit der landwirtschaftlichen Betriebe Landwirten durchaus möglich und zumutbar, ihre Betroffenheit durch ein Vorhaben auch hinsichtlich ihrer Pachtflächen anhand der Bekanntmachung zu erkennen und die konkreten Umstände des Betriebes im Anhörungsverfahren geltend zu machen. Geschieht dies - wie hier - nicht, kann dem Planfeststellungsbeschluss ein Abwägungsdefizit nicht vorgehalten werden.

36

Unabhängig hiervon hat sich die Beklagte offenbar vorsorglich mit den Belangen der Landwirtschaft, soweit sie Gegenstand der insoweit formularmäßig und von einer Vielzahl von Landwirten gleich lautend erhobenen Einwendungen des Klägers gewesen sind, jedenfalls auseinander gesetzt. Die vom Kläger erhobene Forderung nach landwirtschaftsschonender, nämlich entlang von Wegen und Wegeseitenräumen vorzusehenden Mastenstandorten hat die Beklagte in vollem Umfang erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass sich auf der Betriebsfläche des Klägers eine ihn weniger belastende Trassenführung verwirklichen ließe. Das macht der Kläger auch nicht geltend. Die mit dem Vorhaben somit verbundenen Betriebserschwernisse für den Kläger erreichen auch nach seiner eigenen Darstellung nicht das Ausmaß einer Existenzgefährdung. Auf dieser Grundlage konnte sich die Beklagte abwägungsfehlerfrei für den Vorrang der Interessen der Beigeladenen vor denjenigen des Klägers entscheiden, zumal - worauf der Planfeststellungsbeschluss hinweist - Bewirtschaftungserschwernisse zu entschädigen sind.

37

dd)

Ob und in welchem Umfang sich der Kläger zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln auf Einwände der Stadt Soltau beziehen kann, kann dahingestellt bleiben. Aus ihnen ergeben sich jedenfalls keine Abwägungsmängel. Soweit sich diese Einwände auf technische Alternativlösungen beziehen, gehen sie über die vom Kläger selbst erhobenen Einwände nicht hinaus. Der weiteren Forderung der Stadt Soltau, das planfestgestellte Vorhaben zurückzustellen, um eine einheitliche Entscheidung zusammen mit dem zurzeit im Raumordnungsverfahren befindlichen Vorhaben der "Y-Trasse" zu ermöglichen, hält der Planfeststellungsbeschluss zutreffend entgegen, dass diese Frage nicht Entscheidungsgegenstand ist. Eine rechtliche, etwa aus § 75 Abs. 1 VwVfG folgende Verpflichtung der Beklagten zu einer gemeinsamen Entscheidung ist nicht zu erkennen. Auch der Kläger spricht nur von einer "Wahrscheinlichkeit", dass eine weitere Bahnstromleitung erforderlich werden könnte. Von einer derart ungesicherten Entwicklung musste die Beklagte die Planfeststellung des Vorhabens der Beigeladenen nicht abhängig machen. Darüber hinaus ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beeinträchtigung des Klägers durch eine Einbeziehung des Vorhabens "Y-Trasse" entfiele oder zumindest geringer ausfiele. Die Bezugnahme des Klägers auf den dritten Einwand der Stadt Soltau, die vorhabenbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft seien nicht richtig bewertet und gewichtet worden, lässt jegliche Substantiierung vermissen und gibt deswegen dem Senat keine Veranlassung zu weitergehenden Ausführungen.

38

ee)

Sofern der Kläger schließlich geltend macht, der Planfeststellungsbeschluss verschiebe die Abwägung hinsichtlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in die Ausführungsphase, rügt er der Sache nach eine mangelnde Konfliktbewältigung durch die Planfeststellungsbehörde. Dieser Einwand geht jedoch fehl. Auf die formularmäßig-allgemein gehaltene Forderung des Klägers in seinem Einwendungsschreiben vom 10. Juli 1998, es solle insoweit auf geringe Beschattung, ausreichendes Wegeraumprofil und Zufahrtsmöglichkeit zu den landwirtschaftlichen Flächen geachtet werden, hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss auf die Zusage der Beigeladenen hingewiesen, die landschaftspflegerischen Maßnahmen "im Detail in Absprache/Benehmen mit den Eigentümern im Rahmen der Ausführungsplanung" festzulegen (S. 94). Ein weiteres Eingehen auf das Anliegen des Klägers war der Beklagten mangels näherer Darlegungen durch den Kläger nicht möglich. Für einen Entscheidungs- oder Genehmigungsvorbehalt bestand deswegen kein Anlass. Auch im Klageverfahren hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit durch die Ausgestaltung der angeordneten Bepflanzungen seine Interessen beeinträchtigt sein könnten.

39

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Hien,
Dr. Storost,
Kipp,
Vallendar,
Prof. Dr. Rubel