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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.2001, Az.: BVerwG 4 B 68.01

Klage gegen den Freistaat Bayern auf Erweiterung eines Grundstückverkaufs auf einen Grundstücksteil (Uferstreifen), der aufgrund eines naturschutzrechtliche Vorkaufsrechts zuvor vom Freistaat erworben wurde, hilfsweise Klage auf Wertminderung; Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.2001
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 68.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 18590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 31.05.2001 - AZ: 9 B 2581/99

Fundstelle

  • BauR 2002, 1216 (Volltext mit amtl. LS)
Zusammenfassung

Geklärt wird das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei der Frage, (1) ob die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 34 Abs. 1 Satz 4 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) dahin gebietet, dass der in Art. 34 Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG normierte Begriff des Eigentümers nicht nur den vorkaufsverpflichteten Eigentümer und Verkäufer, sondern auch den Käufer und Eigentümer sowie den Drittkäufer und Eigentümer des Restgrundstücks erfasst und (2), ob nach Art. 14 Abs. 1 GG auch dem Käufer (und - nach Vollzug des Kaufvertrags - dem neuen Eigentümer des Restgrundstücks) generell ein Erstreckungs- oderÜbernahmeanspruch gegen den Vorkaufsberechtigten zustehen muss, wenn das Vorkaufsrecht nur hinsichtlich einer Teilfläche des verkauften Grundstücks ausgeübt wird.

In dem Rechtsstreit
erlässt der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Oktober 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Paetow und
die Richter Dr. Lemmel und Gatz
folgenden Beschluss:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 1, der Kläger zu 2 und die Kläger zu 3 und 4 - diese als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel; davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin zu 1 verkaufte ein am Starnberger See gelegenes Grundstück von rund 0,4 ha Größe an den Kläger zu 2. Das Grundstück besteht aus einer größeren, mit einem Wohnhaus bebauten Fläche und einem 220 qm großen Uferstreifen. Hinsichtlich des Uferstreifens übte das Landratsamt im Jahre 1989 das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten des Freistaats Bayern aus; der Bescheid wurde 1995 unanfechtbar. Im Jahre 1991 kauften die Kläger zu 3 und 4 das Gesamtgrundstück vom Kläger zu 2; sie wurden noch im selben Jahr als Eigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen.

2

Mit ihrem Hauptantrag begehren die Kläger, den beklagten Freistaat zur Erstreckung des Vorkaufs auf das gesamte Grundstück zu verpflichten. Hilfsweise verlangen sie, den Beklagten zur Zahlung von 560.000,00 DM als Wertminderung des Restgrundstücks zu verpflichten. Die Klage blieb im zweiten Rechtszug in vollem Umfang erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kläger mit der auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerde.

3

II.

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Frage, ob die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 34 Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG dahin (gebiete), dass der in Art. 34 Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG normierte Begriff des Eigentümers nicht nur den vorkaufsverpflichteten Eigentümer und Verkäufer, sondern auch den Käufer und Eigentümer sowie den Drittkäufer und Eigentümer des Restgrundstücks" erfasse, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

4

Für die beabsichtigte Revision der Klägerin zu 1 ist diese Frage ohne Bedeutung. Denn die Klägerin zu 1 war ursprünglich Eigentümerin und Verkäuferin des Grundstücks, hinsichtlich dessen der Beklagte das Vorkaufsrecht für eine Teilfläche ausgeübt hat. Nach Art. 34 Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG kann der Eigentümer eines Grundstücks, das nur teilweise dem Vorkaufsrecht nach Art. 34 BayNatSchG unterliegt, verlangen, dass der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt wird, wenn die Restfläche für ihn nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich verwertbar ist. Dass dieser Erstreckungsanspruch der Klägerin zu 1 als Eigentümerin im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG zustehen kann, entspricht der Auslegung des Berufungsgerichts; auch die Beschwerde geht hiervon aus. Für eine Revision der Klägerin zu 1 wäre die geltend gemachte Grundsatzfrage deshalb nicht entscheidungserheblich.

5

Für die Beschwerden der übrigen Kläger ist die Frage zwar entscheidungserheblich. Es ist aber schon zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt. Das Bayerische Naturschutzgesetz gehört zum irrevisiblen Landesrecht, dessen Überprüfung dem Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO versagt ist. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt daher nur dann in Betracht, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung des Landesrechts erhoben wird, sondern auch eine daraus hergeleitete klärungsbedürftige bundesrechtliche Rechtsfrage aufgeworfen wird. Mit der Beschwerde ist also gerade darzulegen, dass die Entscheidung im Revisionsverfahren von einer noch ungeklärten Frage von grundsätzlicher Bedeutung des Bundes(-verfassungs-)rechts abhängt. Die Beschwerde der Kläger macht aber sinngemäß im Wesentlichen nur geltend, dass die Auslegung des Art. 34 Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei.

6

Aber auch wenn man die Beschwerde dahin versteht, dass zu klären sei, ob nach Art. 14 Abs. 1 GG auch dem Käufer (und - nach Vollzug des Kaufvertrags - dem neuen Eigentümer des Restgrundstücks) generell ein Erstreckungs- oder Übernahmeanspruch gegen den Vorkaufsberechtigten zustehen muss, wenn das Vorkaufsrecht nur hinsichtlich einer Teilfläche des verkauften Grundstücks ausgeübt wird, rechtfertigt sie die Zulassung der Revision nicht. Zwar gehört auch das obligatorische Recht des Käufers aus dem Kaufvertrag zu seinen vermögenswerten privaten Rechten und damit zum Eigentum im Sinne von Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 83, 201 <208 f.>). So kann auch der Käufer eines Grundstücks gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts klagen (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1982 - 4 B 98.82 - BRS Bd. 39 Nr. 96). Wird das Vorkaufsrecht aber rechtmäßig ausgeübt, so verliert der Käufer nur eine Erwerbschance. Eine Notwendigkeit für eine Entschädigung besteht nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht, weil - wie das Berufungsgericht bereits ausgeführt hat - ihm alle privatrechtlichen Möglichkeiten (insbesondere aus §§ 323 ff. BGB) offen stehen. Das gilt nicht nur für den Fall, dass der Vorkaufsberechtigte das Vorkaufsrecht hinsichtlich des gesamten verkauften Grundstücks ausübt, sondern auch dann, wenn nur eine Teilfläche betroffen ist. Erweist sich - wie die Beschwerde geltend macht - die Restfläche für sich als weniger wertvoll und der anteilige vereinbarte Kaufpreis deshalb als überhöht, so kann der Käufer den Schaden durch Wandelung oder Minderung abwenden. Dementsprechend sind auch gegen die mit Art. 34 Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG in der Auslegung des Berufungsgerichts sachlich übereinstimmende Regelung des § 508 Satz 2 BGB, die auch für die gesetzlichen Vorkaufsrechte nach §§ 24 ff. BauGB gilt, bisher - soweit ersichtlich - von niemandem verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden. Macht der Käufer von seinen privatrechtlichen Möglichkeiten gegenüber dem Verkäufer keinen Gebrauch, und wird er deshalb Eigentümer des Restgrundstücks, so besteht - erst recht - keine Notwendigkeit, ihm einen Erstreckungsanspruch gegen den Vorkaufsberechtigten einzuräumen.

7

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Streitwert setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 560.000,00 DM festgesetzt.

Paetow
Lemmel
Gatz