Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.2001, Az.: BVerwG 2 WDB 9.01
Voraussetzungen für die Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gemäß § 76 Abs. 1 S. 1 Wehrdisziplinarordnung (WDO); Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens im Falle gesicherter Sachaufklärung oder bei Unmöglichkeit der Verhandlung im Strafverfahren aus in der Person des Soldaten liegenden Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.09.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 9.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 29722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 26.04.2001 - AZ: TDG S 6 VL 50/98
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 WDO
- § 76 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 77 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 109 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 109 Abs. 1 S. 2 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 115, 147 - 152
- DokBer B 2002, 101-104
- NVwZ-RR 2002, 516-517 (Volltext mit amtl. LS)
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier
am 20. September 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Nachdem es in der Nacht vom 8. auf den 9. Juni 1997 auf der Air Base D... ... Sardinien im Stabsgebäude des Taktischen Ausbildungskommandos der Luftwaffe Italien zur Entwendung von EDV-Geräten der Bundeswehr und Brandstiftung gekommen war und sich ein Tatverdacht gegen den früheren Soldaten ergeben hatte, leitete der Kommandeur der .... Luftwaffendivision mit Verfügung vom 26. Juni 1997 gegen ihn ein disziplinargerichtliches Verfahren ein. Sowohl in Italien als auch in Deutschland durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO kam es zu teilweise sachgleichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den früheren Soldaten. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft am Gericht Cagliari vom 24. Juli 1997 gemäß Art. VII Abs. 3 Buchst. a des "Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen" - NATO-Truppenstatut -, dass sie wegen des Tatverdachts der Brandstiftung gegen den früheren Soldaten vorgehen werde, da es sich um Vergehen gegen die öffentliche Unversehrtheit handele, die der Gerichtsbarkeit des italienischen Staates unterstehe, stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg mit Verfügung vom 17. Dezember 1997 das Ermittlungsverfahren gemäß § 154 StPO vorläufig und mit Verfügung vom 1. Februar 2001 gemäß § 153 c Abs. 1 Nr. 1 StPO endgültig ein.
Zwischenzeitlich hatte die 2. Kammer des Strafgerichts in Cagliari mit Urteil vom 20. Juli 2000 - Nr. 3885 Urteilsregister - den früheren Soldaten in Abwesenheit wegen versuchter Brandstiftung am 10. September 1995 und wegen Brandstiftung am 29. Oktober 1995 sowie in der Nacht vom 8. auf 9. Juni 1997 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen hat der deutsche Korrespondenzanwalt des früheren Soldaten beim Tribunale di Roma Ufficio Impugnazione Berufung zum Corte d'Apello in Cagliari eingelegt, über die bislang nicht entschieden worden ist.
Der Wehrdisziplinaranwalt hat dem früheren Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 2. Dezember 1998 und in der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 18. März 1999 vorgeworfen, in der Nacht vom 8. zum 9. Juni 1997 in einem Rauschzustand, der seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert habe, in das Stabsgebäude des Taktischen Ausbildungskommandos der Luftwaffe Italien auf der Air Base eingedrungen zu sein, aus verschiedenen Büroräumen drei PC und ein Laptop entwendet, anschließend im Personalbüro Feuer gelegt und dies auch in zwei weiteren Büroräumen mit der Folge versucht, dass das Personalbüro ausbrannte und das Stabsgebäude zumindest am 9. Juni 1997 nicht genutzt werden konnte. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2000 beantragte er bei der Truppendienstkammer die Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den früheren Soldaten.
Mit Beschluss vom 26. April 2001, der dem früheren Soldaten am 28. April 2001 zugestellt wurde, setzte der Vorsitzende der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den früheren Soldaten gemäß § 76 Abs. 1 WDO bis zur Beendigung des teilweise sachgleichen Strafverfahrens des Aufnahmestaates Italien vor dem Appellationsgericht in Cagliari aus. Zur Begründung führte er aus, dass dem Antrag des Wehrdisziplinaranwalts stattzugeben gewesen sei, weil im sachgleichen Strafverfahren über die dem früheren Soldaten vorgeworfenen Tathandlungen ausschließlich anhand der in Italien verfügbaren Beweismittel zu entscheiden sei. Die gesetzliche Bindungswirkung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO, die der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz diene, um unterschiedliche rechtskräftige Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren zu vermeiden, beziehe sich nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut auf Feststellungen, die die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale einer strafbaren Handlung sowohl hinsichtlich des äußeren (objektiven) als auch des inneren (subjektiven) Tatbestandes träfen; daher seien auch Feststellungen zur Rechtswidrigkeit, zum Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, zur Schuldform und zur Schuldfähigkeit sowie zur Frage, ob der frühere Soldat in einem alkoholbedingten Rauschzustand gehandelt habe oder nicht, für die Wehrdienstgerichte bindend. Voraussetzung der Bindungswirkung sei jedoch nicht, dass es sich dabei um ein Strafurteil eines deutschen Gerichts handele, wie z.B. in den Fällen des § 54 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 48 Nr. 2 SG. Denn nach dem NATO-Truppenstatut habe sich Deutschland als Entsendestaat damit einverstanden erklärt, dass der Aufnahmestaat unter Umständen die Gerichtsbarkeit über Mitglieder der Truppe in Bezug auf die innerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen und nach dessen Recht strafbaren Handlungen ausübe.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. Mai 2001, der am folgenden Tag bei der Truppendienstkammer einging, hat der frühere Soldat Beschwerde gegen die Aussetzung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Die Bindungswirkung sei im vorliegenden Fall nicht eingetreten, weil das italienische Strafurteil noch nicht rechtskräftig geworden sei. Da das Beschleunigungsgebot im deutschen wie auch im internationalen Strafrecht gelte, stünden einer Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens erhebliche Bedenken entgegen.
Der Wehrdisziplinaranwalt ist der Beschwerde des früheren Soldaten mit Schreiben vom 4. Mai 2001 entgegengetreten und hat im Wesentlichen vorgetragen: Das disziplinargerichtliche Verfahren dürfe nur dann fortgesetzt werden, wenn die Aufklärung des Sachverhalts gesichert sei. Das sei hier nicht der Fall, weil der Soldat die ihm vorgeworfenen Taten bestreitet. Die erforderliche Beweisführung durch Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten sei vorrangige Aufgabe der Strafjustiz wegen ihrer besseren technischen und kriminalistischen Möglichkeiten.
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Beschluss vom 18. Mai 2001 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2001 die Beschwerde für zulässig und begründet erklärt und seine Auffassung näher erläutert.
II
Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen den angefochtenen Aussetzungsbeschluss ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
1.
Das Rechtsmittel ist nach § 109 Abs. 1 Satz 1 WDO statthaft, da eine Ausschlussregelung gemäß Satz 2 WDO nicht besteht (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1996 - BVerwG 2 WDB 1.96 - <Buchholz 235.0 § 109 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 213> m.w.N. insbesondere zur Auslegung der Regelung und der Entstehungsgeschichte des § 109 Abs. 1 Satz 1 WDO).
2.
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind hier gegeben. § 76 Abs. 1 Satz 1 WDO, auf den sich der angefochtene Beschluss stützt, ist Ausdruck des uneingeschränkten zeitlichen und sachlichen Vorrangs des sachgleichen Strafverfahrens gegenüber dem disziplinargerichtlichen Verfahren. Zweck dieser Regelung ist es, aus Gründen der Rechtssicherheit zu vermeiden, dass in verschiedenen Verfahren wegen des selben Sachverhalts einander widersprechende Feststellungen getroffen werden.
Diese gesetzliche Vorschrift steht in engem sachlichem Zusammenhang mit § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO, wonach die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, im disziplinargerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend sind. Darüber hinaus dient die gesetzlich gebotene Aussetzung eines anhängigen Verfahrens nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Schutz des Soldaten, der rechtlich nicht gezwungen sein soll, sich sowohl in einem strafgerichtlichen als auch in einem disziplinargerichtlichen Verfahren gleichzeitig verteidigen zu müssen, was nicht nur in tatsächlicher Hinsicht eine Beschwer darstellen, sondern wegen der Wahrheitspflicht im disziplinargerichtlichen Verfahren im Falle der Aussagebereitschaft des Soldaten diesem auch rechtlich zum Nachteil gereichen könnte. Dies kommt auch in der amtlichen Begründung des Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 (BGBl. I, 1481) deutlich zum Ausdruck (vgl. Beschluss vom 23. Mai 1996 - BVerwG 2 WDB 1.96 - <a.a.O.>).
Nach Art. VII Abs. 1 Buchst. b des NATO-Truppenstatutsüben die Behörden des Aufnahmestaates über die Mitglieder einer Truppe ... in Bezug auf die innerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaates begangenen und nach dessen Recht strafbaren Handlungen die Gerichtsbarkeit aus und haben nach Art. VII Abs. 2 Buchst. b des NATO-Truppenstatuts das Recht, über Mitglieder einer Truppe ... die ausschließliche Gerichtsbarkeit in Bezug auf diejenigen Handlungen, einschließlich Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, welche nach dessen Recht, jedoch nicht nach dem Recht des Entsendestaates strafbar sind. In Fällen konkurrierender Gerichtsbarkeit gelten nach Art. VII Abs. 3 des NATO-Truppenstatuts folgende Regelungen:
"a)
Die Militärbehörden des Entsendestaates haben das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit über ein Mitglied einer Truppe ... in Bezug auf(i)
strafbare Handlungen, die nur gegen das Vermögen oder die Sicherheit dieses Staates oder nur gegen die Person oder das Vermögen eines anderen Mitglieds der Truppe ... gerichtet sind;(ii)
strafbare Handlungen, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergeben.b)
Bei allen sonstigen strafbaren Handlungen haben die Behörden des Aufnahmestaates das Vorrecht der Ausübung der Gerichtsbarkeit.c)
Beschließt der bevorrechtigte Staat, die Gerichtsbarkeit nicht auszuüben, teilt er dies den Behörden des anderen Staates sobald wie möglich mit; die Behörden des bevorrechtigten Staates ziehen die von den Behörden des anderen Staates an sie gerichteten Ersuchen um Verzicht auf das Vorrecht in wohlwollende Erwägung, wenn der andere Staat einem derartigen Verzicht besondere Wichtigkeit beimisst."
Dementsprechend hat im vorliegenden Fall der Aufnahmestaat Italien das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit hinsichtlich des Tatvorwurfs der Brandstiftung gegenüber dem früheren Soldaten mit Schreiben der Staatsanwaltschaft am Gericht Cagliari vom 24. Juli 1997 geltend gemacht. Sobald rechtskräftige Feststellungen eines Urteils des zuständigen italienischen Strafgerichts vorliegen, erlangen sie auch für das anhängige disziplinargerichtliche Verfahren Bindungswirkung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO; nur wenn das Wehrdienstgericht die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließt, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln, wird nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO die Bindungswirkung aufgehoben.
Soweit der Bundeswehrdisziplinaranwalt in seiner Stellungnahme die Auffassung vertreten hat, dass in § 76 Abs. 1 Satz 1 und § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO ausschließlich das Strafverfahren nach der deutschen Strafprozessordnung gemeint sei, weil danach auf die "öffentliche Klage" oder ihr gleichzusetzende Handlungen nach der deutschen Strafprozessordnung abzustellen sei, berücksichtigt er nicht hinreichend die einschlägigen Regelungen des NATO-Truppenstatuts hinsichtlich konkurrierender Gerichtsbarkeit zweier NATO-Staaten, die im vorliegenden Fall einer strafrechtlichen Ermittlung und Ahndung eines im Aufnahmestaat begangenen Verbrechens der Brandstiftung die vorrangige Zuständigkeit italienischer Gerichte begründen. Gegenteiliges kann hier auch nicht aus § 48 SG und § 54 Abs. 2 Nr. 2 SG hergeleitet werden, die für den Verlust der Rechtsstellung des Berufs- und Zeitsoldaten ausdrücklich ein "Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes" voraussetzen. Denn dabei handelt es sich um eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge, die nur von einem deutschen Gericht, nicht jedoch von Gerichten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes beurteilt und verantwortet werden kann und soll. Demzufolge können die - für das Statusrecht der Soldaten erlassenen - Regelungen auch nicht auf andere gesetzliche Vorschriften analog angewandt werden; dazu hätte es einer klarstellenden Aussage des Gesetzgebers in § 76 WDO bedurft. Soweit schließlich in der Kommentarliteratur zu § 17 BDO die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei der "öffentlichen Klage im strafgerichtlichen Verfahren" um eine Klage nach der deutschen Strafprozessordnung handeln muss, ergeben sich daraus für die Interpretation und Anwendung der Vorschrift des § 76 Abs. 1 WDO keine entsprechenden Folgerungen.
Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 WDO kann zwar das nach Satz 1 ausgesetzte Verfahren fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Soldaten liegen. Diese der Beschleunigung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gemäß § 9 Abs. 1 WDO dienende Regelung stellt die Fortführung des Verfahrens in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Die gesetzliche Vorschrift ist als Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Aussetzungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 WDO bei sachgleichen Strafverfahren eng auszulegen (Urteil vom 23. Mai 1996 - BVerwG 2 WDB 1.96 - <a.a.O.>). Die dem angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden der Truppendienstkammer zugrunde liegende Annahme, dass im vorliegenden Fall die Sachaufklärung nicht gesichert ist, weil die Beweismittel in Italien liegen und nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass Zeugen und Dokumente einem deutschen Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme zur Verfügung stünden, ist danach nicht zu beanstanden. Die Fortsetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 WDO mag hier zwar im Interesse des Soldaten liegen, würde aber der Wahrnehmung der vorrangigen Gerichtsbarkeit des NATO-Partners Italien zuwider laufen, falls dadurch vor Eintritt der Rechtskraft der tatsächlichen Feststellungen eines Urteils der zuständigen italienischen Gerichte das disziplinargerichtliche Verfahren nicht nur fortgesetzt, sondern auch abgeschlossen würde. Denn die Erwägung, sich aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung unter Umständen einer aufwändigen weiteren Beweisführung zu unterziehen, ist mit dem Sinn und Zweck des § 76 Abs. 1 WDO nicht vereinbar. Die Entscheidung des Vorsitzenden der Truppendienstkammer, das Verfahren derzeit nicht fortzusetzen, hält sich daher im Rahmen einer pflichtmäßigen Ermessensausübung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 WDO.
Die Beschwerde des früheren Soldaten war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier