Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.2001, Az.: BVerwG 1 D 36.00
Dienstvergehen eines BGS-Beamten wegen falscher Angaben in Anträgen auf Gewährung von Reisebeihilfen; Gebotenheit des Entfernens des Beamten aus dem Dienst; Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 36.00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 27677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDH - 26.04.2000 - AZ: V VL 32/99
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Polizeihauptmeister im BGS ..., ..., geboren am ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bindend sind nach § 18 Abs. 1 BDO nur die tatsächlichen Feststellungen, auf denen das Strafurteil beruht, also solche Feststellungen, die die gesetzlichen Merkmale des Straftatbestandes betreffen. Ist die Schadenshöhe im Strafurteil konkretisiert, tritt insoweit Bindungswirkung ein.
- 2.
Ein Beamter, der trotz der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit im Rahmen der Reisekostenerstattung, seine Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt, offenbart damit ein nicht unerhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das Vertrauensverhältnis, das Grundlage jedes Beamtenverhältnisses ist, regelmäßig nachhaltig.
- 3.
Ein Betrug gegenüber dem Dienstherrn hat grundsätzlich ein geringeres disziplinarisches Gewicht als z. B. der Zugriff des Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld.
- 4.
Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, ist dann anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist, wenn neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen.
- 5.
Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist es ohne entscheidende Bedeutung, dass der Beamte den Schaden wieder gutgemacht hat. Hierzu war er ohnehin dienstrechtlich verpflichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 27. Juni 2001
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers, Richter Mayer, Richter Prof. Dr. Dörig
Amtsinspektorin Wiltrud Gugel und
Postbetriebsassistent Georg Pöttgens als ehrenamtliche Richter sowie
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt..., als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Polizeihauptmeisters im Bundesgrenzschutz ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 26. April 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
beim Bundesgrenzschutz in P. im Zeitraum vom 3. Juni 1991 bis zum 3. März 1995 ungefähr 80 Anträge auf Gewährung von Reisebeihilfen für Familienheimfahrten eingereicht habe, in denen er jeweils wahrheitswidrig angegeben gehabt habe, dass es sich um Familienheimfahrten von B. nach K. gehandelt habe, obwohl er die Wohnung in K. nur bis November 1990 bewohnt und die angegebenen Heimfahrten auch nicht getätigt habe, sondern vielmehr die jeweils freien Wochenenden für Fahrten zu seinen Eltern in den Raum L.-L. sowie für Fahrten zu seiner in S. wohnenden Tochter genutzt habe, so dass ihm ohne Rechtsgrund 45 075 DM durch seine Verwaltung ausgezahlt worden seien.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 29. November 1995 wegen Betrugs in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung unter Auferlegung einer Geldbuße in Höhe von 7 500 DM zu Gunsten einer gemeinnützigen Organisation zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts ... vom 16. Oktober 1997 verworfen.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 26. April 2000 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgende tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... vom 29. November 1995 zu Grunde gelegt:
"Der Angeklagte (das ist der Beamte, ergänzt) war seit 1986 beim Grenzschutzamt W. und beim Grenzschutzamt K. beschäftigt. Ab dem 01.10.1990 war der Angeklagte zum Grenzschutzamt P. abgeordnet, er tat Dienst in B.. Nach rund drei Monaten Dienst entschloss sich der Angeklagte, auf Dauer in B. zu bleiben.
Während seiner Tätigkeit in K. hatte der Angeklagte in der ...straße ... in K. eine Wohnung gemietet. Diese Wohnung bewohnte er bis zu seinem Auszug Ende November 1990 gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin Frau P. Die Beziehung zu Frau P. war spätestens mit dem Auszug beendet. Der Angeklagte nutzte diese Wohnung seit seinem Auszug nicht mehr. Er vermietete diese Wohnung an Frau P. unter, wofür er 700,00 DM von Frau P. als Mietzins erhielt. Den Restbetrag in Höhe von ca. 400,00 DM, inklusive der Nebenkosten, trug der Angeklagte weiterhin. Die Wohnung wurde vom Angeklagten im Mai 1995 gekündigt.
Der Angeklagte wohnte nach seinem Auszug zunächst in R. und ab 1992 in K.
In der Zeit vom 03.06.1991 bis zum 03.03.1995 füllte der Angeklagte insgesamt 80 Anträge auf Gewährung einer Reisehilfe für eine Familienheimfahrt aus, die er zunächst sammelte, bis 3 bis 6 Anträge vorlagen, so dass er sie schließlich beim Grenzschutzamt P. zur Erstattung einreichte. Der Angeklagte gab in diesen Anträgen jeweils wahrheitswidrig an, dass es sich um Heimfahrten von B. nach K. zu der von ihm nur bis November 1990 bewohnten Wohnung handelte. Die von ihm angegebenen Heimfahrten wurden vom Angeklagten nicht getätigt. Der Angeklagte nutzte die jeweils freien Wochenenden für Fahrten zu seinen Eltern im Raum L.-L. sowie für Fahrten zu seiner Tochter, die in S. wohnt. Bei Einreichung der jeweiligen Anträge war dem Beklagten bewusst, dass die beantragten Reisebeihilfen lediglich gewährt werden, wenn Heimfahrten zum Wohnort durchgeführt werden. Trotz dieser Kenntnis reichte der Angeklagte 80 Anträge, die unter 44 verschiedenen Daten gestellt wurden, an 15 verschiedenen Tagen ein, um die Reisebeihilfe zu erhalten.
Für die Anträge vom 03.06.1991 bis zum 01.07.1991 erhielt der Angeklagte für jede Heimfahrt einen Betrag von 465,00 DM, für die weiteren Anträge vom 11.02.1992 bis 03.03.1995 jeweils einen Betrag von 570,00 DM. Dem Angeklagten wurden insgesamt 45 075 DM ausgezahlt" (... es folgt eine Aufstellung von 15 Fällen, in denen 79 Anträge auf Gewährung von Reisebeihilfen getrennt nach dem Einreichungsdatum der verschiedenen Heimfahrten zusammengefasst wurden ...).
Das Bundesdisziplinargericht ist entgegen den Feststellungen des Strafurteils und gemäß der Einlassung des Beamten davon ausgegangen, dass diesem nicht 45 075 DM, sondern lediglich 43 500 DM ausgezahlt worden sind.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, zur Beachtung dienstlicher Anordnungen sowie als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet.
Das Dienstvergehen des Beamten erfordere wegen erheblicher Erschwerungsgründe seine Entfernung aus dem Dienst. Der Beamte habe immer wieder entsprechende Anträge mit dem angeblichen Zielort K. gestellt, als längst festgestanden habe, dass er dort außer der formalen Stellung als Mieter einer nicht selbst genutzten Wohnung keine Bezugspunkte gehabt und gleichwohl diese "Phantom-Reisen" abgerechnet habe. Selbst wenn er keine speziellen Kenntnisse im Bereich des Reisekosten- oder Trennungsgeldrechts gehabt haben sollte, so hätte er etwaige Zweifel entweder durch Rückfragen bei den Sachbearbeitern oder dadurch klären können, dass er einen Antrag einmal wahrheitsgemäß mit dem Reiseziel L. in Westfalen ausgefüllt hätte. Wenn er dagegen über Jahre hinweg immer wieder neue Erstattungsanträge gestellt habe, bei denen nur die Daten der angeblichen Reisen und der Antragstellung angepasst worden seien, so habe er ein erheblich eigennütziges Verhalten gezeigt. Er habe eine Überprüfung seiner Angaben erst eingeleitet, als er aufgrund von Ermittlungen in einer anderen Sache habe befürchten müssen, aufgefundene Vertragsunterlagen hätten ihn verraten können. Die Tatsache, dass er dann schnell gehandelt und eine Selbstanzeige erstattet habe, zeige, dass er durchaus gewusst habe, dass er über lange Zeit hinweg unberechtigt erhebliche finanzielle Leistungen seines Dienstherrn in Anspruch genommen habe. Ein Milderungsgrund läge nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts auch dann nicht vor, wenn die vom Strafgericht geteilte Auffassung richtig sein sollte, der Beamte habe einen Anspruch auf Reisebeihilfe nach § 5 a TGV gehabt, wenn er noch rechtzeitig vor der Versetzung nach Sachsen seinen Wohnsitz nach L. verlegt hätte. Er hätte dann immer noch zu viel an Reisebeihilfen verlangt, weil die Entfernung nach L. 150 km kürzer gewesen sei als die nach K. Die Tatsache, dass er an den Wochenenden tatsächlich Aufwendungen für die Reisen zu seinen gesundheitlich angeschlagenen Eltern und von dort auch zu seinen Geschwistern gehabt habe, könne ihn nicht entlasten. Da er sich für einen Neuanfang in Sachsen entschieden gehabt habe, habe er es hinnehmen müssen, dass er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse keinen Erstattungsanspruch für Fahrten zu seinen Eltern gehabt habe. Im Hinblick auf die Vielzahl der Fälle, des langen Zeitraums und auch der Höhe des zunächst angerichteten Schadens sei das zwischen ihm und seinem Dienstherrn erforderliche Vertrauensverhältnis endgültig zerstört worden.
3.
Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und schriftsätzlich zunächst beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, hilfsweise, auf eine befristete Gehaltskürzung zu erkennen; in der Hauptverhandlung hat er nur noch beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Berufung wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Bundesdisziplinargericht habe sich in unzulässiger Weise ohne Lösungsbeschluss von den tragenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts ..., die durch die tragenden Gründe im Urteil des Landgerichts ... weiter vertieft worden seien, gelöst und die davon betroffenen Umstände aufgrund anderer Wertung zu seinen Lasten verwendet. Dies gelte für die Feststellungen zur Selbstanzeige, deren Wert das Bundesdisziplinargericht bezweifele und sogar daraus schließe, dass er wissentlich über lange Zeit unberechtigt erhebliche Leistungen seines Dienstherrn in Anspruch genommen hätte. Auch die Schadenswiedergutmachung sei nicht als Milderungsgrund berücksichtigt worden, obwohl das Landgericht ... ausdrücklich festgehalten habe, dass insofern kein wirtschaftlich relevanter Schaden entstanden sei, als er den gesamten durch Betrug erlangten Betrag zurückgezahlt habe. Das erlangte Geld habe er nicht für einen hohen Lebensstandard ausgegeben, sondern er habe tatsächlich Fahrten durchgeführt, die von der Höhe her eine ähnliche Erstattungssumme gerechtfertigt hätten. Hätte er sich vor seiner Abordnung nach B. eine eigene Wohnung am Wohnsitz seiner Eltern in L. angemietet, so hätte er ganz legal die Heimfahrten nach L. abrechnen können. Hätte er wahrheitsgemäß seine Fahrten an den Wohnsitz der Eltern und nicht an seine Meldeadresse angegeben, so hätte er die Reisebeihilfen erhalten, da es nach der damaligen tatsächlichen Handhabung auf den Zielort der Heimfahrten nicht angekommen sei. Eine Bereicherungsabsicht habe nicht vorgelegen. Er sei lediglich seiner Wahrheitspflicht fahrlässig nicht nachgekommen, indem er nicht die richtigen Fahrtziele angegeben habe. Der damals in P. zuständige Beamte sei auch nicht in der Lage gewesen, ihn aufzuklären. Seine Dienststelle treffe deshalb ein erhebliches Mitverschulden. Von den erhaltenen und zurückgezahlten Beträgen in Höhe von 43 500 DM hätten ihm aufgrund der geringeren Kilometerzahl nach L. 34 800 DM zugestanden. Dies ergäbe einen Differenzschaden von lediglich 8 700 DM. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Straftaten zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits mehr als fünf Jahre zurücklagen und er seit dem 14. September 1998 in der Einsatzzentrale am Flughafen D. eine wesentlich verantwortungsvollere Tätigkeit ausgeübt habe als die eines Kontroll- und Streifenbeamten am Flughafen D.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte eine Bereicherungsabsicht bestreitet und damit Betrugshandlungen in Frage stellt. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Nicht behebbare Verfahrensmängel, welche die ursprünglich begehrte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der Senat ist ebenso wie das Bundesdisziplinargericht - mit einer Ausnahme - an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ... vom 29. November 1995 gebunden. Bindend sind nach § 18 Abs. 1 BDO nur die tatsächlichen Feststellungen, auf denen das Strafurteil beruht, also solche Feststellungen, die die gesetzlichen Merkmale des Straftatbestandes betreffen (Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 1 D 21.94 -). Hierzu gehören nicht die vom Verteidiger in der Berufungsschrift genannten Zumessungserwägungen des Amtsgerichts ... und Landgerichts ...
Zu den gesetzlichen Merkmalen des Betrugstatbestandes gehört dagegen der durch die Täuschungshandlung eingetretene Vermögensschaden, den das Amtsgericht ... mit 45 075 DM beziffert hat. Ist die Schadenshöhe im Strafurteil konkretisiert, tritt insoweit Bindungswirkung ein. Das Bundesdisziplinargericht durfte nicht ohne einen Lösungsbeschluss von einer anderen Schadenshöhe ausgehen. Sowohl die im Urteil des Amtsgerichts ... mit 45 075 DM angegebene Schadenshöhe als auch die vom Bundesdisziplinargericht mit 43 500 DM angenommene, sind aber offensichtlich aufgrund fehlerhafter Addition unzutreffend. Der tatsächliche Schaden, soweit er dem Beamten in der Anschuldigungsschrift zum Vorwurf gemacht wird, beläuft sich auf 44 505 DM. Insoweit hat sich der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ... gelöst.
Der im Urteil des Amtsgerichts ... angegebene Schadensbetrag in Höhe von 45 075 DM stimmt mit der Addition der für die durchgeführten Einzelfahrten ausgezahlten Reisebeihilfen nicht überein. Eine Addition der Beträge, die für Heimfahrten zwischen dem 19. Mai 1991 und 25. Februar 1995 durchgeführt wurden, ergibt einen Betrag in Höhe von 44 505 DM. Der Berechnungsfehler ist dadurch zu Stande gekommen, dass der in der Hülle der Strafakte I handschriftlich errechnete Betrag für 75 Fahrten aus den Jahren 1992 bis Februar 1995 in Höhe von 42 750 DM übernommen und der Betrag für die im Jahre 1991 durchgeführten 5 Fahrten in Höhe von 2 325 DM hinzugerechnet wurde. Bei der handschriftlichen Aufstellung handelte es sich allerdings um 75 Fahrten, während im Strafurteil hinsichtlich der Jahre 1992 bis 1995 nur 74 Fahrten aufgeführt sind. Hierin ist die Differenz von 570 DM begründet. Der Berechnungsfehler lag bereits der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 18. September 1995 zugrunde. Er wurde vom Amtsgericht ... ohne eigene Nachprüfung übernommen.
Die vom Beamten unzutreffend mit 43 500 DM angegebene und vom Bundesdisziplinargericht ohne Lösungsbeschluss bestätigte Schadenshöhe beruht auf dem Rückforderungsbescheid des Grenzschutzamts P. vom 7. August 1995, ohne zu beachten, dass der davon betroffene Bewilligungszeitraum mit den im Strafurteil aufgeführten Fällen nicht identisch ist.
Soweit das Strafgericht eine Bereicherungsabsicht des Beamten bejaht hat, steht dies für den Senat bindend fest. Insoweit kam ein Lösungsbeschluss nicht in Betracht.
2.
Der Beamte hat danach vorsätzlich ein Dienstvergehen gemäß § 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das so schwer wiegt, dass die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist.
Die Verwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese dienstrechtliche Ansprüche geltend machen. Wie jede andere personalintensive Verwaltung kann auch der Bundesgrenzschutz nicht jeden seiner Bediensteten sorgfältig überwachen und muss schon aus Gründen der Sparsamkeit bestrebt sein, bei der Betreuung seiner Bediensteten in Reisekostenangelegenheiten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Deshalb lässt er sich auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Ein Beamter, der trotz dieser Versicherung seine Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt, offenbart damit ein nicht unerhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das Vertrauensverhältnis, das Grundlage jedes Beamtenverhältnisses ist, regelmäßig nachhaltig.
Der Senat vertritt allerdings in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Betrug gegenüber dem Dienstherrn grundsätzlich ein geringeres disziplinarisches Gewicht hat als z.B. der Zugriff des Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld. In den Fällen von Betrugshandlungen, die sich auf den innerdienstlichen Bereich beschränken, richtet sich deshalb die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, hat der Senat dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse), wenn neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (stRspr, z.B. Urteil vom 1. September 1998 - BVerwG 1 D 71.97 - m.w.N.).
Vorliegend sind erhebliche Erschwerungsgründe gegeben, die die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unabweislich machen. Zu Lasten des Beamten wirkt sich der enorm hohe Schaden von 44 505 DM aus, den er seinem Dienstherrn durch sein pflichtwidriges Verhalten zugefügt hat. Erschwerend sind die Dauer und Häufigkeit seines Fehlverhaltens zu werten. Der Beamte hatte über einen Zeitraum von 3 3/4 Jahren in 79 Fällen unberechtigte Anträge auf Reisebeihilfe gestellt, die er zusammengefasst an 15 verschiedenen Tagen einreichte. Er hätte jederzeit von seinem pflichtwidrigen Handeln Abstand nehmen können, ohne befürchten zu müssen, dadurch seine früheren Verfehlungen aufzudecken. Er hätte zu jedem beliebigen Zeitpunkt angeben können, seinen Wohnsitz von K. an seinen Dienstort oder in seine Nähe verlegt zu haben.
Zu einer Milderung kann nicht die Auffassung des Beamten führen, er hätte entweder bei einer Wohnsitzverlegung und Angabe der richtigen Fahrtziele, aber auch ohne Wohnsitzwechsel und nur allein unter Angabe der richtigen Ziele seiner jeweiligen Fahrten Anspruch auf Reisebeihilfe gehabt.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beamte unter Zugrundelegung seiner tatsächlichen Wohnverhältnisse keinen Anspruch auf Trennungsgeld und Reisebeihilfen hatte. Nach seiner Abordnung und Versetzung zur Grenzschutzstelle B. des Grenzschutzamts P. und nach dem Bruch seiner Beziehung zu seiner damaligen Lebensgefährtin Frau P. in K. hat er seinen Wohnsitz in die Umgebung von P. verlegt. Er wohnte zunächst in R. und K., danach überwiegend bei seiner späteren zweiten Ehefrau in Tschechien. Diese kannte er, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben hat, bereits seit 1991. Nach eigenen Angaben benutzte er die Wohnung in K. seit Ende 1990 nicht mehr. Vor dem Amtsgerichts ... hat er seine Versetzung mit der Trennung von seiner damaligen Lebensgefährtin und damit begründet, dass er in P. einen neuen Lebensabschnitt habe beginnen wollen. Hieraus ergibt sich, dass der Beamte einen tatsächlichen Wohnsitz in K. nicht mehr hatte. Mit der Begründung seines Wohnsitzes am Dienstort bzw. in seiner Nähe lag die Grundvoraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld nach § 3 der Trennungsgeldverordnung in der damaligen Fassung vom 20. Mai 1986, BGBl I (mit späteren Änderungen), 745, unabhängig von der Frage, ob eine Umzugskostenvergütung zugesagt war, nicht vor. Damit entfielen auch die Voraussetzungen für eine Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten nach §§ 5, 5 a der Trennungsgeldverordnung in der damals geltenden Fassung. Die Gewährung von Trennungsgeld setzt, wie sich aus dem Wortlaut des § 3 TGV erschließt, voraus, dass der Berechtigte eine Wohnung beibehält.
Auf die hypothetische Frage, wie die Rechtslage gewesen wäre, wenn der Beamte vor seiner Versetzung nach B. seinen Wohnsitz nach L. verlegt hätte, kommt es nicht an. Der Beamte hat sich tatsächlich anders verhalten und wusste entgegen seinen Beteuerungen, sich mit den entsprechenden Vorschriften nicht ausgekannt zu haben, worauf es trennungsgeldrechtlich ankam. Mit Schreiben der Grenzschutzdirektion K. vom 16. September 1991 wurde er darauf hingewiesen, er möge nachträglich seine umzugsbezogenen persönlichen und familiären Verhältnisse bis zum 11. Oktober 1991 darlegen. Bereits dieses Schreiben hätte der Beamte zum Anlass nehmen müssen, darauf hinzuweisen, dass er seinen tatsächlichen Wohnsitz nicht mehr in K., sondern am Ort seiner neuen Dienststelle hatte. In seiner "Selbstanzeige" vom 6. Juni 1995 hat er angegeben, beim Ausfüllen der Anträge sei ihm bewusst gewesen, dass er falsche Angaben gemacht habe, da er nicht die angegebene Strecke nach K., sondern in der Regel zu seinen Eltern gefahren sei. Ihm sei schon bewusst gewesen, dass die Beantragung der Fahrten nicht rechtens gewesen sei, da ihm für die Fahrten zu seinen Eltern keinerlei Erstattung zugestanden hätte. Es habe nur die moralische Rechtfertigung bestanden, da er tatsächlich Fahrt- kosten gehabt habe. Bei seiner Vernehmung durch das Amtsgericht ... hat der Beamte ausgesagt, er habe L. als Reiseziel nicht angegeben, weil er nicht gewusst habe, ob er dann das Geld erhalten hätte. Das Geld habe er für Benzin gebraucht, darüber hinaus habe er, da er in zwei Jahren 70 000 bis 80 000 km gefahren sei, ein neues Auto kaufen müssen, das er auch mit dem erhaltenen Geld finanziert habe. Hieraus ergibt sich, dass es der Beamte darauf angelegt hat, durch falsche Angaben Gelder zu erhalten, wobei er sich zumindest nicht sicher war, dass er sie auch bei zutreffenden Angaben erhalten hätte.
Mit Schreiben vom 4. November 1993 hat der Beamte gegen eine bereits damals beabsichtigte Einstellung des Trennungsgeldes Widerspruch erhoben mit der Begründung, es treffe nicht zu, dass er ohne Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 TGV sei, sondern bis zum heutigen Tage seinen ersten Wohnsitz in K., ...straße ... habe. Er erkläre sich jedoch für umzugswillig und werde nach Zusage der Umzugskostenvergütung sich um eine passende Wohnung bemühen. Auch in diesem Schreiben hat der Beamte verschwiegen, dass er tatsächlich nicht mehr in K. wohnte, sondern längst einen neuen Wohnsitz am Dienstort begründet hatte. Aus der Tatsache, dass er die Vorschrift des § 3 TGV zitierte, ergibt sich, dass er wusste, dass es für die Bewilligung von Trennungsgeld auf den tatsächlichen Wohnsitz ankam. Noch im März 1995, als die Umzugskostenvergütung längst zugesagt war, wollte der Beamte durch Vorlage eines Mietvertrages über die Wohnung in K. und Vorlage von Zahlungsbelegen über die Überweisung der Miete als "Lediger mit eigenem Hausstand" auch über den 1. Oktober 1994 hinaus noch Trennungsgeld beziehen. Dieser bereits gestellte Antrag wäre dem Beamten auch so genehmigt worden, wenn die "Selbstanzeige" und die eingeleiteten disziplinaren Ermittlungen nicht dazwischengekommen wären.
Unzutreffend ist insbesondere die Ansicht des Beamten, er hätte ohne Wohnsitzwechsel und nur allein unter Angabe der richtigen Ziele seiner jeweiligen Fahrten Anspruch auf Reisebeihilfe gehabt. Auf den Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 9. Februar 1995 lässt sich seine Auffassung nicht stützen. In diesem Erlass wird bezüglich der Reisebeihilfen für Heimfahrten unverheirateter Trennungsgeldberechtigter darauf hingewiesen, dass eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt nur dann gewährt werden könne, wenn die Reise an den bisherigen Wohnort durchgeführt werde. Werde eine Heimfahrt an einen anderen Ort durchgeführt, sei die Gewährung einer Reisebeihilfe ausgeschlossen. Tatsächlicher Anlass für diesen zutreffenden Hinweis mag gewesen sein, dass es in der Zeit vor diesem Erlass in Einzelfällen zur fehlerhaften Auszahlung von Reisebeihilfen auch dann gekommen ist, wenn die Heimfahrt an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort durchgeführt worden ist. Abgesehen davon, dass sich der Beamte auf eine rechtswidrige Gewährung einer Reisebeihilfe in anderen Fällen nicht berufen könnte, war der Regelungsgegenstand des Erlasses vom 9. Februar 1995 auf ihn nicht anwendbar, da er Reisebeihilfen für Trennungsgeldberechtigte betrifft. Der Beamte war jedoch aufgrund seiner Wohnsitzverlegung nach P. kein Trennungsgeldberechtigter.
Schließlich kann der Beamte nicht einwenden, seinen Dienstherrn treffe ein Mitverschulden, weil der in P. zuständige Beamte nicht in der Lage gewesen sei, ihn aufzuklären. Der Beamte hat selbst nicht dargelegt, wann und an welchen Sachbearbeiter er zur Aufklärung der Frage, ob und unter welchen Vo-raussetzungen er Anspruch auf eine Reisebeihilfe habe, herangetreten ist. Genau dieser fehlende Aufklärungsversuch ist dem Beamten vorzuwerfen. Er hat nach eigenem Bekunden L. als Reiseziel verschwiegen, weil er nicht wusste, ob er dann die Reisebeihilfe erhalten hätte. Vom Grenzschutzpräsidium Ost hätte er dagegen die zutreffende Beantwortung seiner Frage und Ausräumung etwaiger Zweifel erhalten können.
Auch das "Geständnis" des Beamten vom 6. Juni 1995 im Rahmen einer "Selbstanzeige" kann nicht als freiwillige Offenbarung oder als nennenswerter Aufklärungsbeitrag mildernd berücksichtigt werden. Am 1. Juni 1995 wurde die Durchsuchung der Diensträume des Beamten angeordnet. Der Beamte wurde zum Dienstbeginn gegen 20.10 Uhr vom Zweck der Durchsuchung informiert. Unter den von ihm übergebenen Unterlagen befanden sich auch Kontoauszüge über Mietzahlungen der Frau P. an ihn. Am 2. Juni 1995 erging ein gerichtlicher Beschluss zur Durchsuchung der Wohnung der Frau P. in K. und der des Beamten in K. (bei H.). Es sei zu erwarten, dass die Durchsuchung zur Auffindung und Sicherstellung von Beweismitteln führen werde, die für das Ermittlungsverfahren - wegen des dringenden Verdachts, Reisekosten im Umfang von ca. 42 700 DM zu Unrecht abgerechnet zu haben -, von Bedeutung sein könnten. Am 2. Juni 1995, also unmittelbar nach der Anordnung der Durchsuchung seiner Diensträume hat der Beamte sich telefonisch bei Frau P. erkundigt, ob Angehörige des Grenzschutzes bei ihr Nachforschungen angestellt und bei ihr vorstellig geworden seien. Von ihr hat er erfahren, dass sie eine Aussage gemacht hat, wenn auch freilich nicht, was sie ausgesagt hat. Mit seinem "Geständnis" hat der Beamte allenfalls die Flucht nach vorn angetreten und bestenfalls subjektiv zu einer schnelleren Aufklärung beigetragen. Objektiv waren zu diesem Zeitpunkt bereits alle Beweise, die zu einer Überführung ausgereicht hätten, sichergestellt.
Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist es ohne entscheidende Bedeutung, dass der Beamte den Schaden wieder gutgemacht hat. Hierzu war er ohnehin dienstrechtlich verpflichtet. Auch die Tatsache, dass er tatsächliche Aufwendungen für die Fahrten zu seinen Eltern nach L. gehabt hat, kann ihn nicht entlasten. Hierbei handelte es sich um Privatfahrten aus ethisch sicherlich achtenswerten Motiven, die der Beamte aber auch ohne den versetzungsbedingten Umzug nach P. gehabt hätte und auch selbst hätte finanzieren müssen. Im Urteil des Amtsgerichts ... wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beamte neben seinem Gehalt außerdem noch eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 1 700 DM bezog, die er ebenfalls für die Fahrten zu seinen Eltern verwenden konnte.
Der Umstand, dass der Beamte nicht suspendiert wurde und am Flughafen D. eine verantwortungsvolle Tätigkeit ausübte, rechtfertigt nicht ein Absehen von der Höchstmaßnahme. Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass sich eine Weiterbeschäftigung nach Aufdeckung des Dienstvergehens nicht maßnahmemildernd auswirkt. Die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten ist von den Disziplinargerichten zu beurteilen, und die Weiterbeschäftigung kann auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind. Der eingetretene Vertrauensverlust wird dadurch nachträglich nicht beseitigt. Auch der lange Zeitablauf zwischen Dienstvergehen und dessen Ahndung kann nicht maßnahmemildernd berücksichtigt werden. Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und dem Beamten zerstört ist - wie hier -, ist eine "lange" Verfahrensdauer unabhängig von ihren Ursachen nicht geeignet, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen (vgl. zu allem Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 11.97 -).
Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 3. April 2001 - BVerwG 1 D 59.00 -).
Mit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags durch die Vorinstanz hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig hat Urlaub und ist deshalb an der Unterzeichnung gehindert. Albers