Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.03.2001, Az.: BVerwG 3 B 157.00
Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach den Voraussetzungen eines Anspruches eines Betroffenen von politischen Verfolgungsmaßnahmen aufgrund des SMAD-Befehls 124 während der sowjetischen Besatzungszeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.03.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 157.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 27412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Potsdam - 17.05.2000 - AZ: 2 K 4640/97
- VG Potsdam - 17.05.2000 - AZ: 2 K 2851/99
- nachfolgend
- BVerwG - 21.02.2002 - AZ: 3 C 15.01
- BVerwG - 21.02.2002 - AZ: 3 C 16.01
- BVerfG - 04.07.2003 - AZ: 1 BvR 834/02
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 2001, 2359-2362 (Urteilsbesprechung von Richter am OVG Martin Redeker)
In der Verwaltungssache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Borgs - Maciejewski und Kimmel
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Mai 2000 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das erstrebte Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Rechtsfrage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Betroffene von politischen Verfolgungsmaßnahmen aufgrund des SMAD-Befehls 124 während der sowjetischen Besatzungszeit Anspruch auf Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz haben können, wenn durch einen russischen Rehabilitierungsbescheid festgestellt wurde, dass der Betroffene zu Unrecht als aktiver Nationalsozialist und Kriegsverbrecher verfolgt wurde.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel