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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.2001, Az.: BVerwG 1 DB 7.01

Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags; Sinn und Zweck der Beitragsgewährung; Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 7.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 28169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 04.12.2000 - AZ: III BK 6/00

Prozessführer

Früherer Postbetriebsassistent ...

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Februar 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Albers und
die Richter Dr. H. Müller und Gatz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des früheren Postbetriebsassistenten ... gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 4. Dezember 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Das Bundesdisziplinargericht hat den früheren Beamten durch Urteil vom 11. April 1996, rechtskräftig seit 12. März 1997, aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

2

Auf Antrag des früheren Beamten hat ihm das Bundesdisziplinargericht durch Beschluss vom 4. November 1997 ab 1. Oktober 1997 für weitere sechs Monate einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. seines erdienten Ruhegehalts bewilligt. Eine Erhöhung dieses Unterhaltsbeitragssatzes hat das Bundesdisziplinargericht mit Beschluss vom 24. März 1998 abgelehnt.

3

Den Antrag des früheren Beamten vom 29. September 2000, ihm erneut einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, hat das Bundesdisziplinargericht durch Beschluss vom 4. Dezember 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, der frühere Beamte sei nicht bedürftig. Er verfüge inzwischen über eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1 127 DM. Hinzu komme das Bruttogehalt seiner Ehefrau in Höhe von 2 075 DM.

4

Gegen diesen Beschluss des Bundesdisziplinargerichts hat der frühere Beamte Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, trotz sparsamster Lebensweise reichten die gemeinsamen Netto-Einnahmen - nach Abzug des Krankenkassenbeitrags: 904 DM Rente zuzüglich 1 665 DM Gehalt der Ehefrau - zur Deckung des Lebensunterhalts nicht aus. Ein "angemessener Lebensstandard" sei nicht gewährleistet.

5

II.

Die gemäß § 110 Abs. 6 i.V.m. § 79 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

6

Der frühere Beamte ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden und erhält von der Landesversicherungsanstalt ... eine Berufsunfähigkeitsrente (§ 43 SGB VI), seit 1. Juli 2000 in Höhe von monatlich 1 047,72 DM zuzüglich Zuschüsse zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.

7

Dieser auf der Nachversicherung durch die Deutsche Post AG beruhende Rentenbezug schließt die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags aus. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BDO, der als Voraussetzung für diese Leistung lediglich Bedürftigkeit und Nichtunwürdigkeit des Verurteilten nennt, folgt jedoch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Mit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags soll einem verurteilten Beamten der Übergang in einen zivilen Beruf, oder, sofern dies wegen Alters- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr möglich ist, in eine andere Art der gesetzlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsversorgung erleichtert werden. Für diese Zwischenzeit - dem Grundsatz nach ein vorübergehender Zeitraum - sollen er und seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen vor unmittelbarer, durch den Verlust der Dienst- oder Versorgungsbezüge bedingten Not geschützt werden. Ist der ehemalige Dienstherr seiner für diesen Fall bestehenden Verpflichtung zur Nachversicherung des früheren Beamten nachgekommen und erhält der Verurteilte darauf beruhende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so kann der ehemalige Dienstherr in der Regel nicht nochmals zur Altersversorgung des früheren Beamten herangezogen werden. Reichen die aufgrund der Nachversicherung gewährten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Antragstellers nicht aus, so muss er sich, sofern ihm keine anderen Einkünfte zur Verfügung stehen, gegebenenfalls auf die Sozialhilfe verweisen lassen. Er kann insoweit nicht besser gestellt werden als ein in den Ruhestand getretener Beamter, der über die ihm gesetzlich zustehenden beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche hinaus im Falle eines unverschuldeten Mehrbedarfs für seinen Unterhalt auch keine weiter gehenden Zuwendungen seines ehemaligen Dienstherrn verlangen kann (stRspr., z.B. Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 1 DB 28.98; Beschluss vom 11. Juni 1999 - BVerwG 1 DB 6.99 - jeweils im Hinblick auf eine Berufsunfähigkeitsrente).

8

Der Umstand, dass der frühere Beamte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstrebt, ändert nichts daran, dass auch mit der Berufsunfähigkeitsrente aufgrund der durchgeführten Nachversicherung durch den früheren Dienstherrn gegenwärtig Rentenleistungen erbracht werden, die nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Senats eine erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags ausschließen (vgl. Beschluss vom 11. Juni 1999 a.a.O.).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 BDO.

Albers
Müller
Gatz