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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1999, Az.: BVerwG 1 DB 6.99

Neubewilligung eines aberkannten Unterhaltsbeitrags; Berücksichtigung einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.06.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 6.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28762
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.10.1998 - AZ: XIV BK 12/98

Verfahrensgegenstand

Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags

Prozessführer

früherer Technischer Bundesbahnoberinspektor a.D. ..., geboren am ...

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski und Dr. H. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des früheren Technischen Bundesbahnoberinspektors a.D. ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - Hessen -, vom 27. Oktober 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat dem früheren Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 2. November ... das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines Ruhegehalts auf die Dauer von neun Monaten bewilligt. Der Senat hat die Berufung des früheren Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 12. Juni ... - BVerwG 1 D 10.95 - zurückgewiesen.

2

2.

Auf Antrag des früheren Ruhestandsbeamten hat ihm das Bundesdisziplinargericht durch Beschluß vom 21. April ... den bisher gewährten Unterhaltsbeitrag ab 1. April ... für weitere sechs Monate bewilligt.

3

3.

Den Antrag des früheren Ruhestandsbeamten vom 4. August ..., ihm erneut einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, hat das Bundesdisziplinargericht durch Beschluß vom 27. Oktober ... als unbegründet zurückgewiesen, da der Antragsteller inzwischen eine Rente beziehe.

4

4.

Gegen diesen Beschluß des Bundesdisziplinargerichts hat der frühere Ruhestandsbeamte rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er hat im wesentlichen darauf hingewiesen, daß er zur Zeit nur eine Teilrente beziehe, die zur Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreiche. Die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sei noch nicht abgeschlossen und Gegenstand eines laufenden Verwaltungsrechtsstreits.

5

II.

Die gemäß § 110 Abs. 6 i.V.m. § 79 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

6

Aus dem Rentenbescheid der Bahnversicherungsanstalt - ... - vom 18. Juni ... ergibt sich, daß der frühere Ruhestandsbeamte seit 1. November ... längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente) eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält. Ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird in dem Rentenbescheid verneint. Die Rentenzahlung beträgt ab 1. August ... monatlich 1 126,61 DM. Die für den Zeitraum vom 1. November ... bis 31. Juli ... errechnete Nachzahlung von 10 143,65 DM wird vorläufig einbehalten.

7

Dieser auf der Nachversicherung durch das Bundeseisenbahnvermögen beruhende Rentenbezug schließt die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags aus. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BDO, der als Voraussetzung für diese Leistung lediglich Bedürftigkeit und Nichtunwürdigkeit des Verurteilten nennt, folgt jedoch, wie das Bundesdisziplinargericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt hat, aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß, die die Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluß vom 26. Januar 1999 - BVerwG 1 DB 28.98 - m.w.N.) korrekt wiedergeben, wird Bezug genommen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

8

Der Umstand, daß der frühere Ruhestandsbeamte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstrebt und gegen den ihm erteilten Rentenbescheid vom 18. Juni ... verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hat, ändert nichts daran, daß aufgrund der durchgeführten Nachversicherung durch den früheren Dienstherrn gegenwärtig Rentenleistungen erbracht werden, die nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Senats eine weitere Bewilligung des Unterhaltsbeitrags ausschließen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO.

Bermel
Czapski
Müller