Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.2000, Az.: BVerwG 9 B 393.00
Rüge des Grundsatzes auf rechtliches Gehör als Revisionszulassungsgrund; Recht eines Rechtsmittelführers auf Erhalt ausreichender Gelegenheit zur Stellungnahme zur von ihm angefochtenen Entscheidung; Antrag eines Beteiligten im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf ein Zuwarten mit der Entscheidung, weil er weiteren Vortrag beabsichtigt; Nachreichen eines ärztlichen Attestes, aus dem sich im Hinblick auf die Erkrankung ein Abschiebungshindernis nach § 53 Ausländergesetz (AuslG) ergibt ; In Äthiophien nicht behandelbare Erkrankung an chronischer Knochen-Tuberkulose als Abschiebungshindernis ; Neuer Vortrag der Beteiligten nach Ablauf der Äußerungsfrist, solange das Gericht noch nicht entschieden hat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 393.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 29875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.04.2000 - AZ: 9 B 97.35489
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SGb 2002, 212
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Oktober 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Dr. Eichberger
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 2000 wird aufgehoben, soweit er die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG betrifft. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen.
Der Kläger trägt drei Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt insoweit der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) begründet. Der Verfahrensmangel erfasst den Rechtsstreit allerdings nur, soweit er die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG betrifft. Insoweit wird die Sache im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Sie legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) schon nicht ausreichend dar. Der Hinweis der Beschwerde auf die Abweichung des Berufungsgerichts von einem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg bei der Einschätzung der Gefährdung von EPRP-Mitgliedern im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien führt weder auf eine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage noch auf eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Die Beschwerde ist jedoch begründet, soweit sie beanstandet, dass das Berufungsgericht im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO entschieden hat, ohne zuvor das Ersuchen des Klägers beschieden zu haben, nicht vor Vorlage des angekündigten Attests über seine Krankheit zu entscheiden. Dadurch wird der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dieser Anspruch umfasst das Recht eines Rechtsmittelführers, ausreichend Gelegenheit zu erhalten, zu der von ihm angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen. Das Gericht muss ggf. auch Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme geben, wenn sich ein Verfahrensbeteiligter eine weitere Begründung aus berechtigten Erwägungen ausdrücklich vorbehält (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1995 - BVerwG 1 B 231.94 - Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr. 5 m.w.N. zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Sucht ein Beteiligter im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO begründet um ein Zuwarten mit der Entscheidung nach, weil er weiteren Vortrag beabsichtigt, den schon jetzt vorzubringen er sich nicht in der Lage sieht, so gebietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dass das Gericht jedenfalls vorab über dieses Ersuchen entscheidet und dem Beteiligten so Gelegenheit gibt, ggf. noch darauf zu reagieren, wenn der Antrag abschlägig beschieden wird und er deshalb unmittelbar mit einer Entscheidung in der Sache rechnen muss. Insoweit kann nichts anderes gelten als nach der ständigen auf § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 224, 225 ZPO gestützten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Fällen, in denen ein Beteiligter um Verlängerung einer vom Gericht gewährten Äußerungsfrist bittet (BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5; Beschluss vom 9. Januar 1995, a.a.O.; Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - BVerwG 9 B 535.98 - NVwZ-RR 1998, 783 = Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 26 und vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 362.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 30).
Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 17. Februar 2000 dem Gericht mitgeteilt, dass er sich erneut einer Operation habe unterziehen müssen. Er leide an einer sehr seltenen Krankheit, die auch das Hirn in Mitleidenschaft ziehen könne. In Äthiopien bestünden keine Möglichkeiten, diese Krankheit behandeln zu lassen. Er werde ein ärztliches Attest nachreichen, aus dem sich ergebe, dass im Hinblick auf die Erkrankung ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorliege. Es werde gebeten, bis zum Eingang dieses Attests noch keine Entscheidung zu treffen. Zwar hat das Berufungsgericht daraufhin bis zum 5. April 2000 mit seiner Entscheidung zugewartet, dann jedoch in der Sache entschieden, ohne den Kläger vorab davon in Kenntnis zu setzen, dass es nicht weiter abzuwarten gedenke. Das Berufungsgericht dürfte allerdings mangels konkreter Angaben des Klägers über die Gründe, die ihn bisher an der Vorlage des angekündigten Attests hinderten, nicht verpflichtet gewesen sein, weiter mit einer Entscheidung zuzuwarten. Es hätte den Kläger jedoch auf dessen begründete Ankündigung hin, zu einem entscheidungserheblichen Sachverhalt noch vortragen zu wollen, davon in Kenntnis setzen müssen. So hätte der Kläger Gelegenheit erhalten, die - nunmehr mit der Beschwerde vorgebrachten - Hinderungsgründe für die Vorlage des Attests darzulegen.
Das Berufungsgericht war auch nicht etwa deshalb berechtigt, ohne vorherige Bescheidung des Antrags des Klägers in der Sache zu entscheiden, weil dieser sein Ersuchen erst nach Ablauf der vom Gericht mit dem Anhörungsschreiben nach § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO eingeräumten Äußerungsfrist vorgebracht hat. Zwar kann die Verlängerung einer richterlichen Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO nur vor deren Ablauf beantragt werden (vgl. Meissner in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 57 Rn. 37; Stein/Jonas/Roth, ZPO, Bd. 2, 21. Aufl. 1994, § 224 Rn. 9). Auch ist das Berufungsgericht nach Ablauf der Äußerungsfrist berechtigt, ohne weiteres Zuwarten in der Sache zu entscheiden. Solange es aber noch nicht entschieden hat, sind die Beteiligten auch nach dem Ablauf der Äußerungsfrist nicht gehindert, neu vorzutragen und ggf. auch weiteren Vortrag oder die Vorlage von Beweismitteln anzukündigen und hierfür eine erneute Äußerungsfrist zu beantragen. Eine irgendwie geartete Präklusion solchen Vorbringens ist mit dem Ablauf der in einem Anhörungsschreiben eingeräumten Äußerungsfrist nicht verbunden (J. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl. § 57 Rn. 3).
Da der Kläger mit dem Schreiben vom 17. Februar 2000 erstmals seine Krankheit als Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG geltend gemacht und hierzu die Vorlage von Beweismitteln angekündigt hatte, hätte das Berufungsgericht im Übrigen die Beteiligten in einer zweiten Anhörungsmitteilung nach § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO von seiner Absicht in Kenntnis setzen müssen, weiterhin im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO entscheiden zu wollen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. November 1987, a.a.O.). Dies unterlassen zu haben, verletzt gleichfalls das rechtliche Gehör des Klägers.
Der Gehörsverstoß betrifft allerdings nur den Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Denn die vom Kläger erbetene Möglichkeit zu weiterem Sachvortrag bezog sich von vornherein nur auf seine Krankheit, die das Berufungsgericht in dem anhängigen Asylrechtsstreit zu Recht allein als Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geprüft hat (BA S. 10; vgl. BVerwGE 105, 383). Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann insoweit auch auf dem festgestellten Gehörsverstoß beruhen (§ 138 Nr. 3 VwGO), zumal da der Kläger nach dem mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Attest u.a. an einer chronischen Knochen-Tuberkulose leidet, die nach Auffassung seines Arztes in Äthiopien nicht behandelt werden kann.
Soweit eine Kostenentscheidung getroffen wurde, beruht sie auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Hund
Dr. Eichberger