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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.2000, Az.: BVerwG 2 WD 12.00

Disziplinarische Ahndung der Durchführung und Duldung einer Unteroffiziersprüfung als "Aufnahmeritual" in die Bundeswehr; Generelle Eignung von Aufnahmeritualen zur Verletzung der Grundrechte Einzelner durch Misshandlungen, Demütigungen oder entwürdigende Behandlung; Relevanz des Einverständnisses des Betroffenen als Rechtfertigungsgrund im Hinblick auf die Unverzichtbarkeit der Menschenwürde; Verletzung der Dienstaufsicht durch Durchführung und Duldung eines "Aufnahmerituals" durch einen Vorgesetzten; Bedeutung der Dienstaufsicht für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte; Pflicht der Vorgesetzen zur Einholung von Informationen über das Verhalten der Untergebenen und zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.2000
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 12.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 30616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 26.10.1999 - AZ: 12 VL 16/99

Fundstellen

  • NJW 2001, 2343-2346 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 2001, 1059 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 2001, 255

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 17.10.2000 - AZ: BVerwG 2 WD 13.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Durchführung und Duldung einer Unteroffiziersprüfung als "Aufnahmeritual", das sich in seinen Belastungsmomenten für den Betroffenen als Eingriff in seine Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit darstellt, haben erhebliches disziplinarisches Gewicht.

  2. 2.

    Aufnahmerituale sind als nicht zeitgemäße bundeswehrinterne Veranstaltungen generell geeignet, ihren Missbrauch in der Weise zu Lasten Einzelner zu eröffnen, dass diese einem Gruppenzwang unterworfen werden und ihre Grundrechte durch Misshandlung, Demütigung oder entwürdigende Behandlung verletzt werden.

  3. 3.

    Ein Einverständnis des Betroffenen als Rechtfertigungsgrund ist angesichts der unverzichtbaren Menschenwürde und der sonstigen geschützten Grundrechte irrelevant.

  4. 4.

    Hat die Durchführung oder Duldung eines "Aufnahmerituals" für den Betroffenen physische oder psychische Beeinträchtigungen zur Folge, so ist eine reinigende Maßnahme als Ausgangspunkt der Maßnahmenbemessung unerlässlich.

  5. 5.

    Die Funktionsfähigkeit und der innere Zustand der Streitkräfte hängen vor allem davon ab, wie Vorgesetzte ihre Dienstaufsicht wahrnehmen. Das erfordert von ihnen nicht nur, sich über das Verhalten der Untergebenen zu unterrichten, sondern auch nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen; bleiben sie untätig, obwohl sie handeln oder einschreiten müssten, so verletzten sie ihre Dienstaufsichtspflicht, wenn und insoweit diese von ihnen eine zielgerichtete Reaktion verlangt, um eigenes oder fremdes Fehlverhalten zu Lasten eines Betroffenen zu unterlassen oder zu unterbinden.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
...
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 17. Oktober 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie Major Beck,
Hauptmann Kaiser als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger zu a),
Rechtsanwältin ..., als Verteidigerin zu b)
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 26. Oktober 1999 aufgehoben.

Der Soldat zu a) wird zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 30 Monaten in Verbindung mit einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Soldat zu b) wird zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 48 Monaten in Verbindung mit einer Gehaltskürzung um ein Fünftel für die Dauer von einem Jahr verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens werden den Soldaten je zur Hälfte auferlegt.

Gründe

1

I

a)

Hauptfeldwebel Ebeling:

2

Der 44 Jahre alte Soldat schloss die Schulausbildung mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vom 13. Juni 1977 ab.

3

Aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 1. Juli 1977 zur ... in D. zur Bundeswehr einberufen und am 4. Juli 1977 als Panzerkanonier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeitübernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf zwei, sechs und acht Jahre festgesetzt. Auf seinen Antrag wurde ihm als Oberfeldwebel am 26. April 1984 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Seine Dienstzeit endet am 30. September 2009.

4

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er zuletzt mit Wirkung vom 1. April 1989 zum Hauptfeldwebel ernannt.

5

Nach der Grundausbildung wurde er zur ... in D. versetzt. Im Rahmen seiner Kommandierungen vom 4. April bis 23. Juni 1978 bzw. vom 28. Juli bis 15. September 1981 nahm er am Unteroffiziergrundlehrgang an der ... mit der Abschlussnote "befriedigend" und am Feldwebellehrgang mit der Abschlussnote "gut" teil. Nach seiner Versetzung zur ... in D. zum 1. Oktober 1980 wurde er als Beobachtungsfeldwebel verwendet, zum 1. November 1984 zum ... in M. versetzt und als Batterietruppführer eingesetzt. Anschließend wurde er zum 1. April 1987 als Beobachtungsfeldwebel zur ... in M. zum 1. April 1990 als Luftbildauswertungsfeldwebel zur ... in C. und zum 1. Januar 1995 als Artillerie- und Batteriefeldwebel zur ... in D. versetzt. In der Zeit vom 26. September bis 31. Oktober 1995 nahm er am Kompaniefeldwebellehrgang an der ... in S. teil und bestand ihn "ohne Abschlussnote". Danach wurde er zum 1. November 1998 als Artillerie- und Batteriefeldwebel zur ... in C. versetzt.

6

Er wurde stets überdurchschnittlich beurteilt. Am 9. Juli 1996 erhielt er in der gebundenen Beschreibung siebenmal die Wertung "1" sowie achtmal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung viermal den Ausprägungsgrad "B" für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Geistige Fähigkeiten". Er wurde als äußerst pflichtbewusster und gewissenhafter Unteroffizier mit Portepee geschildert, der jederzeit bereit sei, über seinen Verantwortungsbereich hinaus zusätzliche Aufgaben und Verantwortung wahrzunehmen; er stelle sich den dienstlichen Erfordernissen uneingeschränkt auch über die Dienstzeit hinaus, führe verantwortungsfreudig und zuverlässig auch unangenehme Aufträge aus und stehe konsequent zu seiner persönlichen Verantwortung als Batteriefeldwebel für die Folgen seines Handelns und das seiner Untergebenen ein. In der Beurteilung vom 21. Juli 1998 steigerte er sich auf zehnmal "1" sowie fünfmal "2" und in der freien Beschreibung auf fünfmal Ausprägungsgrad "B" mit Ausnahme von "Durchsetzungsvermögen". Insgesamt wurde er als sehr engagierter, lebenserfahrener und leistungsfähiger Unteroffizier mit Portepee geschildert, der mit hohem persönlichen Einsatz und durch vorbildliche Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gebe, sich uneingeschränkt mit dem Soldatenberuf identifiziere und die Bundeswehr und deren Auftrag in allen Situationen überzeugend vertrete.

7

Der Soldat erhielt sowohl in der planmäßigen Beurteilung vom 19. Juli 2000 als auch in der Sonderbeurteilung vom 15. September 2000 in der Wertung der Einzelmerkmale jeweils dreimal die Stufe "7" (Spitzenleistung) sowie 13mal die Stufe "G" (Leistungen übertreffen sehr deutlich die Anforderungen) und in der Darstellung seiner Eignung und Befähigung jeweils viermal die Höchstwertung "e" (Eignung und Befähigung sind sehr stark ausgeprägt). Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz" usw. wurde über ihn u.a. jeweils ausgeführt:

"... Im Einsatz in Mazedonien unter den erschwerten Bedingungen eines Ersteinsatzes hat Hauptfeldwebel ... als BttrFw wesentlich das Bild der Einheit nach außen hin mitgeprägt und vor allem entscheidend das positive innere Gefüge der Einheit bewirkt.

Hauptfeldwebel ... gehört aufgrund seiner Eignung und Leistungen zur Spitzengruppe der vergleichbaren Soldaten und ist daher ein vorrangig zu fördernder Unteroffizier mit einem besonders hohen Leistungspotential, der seiner derzeitigen Verwendung auf einem Oberstabsfeldwebeldienstposten voll gerecht wird."

8

Hierzu hat der Regimentskommandeur Oberst H. als nächsthöherer Vorgesetzter wie folgt Stellung genommen:

"Mit der treffenden und sehr guten Beurteilung des Batteriechefs bin ich voll einverstanden. HFw ... gehört innerhalb des Regiments zweifelsfrei zu den leistungsstärksten BttrFw und nimmt in der vergleichbaren Betrachtung einen Spitzenplatz ein. Dies hat er nicht zuletzt bei den Auslandseinsätzen der ... nachhaltig unter Beweis gestellt, wo er sich bei 'seinen' Soldaten im positiven Sinne einen Namen gemacht hat."

9

Dem Soldaten wurden fünf förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erteilt,

  • am 9. November 1978, weil er sich in der Zeit vom 22. Oktober bis 4. November 1978 auf dem Truppenübungsplatz M. als Geschützführer besonders engagiert, um die Ausbildung seiner Teileinheit bemüht und durch Disziplin und persönlichen Einsatz einenüberaus zufriedenstellenden Ausbildungserfolg erzielt hat,

  • am 24. März 1987, weil er in der Zeit vom 25. November 1984 bis 24. März 1987 als Batterietruppführer der ... in M. mit großem Fleiß, fachlichem Können und beispielhafter Zuverlässigkeit alle in seinem Aufgabenbereich notwendigen Arbeiten sachgerecht erledigt, seine ausgeprägte Organisationsgabe, sein Engagement für die vielfältigen Aufgaben der Batterieführungsgruppe wesentlich zum reibungslosen Ablauf innerhalb dieser Teileinheit eingesetzt und durch sein loyales Verhalten die Wertschätzung vieler Untergebener und Vorgesetzter weit über den Bereich der Stabsbatterie hinaus erworben hat,

  • am 23. März 1988, weil er sich als Feuerunterstützungsfeldwebel und Verantwortlicher für den Schießsimulator über einen längeren Zeitraum mit unermüdlichem Einsatz um die Einsatzbereitschaft seines Gerätes und seinen sonstigen Aufgabenbereich gekümmert und dabei ständig deutlich mehr geleistet hat, als von ihm gefordert wurde,

  • am 12. Dezember 1996, weil er seit der Übernahme der Dienstgeschäfte als Batteriefeldwebel der ... Ende 1994 ein ständig hohes Maß an Einsatzbereitschaft und vorbildlicher Leistungsbereitschaft und zwar sowohl im Rahmen der Personalbearbeitung als auch bei der Führung des Unteroffizierkorps sowie in der Versorgung/Betreuung der Einheit, insbesondere bei den Truppenübungsplatzaufenthalten in Deutschland und Kanada gezeigt und durch sein hohes fachliches Können, seine stetige Einsatzbereitschaft und seine zeitgemäßen Führungsqualitäten entscheidend zum guten Klima und hohen Ausbildungsstand der Einheit beigetragen hat, sodass sein Pflichtbewusstsein und seine Leistung insgesamt vorbildlich waren,

  • am 16. Oktober 1998, weil er als Batteriefeldwebel der ... seit dem 1. Januar 1995 mit sehr hohem Einsatz und exzellentem persönlichem Fachwissen die Belange seiner Soldaten vertreten, durch vorausschauende Einsatzplanung und sehr gutes Organisationsvermögen einen wesentlichen Anteil am positiven Leistungsprofil der Batterie erworben und sowohl in fachlicher als auch sozialer Kompetenz sich einen weit über die Einheit hinausgehenden herausragenden Ruf erworben hat, mithin Vorbild für alle Soldaten war.

10

Er ist Träger des Leistungsabzeichens in Gold seit dem 9. September 1983, des Ehrenkreuzes der Bundeswehr in Silber seit dem 10. Februar 1994 und des NL-Schießabzeichens Pistole "Glock 17" in Gold seit dem 1. September 1994.

11

Das Zentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über den Soldaten.

12

Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der neunten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 5.285,22 DM brutto und unter Hinzurechnung von Kindergeld für drei Kinder in Höhe von 840 DM 5.468,34 DM netto. Zur Finanzierung seines Hauses hat er monatlich 1.500 DM an Zins und Tilgung zu zahlen.

13

Der Soldat ist seit dem 3. Juli 1981 verheiratet und hat drei Kinder im Alter von zehn, 15 und 17 Jahren. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.

14

b)

Hauptmann Schünke

15

Der 35 Jahre alte Soldat durchlief nach der Grundschule das A. Gymnasium in K. das er mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vom 4. Juni 1984 mit der Durchschnittsnote 2,5 abschloss. Anschließendübernahm er eine Aushilfstätigkeit.

16

Zum 2. Januar 1985 wurde er als Wehrpflichtiger zur Ausbildungskompanie ... in C. einberufen und schied nach Ablauf des Grundwehrdienstes zum 31. März 1986 als Obergefreiter aus der Bundeswehr aus. Von Oktober 1986 bis Juni 1989 studierte er in K. Wirtschaftswissenschaften. Im Rahmen von Wehrübungen, die er während des Studiums leistete, wurde er mit Wirkung vom 24. Mai 1987 zum Unteroffizier der Reserve ernannt.

17

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung wurde er als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes mit dem Dienstgrad eines Fahnenjunkers erneut in die Bundeswehr eingestellt, zum 3. Juli 1989 zur ... T. einberufen und am selben Tag in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sieben, sodann auf neun und 13 Jahre festgesetzt. Seinen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten lehnte der Bundesminister der Verteidigung mit der Begründung ab, dass der Soldat unter Würdigung seiner bisherigen dienstlichen Leistungen im Vergleich zu anderen Bewerbern noch nicht berücksichtigt werden konnte.

18

In der Zeit von Oktober 1991 bis März 1995 absolvierte er an der Universität der Bundeswehr in M. ein Studium der Staats- und Sozialwissenschaften, das er durch Diplomprüfung vom 8. März 1995 mit dem Gesamturteil "befriedigend" abschloss; daraufhin verlieh ihm die Universität den akademischen Grad "Diplom-Staatswissenschaftler Univ.".

19

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er am 28. Mai 1997 zum Hauptmann befördert.

20

Zum 1. April 1995 wurde er als Schüler zur ... in D. versetzt, dort als Beobachtungsoffizier verwendet, zum 1. Oktober 1996 zur ... in D. als Artillerie- und Zugführeroffizier versetzt und wechselte zum 1. Mai 1997 auf den Dienstposten eines Artillerieoffiziers und Batteriechefs der ....

21

Der Soldat wurde stets überdurchschnittlich beurteilt. In der Beurteilung vom 29. März 1996 als Oberleutnant wurden seine dienstlichen Leistungen in der gebundenen Beschreibung zweimal mit "1", zwölfmal mit "2" und einmal mit "3" bewertet; in der freien Beschreibung erhielt er jeweils den Ausprägungsgrad "B" für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Kameradschaft". Am 28. Januar 1997 erhielt er - ebenfalls als Oberleutnant - fünfmal die Wertung "1" und zehnmal die Wertung "2", und in der freien Beschreibung wurde ihm jeweils der Ausprägungsgrad "B" für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Geistige Fähigkeiten" zuerkannt. In seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 15. Januar 1998 als Hauptmann erhielt er viermal die Wertung "1" sowie elfmal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung jeweils den Ausprägungsgrad "B" wie zuvor. Er wurde als äußerst engagierter, selbständig denkender und handelnder Offizier geschildert, der sich antriebsstark und verantwortungsfreudig seinem Aufgabenfeld stelle. Mit außerordentlicher Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit stehe er uneingeschränkt zu seiner Verantwortung als Batteriechef und handle dabei stets im Sinne der übergeordneten Führung, wenn nötig auch unter Zurückstellung persönlicher Belange. Insgesamt sei er ein durch ausgeprägtes Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein überzeugender Offizier, der für sein Handeln und das seiner Untergebenen uneingeschränkt einstehe sowie mit soldatischen Tugendenüberzeuge.

22

In der Sonderbeurteilung vom 28. September 2000 erzielte der Soldat in der Wertung der Einzelmerkmale dreimal die Stufe "7" (Spitzenleistung), elfmal die Stufe "6" (Leistungen übertreffen sehr deutlich die Anforderungen) sowie zweimal die Stufe "5" (Leistungen übertreffen erheblich die Anforderungen) und in der Darstellung seiner Eignung und Befähigung zweimal die Wertung "E" (Eignung und Befähigung sind sehr stark ausgeprägt). Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz" usw. wurde über ihn ausgeführt:

"Hptm ... ist ein charakterlich integrer, loyaler und ausgesprochen pflichtbewusster Offizier, den hohes Verantwortungsbewusstsein und gesundes berufliches Selbstverständnis kennzeichnen. Vorbildlich im Umgang mit seinen Soldaten genießt er bei Vorgesetzten und Untergebenen, sowie im Kreise der Batteriechefs hohes Ansehen.

Aufgrund seines Leistungsbildes ist Hptm ... Projektbeauftragter für die Einführung der PzH 2000 in das ... Hptm ... gehört eindeutig zur Spitzengruppe der Batteriechefs des Bataillons."

23

Hierzu hat der Regimentskommandeur Oberst H. als nächsthöherer Vorgesetzter wie folgt Stellung genommen:

"Mit der treffenden und guten Beurteilung des Bataillonskommandeurs bin ich einverstanden. Hptm ... zeichnet sich durch ein hohes Maß an Engagement, Loyalität und Intelligenz aus. Er verfügt über fundierte artilleristische Kenntnisse und hat seine Batterie jederzeit im Griff. Stets offen und entgegenkommend ist er in der Lage, seine Untergebenen zu motivieren und zu Leistungen anzuspornen. Hptm ... ist ein leistungsstarker Batteriechef, der sich jederzeit seiner Verantwortung bewußt ist. Er wird sowohl von Kameraden als auch von Vorgesetzten geschätzt, seine Männer stehen hinter ihm."

24

Der Soldat ist Träger des Leistungsabzeichens in Gold seit dem 23. September 1991. Während seines Grundwehrdienstes erhielt er am 6. Dezember 1985 als Gefreiter eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er seit seiner Zugehörigkeit zur ... stets gleichbleibend hohe Einsatzbereitschaft und vorbildliche Haltung bei der Erfüllung seiner täglichen Dienstpflichten gezeigt und darüber hinaus bei der Erstellung von Planungsunterlagen für WHNS-Truppen bewiesen hat, dass er geistig wendig ist, in Zusammenhängen denkt und selbständig auch schwierige Aufgaben erfüllen kann; seine dienstlichen Leistungen waren auch in dieser Hinsicht weit überdurchschnittlich.

25

Das Zentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über eine Bestrafung oder disziplinare Maßregelung des Soldaten.

26

Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der sechsten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 5.712,27 DM brutto, 5.337,11 DM netto. Er hat monatliche Belastungen von 1.950 DM, u.a. 400 DM Schulgeld, 350 DM Tilgungsraten für die Finanzierung seines Autokaufs und 800 DM Monatsmiete, im Übrigen keine Schulden.

27

Der Soldat ist seit den 14. Mai 1991 verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von zwei und sechs Jahren. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.

28

II

a)

Hauptfeldwebel ...

29

In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich ... und Kommandeurs ... vom 6. Juli 1999 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 20. August 1999 folgendes Verhalten als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:

"Der Soldat veranstaltete am 15.10.1998 in seiner Eigenschaft als Führer des Unteroffizierkorps (Batteriefeldwebel) der Unteroffiziere der ... im Block 8 in der S. Kaserne in D. nach Dienstschluß einen Unteroffizierabend mit einer Unteroffizieraufnahme zur Aufnahme des Unteroffizier Schulz. Im Verlauf der Aufnahme, die der Soldat leitete, wurde Unteroffizier S. mit Bierdeckeln beworfen, mußte mit Tabasco gefüllte Kekse und mehrfach 1 Bier und ein 'Artilleriefeuer' (Schnaps) auf Ex zu sich nehmen. Er hatte sich der Prüfung zu unterziehen, aus einer mit Mehl und Eiern gefüllten Schale mit dem Mund - ohne Zuhilfenahme seiner Hände - mit Schnaps gefüllte Waffenölfläschchen herauszuholen, deren Inhalt ihm anschließend in den Mund gespritzt wurde. Weiter hatte er den sog. 'Unteroffiziertrunk', eine aus Lebensmitteln wie Senf, Mayonnaise, Tabasco, Chilipulver, Salz, Pfeffer, Kümmel, Salatöl etc. bestehende Mixtur, zu sich zunehmen. Der Soldat mußte sich im Verlauf der Aufnahme mehrfach übergeben.

Der Soldat führte dieses Aufnahmeritual bis zum Ende durch, obwohl er wenigstens hätte erkennen können und müssen, daß der Unteroffizier damit nicht einverstanden war und sich ihm nur deshalb unterzog, weil er glaubte, sonst nicht in das Unteroffizierkorps integriert zu werden."

30

b)

Hauptmann ...

31

In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich ... und Kommandeurs ... vom 1. Juli 1999 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 16. August 1999 folgendes Verhalten als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:

"Der Soldat unterließ es als Disziplinarvorgesetzter am 15.10.1998 bei einem gegen 19.00 Uhr beginnenden Unteroffizierabend der Unteroffiziere der ... im Block 8 in der S. Kaserne in D. während einer Unteroffizieraufnahme zur Aufnahme des Unteroffizier S. einzuschreiten, obwohl dies geboten gewesen wäre. Im Verlauf der Aufnahme wurde Unteroffizier S. mit Bierdeckeln beworfen, mußte mit Tabasco gefüllte Kekse und mehrfach 1 Bier und ein 'Artilleriefeuer' (Schnaps) auf Ex zu sich nehmen. Er hatte sich der Prüfung zu unterziehen, aus einer mit Mehl und Eiern gefüllten Schale mit dem Mund - ohne Zuhilfenahme seiner Hände - mit Schnaps gefüllte Waffenölfläschchen herauszuholen, deren Inhalt ihm anschließend in den Mund gespritzt wurde. Weiter hatte er den sog. 'Unteroffiziertrunk', eine aus Lebensmitteln wie Senf, Mayonnaise, Tabasco, Chilipulver, Salz, Pfeffer, Kümmel, Salatöl etc. bestehende Mixtur, zu sich zunehmen. Unteroffizier S. mußte sich deswegen im Verlauf der Aufnahme mehrfach übergeben. Der Soldat unterband das Aufnahmeritual auch nicht, obwohl er wenigstens hätte erkennen können und müssen, daß der Unteroffizier damit nicht einverstanden war und sich ihm nur deshalb unterzog, weil er glaubte, sonst nicht in das Unteroffizierkorps integriert zu werden."

32

Nach Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verurteilte die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord am 26. Oktober 1999 den Soldaten zu a) und den Soldaten zu b) wegen eines Dienstvergehens jeweils zu einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von zehn Monaten.

33

Sie hielt die angeschuldigten Sachverhalte auf Grund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen für erwiesen und würdigte das Verhalten der beiden Soldaten jeweils als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten, als Vorgesetzter für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG), die Würde und Ehre der Kameraden zu achten (§ 12 SG), der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldaten erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), bei Hauptmann ... zusätzlich als Verstoß gegen die Pflicht zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG), weil er als Batteriechef den Teil der Aufnahmeprüfung des Unteroffiziers S. der die Aufgabe mit der Mehlschüssel lösen und den "Unteroffiziertrunk" zu sich nehmen musste, duldete bzw. nicht während der Veranstaltung eingriff, und weil Hauptfeldwebel ... als Batteriefeldwebel denselben Teil der Aufnahmeprüfung leitete und daran aktiv mitwirkte. Im Übrigen stellte sie beide Soldaten von den gegen sie erhobenen disziplinaren Vorwürfen frei. Das Bewerfen des Unteroffiziers S. mit Bierdeckeln als Sanktion für die nicht gelösten Prüfungsaufgaben sah sie noch nicht als pflichtwidrig an. Zwar habe es sich dabei um eine Verletzung der körperlichen Integrität gehandelt; da aber der Prüfling nicht hätte verletzt werden sollen und auch nicht verletzt und verhöhnt worden sei, könne diese Unsitte, die auch in anderen Kreisen der Gesellschaft anzutreffen sei, noch als sozial-adäquat bezeichnet werden. Dasselbe gelte für das Ansinnen an den Unteroffizier S. mit Tabasco gefüllte Kekse zu essen, und für die ihm auferlegte Strafe, hintereinander Bier und Likör auf "ex" zu trinken. Während das eine meist auf Geburtstagspartys der Erheiterung von Kindern und Jugendlichen diene, werde das andere oft auf den verschiedensten Veranstaltungen von Männervereinen praktiziert, um die Trinkfestigkeit zu testen oder die Veranstaltungsteilnehmer in verkürzter Zeit in einen Rauschzustand zu versetzen. Auch in einigen studentischen Verbindungen gehöre das "Ex-Trinken" von Bier noch heute zum Reglement. Soweit die Soldaten geglaubt hätten, dass bei der Aufnahmeprüfung dem Zeugen Unteroffizier S. kein Unrecht geschehen sei, weil es sich um einen alten militärischen Brauch gehandelt habe, dem sich kein Prüfling auf Grund eines Befehls unterwerfen müsse, hätten sie sich in einem Verbotsirrtum befunden. Dieser Irrtum schließe grundsätzlich die Schuld aus; nur soweit er vermeidbar gewesen sei, bleibe der Vorsatz als Teil der Schuld unberührt. Das sei hier der Fall gewesen. Beide Soldaten hätten bei gehöriger Anspannung ihrer Geistes- und Gewissenskräfte die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens erkennen können. Die Erkenntnis, dass militärische Bräuche, selbst wenn sie noch so alt seien, mit der Rechtsordnung vereinbar sein müssten, und dass die Würde des Menschen nach Art. 1 GG nicht angetastet werden dürfe, habe beiden Soldaten bewusst sein müssen.

34

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

35

Das Dienstvergehen der Soldaten wiege seiner Eigenart nach nicht leicht. Eine entwürdigende und ehrverletzende Behandlung Untergebener sei für jeden Vorgesetzten stets ein ernst zu nehmendes Fehl verhalten. Denn es verstoße nicht nur gegen die Prinzipien der Inneren Führung in der Bundeswehr, sondern auch gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß Art. 1 Abs. 1 GG sei die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen sei Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot könne innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden und bedürfe im militärischen Bereich wegen der dort herrschenden Strukturen besonderer Beachtung. Nach § 6 SG habe der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte würden lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes und durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Das gelte auch für militärische Traditionen, Gepflogenheiten oder militärische Bräuche; denn sie seien nicht stärker als das Recht, sondern müssten im Einklang mit der Rechtsordnung stehen. Nach der Rechtsprechung der Truppendienstgerichte sei in Fällen einer entwürdigenden Behandlung von Untergebenen regelmäßig eine reinigende disziplinargerichtliche Maßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Daher sei in derartigen Fällen angesichts der Eigenart und Schwere sowie der Auswirkungen des Dienstvergehens als angemessene Maßnahmeart mindestens die Herabsetzung im Dienstgrad in Betracht zu ziehen. Die Verletzung der Fürsorge- und der Kameradschaftspflicht schade nicht nur der Autorität des Vorgesetzten in hohem Maße, sondern auch dem gegenseitigen Vertrauen und der Bereitschaft, füreinander einzustehen, und damit der Grundlage, auf der jeder Gehorsam beruhe. Der vorliegende Fall unterscheide sich von anderen Fällen einer entwürdigenden Behandlung von Untergebenen dadurch, dass er nicht in Ausübung des militärischen Dienstes unter Missbrauch der Befehlsbefugnis erfolgt sei und der Untergebene keinen Schikanen ausgesetzt oder die entwürdigende Behandlung von Sadismus geleitet gewesen sei, was einem solchen Dienstvergehen ein äußerst schweres Gewicht verleihen würde. Dieser Fall sei vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass hier während einer dienstlichen Veranstaltung geselliger Art unter den Augen der Batterieführung auf Grund eines seit vielen Jahren geübten militärischen Brauchs einem Untergebenen Unrecht zugefügt worden sei. Sowohl der Batteriechef als auch der Batteriefeldwebel als Führer des Unteroffizierkorps hätten dieses Unrecht nicht "reflektiert". Sie seien "gleichsam Gefangene eines militärischen Brauchs" gewesen, den sie fortgesetzt hätten, wenn nicht die Ehefrau des Zeugen S. an die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages geschrieben und das Aufnahmeritual angeprangert hätte. Da beide Soldaten hervorragend beurteilt worden seien, ihre Menschenführung mit "1" bewertet und dazu der Ausprägungsgrad "B" verliehen worden sei, hätte bei ihrem hohen Intellekt erwartet werden können, dass sie die Courage aufgebracht hätten, sich von diesem unrühmlichen Brauch zu lösen und die Aufnahmeprüfung, wenn sie denn beibehalten werden sollte, auf eine neue und zeitgemäße Grundlage zu stellen. Schuldmindernd habe sich auswirken müssen, dass beide Soldaten in einem Verbotsirrtum gehandelt hätten. Die Tatsache, dass die Aufnahmeprüfungen auch im Bataillon bekannt gewesen seien, habe indes nicht als Milderungsgrund anerkannt werden können; denn selbst wenn der Bataillonskommandeur - was die Kammer nicht angenommen habe - von den Aufnahmebräuchen in den Batterien gewusst habe, hätte dies die Soldaten nicht von ihrer eigenen Verantwortung für die ihnen anvertrauten Untergebenen befreit. Als weiterer Schuldmilderungsgrund hätte die Tatsache berücksichtigt werden müssen, dass beide Soldaten bisher weder disziplinar noch strafgerichtlich in Erscheinung getreten seien und stets weit über dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen erbracht hätten; das werde in ihren hervorragenden Beurteilungen und für Hauptfeldwebel ... insbesondere durch die fünf förmlichen Anerkennungen belegt. Hinzu komme, dass sie sich auch sonst im Dienst in ihrer jeweiligen Funktion tadelfrei und beispielhaft verhalten hätten. Nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände sei die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass beide Soldaten weder eine reinigende noch eine laufbahnhemmende disziplinargerichtliche Maßnahme verwirkt hätten. Nach Eigenart des Dienstvergehens und dem Maß der Schuld sowie der Persönlichkeit beider Soldaten sei die Gehaltskürzung als unterste disziplinargerichtliche Maßnahme zwar ausreichend erschienen, aber sowohl zur Erreichung des erzieherischen Zwecks als auch zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung unbedingt erforderlich gewesen. Bei der Festsetzung der Höhe der Gehaltskürzung seien über die bereits gewürdigten Umstände hinaus auch die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Soldaten angemessen berücksichtigt worden.

36

Gegen diese dem Wehrdisziplinaranwalt am 30. November 1999 zugestellte Entscheidung hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsätzen vom 29. Dezember 1999, die am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, zuungunsten der Soldaten zu a) und b) in vollem Umfang Berufung mit dem Ziel eingelegt, die Soldaten zu einer empfindlicheren gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.

37

Zur Begründung hat er vorgetragen:

38

Den Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer sowie ihrer rechtlichen Würdigung könne insoweit nicht gefolgt werden, als das Dulden des Bewerfens des Zeugen S. mit Bierdeckeln, des Ansinnens an den Zeugen, mit Tabasco gefüllte Kekse zu essen, und der dem Zeugen auferlegten Strafe, hintereinander Bier und Likör auf "ex" zu trinken, nicht als pflichtwidrig gewertet und den Soldaten ein Verbotsirrtum zugebilligt worden sei. Das Bewerfen des Zeugen S. mit Bierdeckeln sei nach Ansicht der Kammer als Verletzung seiner körperlichen Integrität anzusehen; da er aber nicht verletzt werden sollte und weder verletzt noch verhöhnt worden sei, könne diese Unsitte, die auch in anderen Kreisen der Gesellschaft anzutreffen sei, noch als sozial-adäquat bezeichnet werden. Hierbei habe die Kammer verkannt, wie Soldaten im Dienst, also auch bei einer dienstlichen Veranstaltung geselliger Art, miteinander umzugehen hätten. Das Bewerfen mit Bierdeckeln habe als Teil des Gesamtgeschehens dazu gedient, sich auf Kosten des Zeugen Schulz einen Spaß zu machen und über den Spott mit Buh-Rufen hinaus bei ihm das Gefühl, ein "Versager" zu sein, zu verstärken. Hiervor hätten die Soldaten den Zeugen jedoch bewahren müssen. Die von der Kammer gezogenen Vergleiche zum Verzehr von mit Tabasco gefüllten Keksen und zum "Ex-Trinken" von Bier und Likör ließen ebenfalls die Erfordernisse im dienstlichen Miteinander von Soldaten außer Betracht. Die Soldaten hätten den Zeugen S. bereits vor dem durch den Verzehr der Kekse hervorgerufenen brennenden Gefühl im Rachen, erst recht aber vor dem - erneuten - Erbrechen nach dem "Ex-Trinken" bewahren müssen. Die Zubilligung eines - wenn auch vermeidbaren - Verbotsirrtums habe die Kammer

  • einerseits auf die Einlassung des Soldaten ... gestützt. Aufnahmeprüfungen dieser Art unter Beteiligung der Vertrauensperson seien seit Jahren üblicher und von den Betroffenen unbeanstandeter Brauch im Bataillon, wobei er hinsichtlich des Zeugen S. infolge eines Missverständnisses davon ausgegangen sei, dieser wünsche eine besonders harte Aufnahme; insoweit habe der Soldat geglaubt, dem Zeugen S. geschehe kein Unrecht, weil es sich um einen alten militärischen Brauch gehandelt habe, dem sich kein Prüfling auf Grund eines Befehls habe unterwerfen müssen,

  • andererseits auf die Einlassung des Soldaten ... gestützt, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er irgendwann habe eingreifen müssen; insoweit habe er geglaubt, dem Zeugen S. geschehe kein Unrecht, weil es sich um einen alten militärischen Brauch gehandelt habe, dem sich kein Prüfling auf Grund eines Befehls habe unterwerfen müssen. Dem könne nicht gefolgt werden. Der Soldat ... habe sich auch dahingehend eingelassen, dass er froh gewesen sei, als der Zeuge alles hinter sich gebracht habe. Es könne durchaus sein, dass dem Soldaten ... die wehrdienstgerichtliche Rechtsprechung zu Aufnahmeritualen nicht bekannt sei und ihm während der Veranstaltung die insoweit unmissverständliche Auffassung der Wehrbeauftragten in den in der Truppe verteilten Jahresberichten nicht zu Bewusstsein gekommen sei. Es sei aber nicht mehr nachvollziehbar, dass ein Vorgesetzter, dem die Kammer einen hohen Intellekt bescheinige, durchgängig der Meinung gewesen sei, alles sei mit rechten Dingen zugegangen, wenn sich ein Untergebener bei spaßhaft gemeinten Geschehnissen sechsmal habe übergeben müssen und der Vorgesetzte am Ende froh gewesen sei, dass der Untergebene alles hinter sich gebracht habe.

39

Des weiteren habe die Kammer das Fehlverhalten der Soldaten auch zu milde geahndet, weil sie Eigenart und Schwere des Dienstvergehens nicht zutreffend gewürdigt, nicht vorliegende Milderungsgründe angenommen oder Milderungsgründe zu stark gewichtet sowie erschwerende Umstände nicht gesehen habe. Zutreffend sei die Kammer zwar davon ausgegangen, dass in Fällen der entwürdigenden Behandlung Untergebener regelmäßig eine reinigende disziplinargerichtliche Maßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein habe, habe aber nicht gesehen, dass eine Dienstgradherabsetzung nur dann als erforderlich und angemessen angesehen werden könne, wenn keine Erschwerungsgründe die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderten. Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handele, sei regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen; und soweit es sich um einen Berufssoldaten handele, könne seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Dabei bedürfe es erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken (Urteil vom 17. März 1999 - BVerwG 2 WD 28.98 - m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer rechtfertige eine entwürdigende Behandlung von Untergebenen im Rahmen einer dienstlichen Veranstaltung keine andere Bewertung als im sonstigen "normalen" Dienstbetrieb. Hier treffe eher das Gegenteil zu: je leichter eine Verletzung der Menschenwürde eintreten könne - etwa durch eine alkoholbedingte Enthemmung -, umso nachhaltiger müsse dafür Sorge getragen werden, dass dies nicht geschehe. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finde sich kein Hinweis, dass eine entwürdigende Aufnahmeprüfung während einer dienstlichen Veranstaltung geselliger Art allein deswegen milder gesehen werden könne als in sonstigen Fällen (vgl. Urteil vom 7. April 1987 - BVerwG 2 WD 43.86 -). Die Achtung und der Schutz der nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbaren Menschenwürde seien Verpflichtung jeder staatlichen Gewalt und beanspruchten wegen der streng hierarchischen Gliederung im militärischen Bereich besondere Beachtung bei jeder Art von Dienst. Dies gelte demgemäß nicht nur hinsichtlich des eigentlichen Verteidigungsauftrags, sondern auch bei der Erfüllung der diesem Auftrag unmittelbar oder mittelbar zugeordneten Angelegenheiten. Um eine solche Angelegenheit handele es sich in der Regel bei dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art (Beschluss vom 20. September 1978 - BVerwG 2 WDB 26.76 -). Auch im vorliegenden Fall sei bezweckt worden, die Kameradschaft zu festigen, die Erziehung der Soldaten zur Gemeinschaft zu fördern und zum inneren Zusammenhalt der Einheit beizutragen. Die "Üblichkeit" entsprechender Aufnahmerituale nicht nur in der Einheit der Soldaten, sondern auch in den anderen Einheiten des Bataillons sowie seiner Teilnahme daran habe nicht zu einer Versagenssituation geführt, die von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet gewesen sei, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr habe erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden können. Als solche Besonderheiten wäre ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen ließen (Urteil vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - m.w.N.). Hiervon könne bei den Soldaten jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt die Rede sein, dass sie - wie die Kammer meine - "gleichsam Gefangene eines militärischen Brauchs" gewesen seien. Auch dem von der Kammer in diesem Zusammenhang zugebilligten Verbotsirrtum könne, wenn es dabei bleibe, keine entscheidend mildernde Bedeutung zukommen, da es keiner übermäßigen Gewissensanspannung bedurft habe, das Unrecht einzusehen. Zutreffend sei die Kammer davon ausgegangen, dass die entwürdigende Behandlung nicht von Sadismus geleitet gewesen sei. Dies könne den Soldaten jedoch nicht zugute gehalten werden, da das Fehlen eines erschwerenden Tatumstandes kein Milderungsgrund sei. Erschwerend hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Soldat zu b) als Disziplinarvorgesetzter der anwesenden Soldaten und der Soldat zu a) in seiner Eigenschaft als Batteriefeldwebel und Führer des Unteroffizierkorps seiner Einheit versagt hätten, mithin beide ein Geschehen einfach hätten weiterlaufen lassen, in dessen Verlauf neben aller anderen Unbill die körperliche Unversehrtheit des Zeugen Schulz dermaßen beeinträchtigt worden sei, dass dieser sich immer wieder, teils sogar vor den Anwesenden, - insgesamt sechsmal - habe übergeben müssen.

40

III

1.

Die Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1,§ 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

41

2.

Beide Rechtsmittel in den Verfahren, die der Senat mit Beschluss vom 2. März 2000 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, sind ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründungen in vollem Umfang eingelegt. Denn der Bundeswehrdisziplinaranwalt greift die Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer sowie ihre rechtliche Würdigung an. Der Senat hat daher, ausgehend von den Anschuldigungsschriften (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

42

3.

Beide Berufungen hatten Erfolg.

43

a)

Auf Grund der Einlassungen der Soldaten zu a) und b), soweit ihnen gefolgt werden konnte, der Vernehmung der Zeugen Stabsunteroffizier S. Oberfeldwebel G. Hauptfeldwebel T. Stabsunteroffizier Sc. sowie der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Oberstleutnant B. und Stabsgefreiter J. hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt:

44

Im ... in D. war es seit Jahren üblich, dass sich die jungen Unteroffiziere einer Aufnahmeprüfung unterziehen mussten, bevor sie in das Unteroffizierkorps aufgenommen wurden. In der 4. Batterie erhielt jeder Unteroffizier zunächst die Aufgabe, außerhalb der Kaserne durch eine individuell auf ihn abgestimmte Leistung Kreativität und praktisches Geschick unter Beweis zu stellen. Anschließend hatte er in der Unterkunft vor versammeltem Unteroffizierkorps im Rahmen einer dienstlichen Veranstaltung geselliger Art verschiedene Fragen aus dem militärischen Bereich zu beantworten, sich in einer Art Gesellschaftsspiel auszuzeichnen und abschließend den sog. "Unteroffizierstrunk" zu sich zu nehmen. Dieser wurde jeweils von dem Unteroffizier, der sich zuletzt der Aufnahmeprüfung unterzogen hatte, mit gewissen Vorgaben, aber sonst nach eigenem Ermessen zubereitet und war in seiner Konsistenz für den menschlichen Magen normalerweise nicht bekömmlich. Für den Fall, dass einzelne Prüfungsaufgaben nicht bestanden wurden, wurde der Prüfling mit Sanktionen belegt.

45

Am 15. Oktober 1998 fand die Aufnahmeprüfung für den Unteroffizier S. statt. Sie war Teil einer vom Batteriechef genehmigten dienstlichen Veranstaltung geselliger Art, in der auch der Batteriefeldwebel verabschiedet wurde. Der Zeuge S. erfuhr am Morgen dieses Tages den Termin seiner Aufnahmeprüfung und wusste im Großen und Ganzen, was auf ihn zukam, weil er bei der letzten Aufnahmeprüfung als Ordonnanz eingesetzt war und die Prüfung miterlebt hatte. Unter dem Eindruck dieses Ereignisses hatte er Kameraden gegenüber geäußert, dass er eine solche "Babyaufnahme" für sich nicht wünsche; auf dem Unteroffizierlehrgang hatte er nämlich von Kameraden erfahren, dass in anderen Bereichen solche Prüfungen feierlich und würdig vonstatten gingen. Allerdings hielt er es für zwecklos, deswegen mit dem Batteriefeldwebel oder dem Batteriechef ein Gespräch zu führen, weil beide Vorgesetzte seiner Auffassung nach bei diesem Ritual ebenfalls eine ihnen zugewiesene Rolle spielten. An die Vertrauensperson wandte er sich nicht, weil er zu ihr kein Vertrauen hatte. Obwohl ihm bewusst war, dass ihn niemand zu dieser Prüfung zwingen konnte, befürchtete er, dass er im Falle seiner Weigerung vom gesamten Unteroffizierkorps abgelehnt werden würde. Daher traf er für sich selbst die Entscheidung, sich der Prüfung zu unterziehen. DieÄußerung, er wünsche keine "Babyaufnahme", sprach sich herum und wurde vom Batteriefeldwebel und Batteriechef so gedeutet, dass der Zeuge S. eine besonders harte Aufnahme haben wolle. Der Soldat zu a), der schon vorher als Batteriefeldwebel mehrere dieser Aufnahmeprüfungen geplant und geleitet hatte, legte auch im Fall des Zeugen S. zusammen mit der Vertrauensperson und einigen anderen Portepee-Unteroffizieren die einzelnen Prüfungsaufgaben fest und erteilte am Nachmittag des 15. Oktober 1998 dem Zeugen S. als erste Aufgabe den Auftrag, in der Patenschaftsgemeinde H. Porträts von zehn Einwohnern zu zeichnen und sie anschließend zu verkaufen. Der Erlös war für den dortigen Kindergarten bestimmt. Der Zeuge S., dessen Zeichentalent allen bekannt war, fuhr zusammen mit dem Zeugen Sc. in den Nachbarort und machte sich auf die Suche nach geeigneten Personen, wobei er als "Picasso" auftreten sollte. Da ihm für diese Aufgabe lediglich zweieinhalb Stunden zur Verfügung standen, gelang es ihm nur, sechs Zeichnungen anzufertigen und zu verkaufen, sodass er später mit dem Gefühl in die Kaserne zurückkehrte, diesen Teil der Prüfung nicht bestanden zu haben.

46

In der Zwischenzeit hatte sich das Unteroffizierkorps im Unteroffizierkeller versammelt und an den in U-Form aufgestellten Tischen Platz genommen. Auch der Soldat zu b) war anwesend, da er als Gast zu der Veranstaltung des Unteroffizierkorps eingeladen war; für ihn war es nicht die erste Aufnahmeprüfung, und da sie immer in gleicher Art und Weise ablief, hatte er keine Veranlassung gesehen, sich vorher das Programm der Prüfungsaufgaben anzusehen und mit dem Soldaten zu a) darüber zu sprechen. Als der Zeuge S. den Kellerraum betrat, wurde er aufgefordert, an einem Einzeltisch in etwas erhöhter Position vor den Kameraden Platz zu nehmen. Nach dem Abendessen wurde das Video mit der Porträt-Aktion in H. vorgeführt und die Prüfung für nicht bestanden erklärt, wobei nicht hinreichend geklärt werden konnte, ob dabei schon "Buh-Rufe" erklangen und Bierdeckel von den Teilnehmern geworfen wurden. Als der Zeuge S. den vom Soldaten zu a) erteilten Befehl, den Gefechtsanzug innerhalb einer vorgegebenen Zeit anzulegen, nicht erfüllen konnte und auch bei dieser Aufgabe durchfiel, wurde er unter den Missfallenskundgebungen seiner Kameraden mit Bierdeckeln beworfen. Als er sodann über eine Schraube einen fünfminütigen Vortrag halten sollte und nach vier Minuten nichts mehr zu sagen wusste, hatte er auch diese Aufgabe nicht erfüllt und wurde nochmals mit Bierdeckeln beworfen, die ihn auch trafen, ohne dass sich klären ließ, ob sie auf ihn gezielt waren. Er verließ dann für kurze Zeit den Unteroffizierkeller und, als er wieder hereingerufen wurde, stellte ihm der Soldat zu a) drei Fragen zu allgemein-militärischen Themen, die er nicht beantworten konnte. Dies hatte zur Folge, dass er für jede nicht beantwortete Frage einen mit Tabasco gefüllten Keks essen musste; dadurch wurde bei ihm ein brennendes Gefühl im Rachen hervorgerufen.

47

Danach stellte ihm der Zeuge G. sofort eine neue Aufgabe: Dem Zeugen S. wurde eine große Schüssel vorgesetzt, die mit Mehl gefüllt war und auf deren Oberfläche Eier aufgeschlagen waren. In der Schüssel waren zehn Waffenölfläschchen versteckt, die mit einem Gemisch aus "Artilleriefeuer" (Likör) und Weinbrand gefüllt waren. Als Lage wurde ausgegeben, dass der Zeuge S. mehrere Tage nichts getrunken habe, starken Durst habe, aber seine Hände nicht bewegen könnte und nun gezwungen sei, die in den Fläschchen enthaltene rettende Flüssigkeit zu trinken. Unter dem Gelächter seiner Kameraden bemühte sich der Zeuge S., an die Fläschchen heranzukommen, wobei er nicht vermeiden konnte, sein ganzes Gesicht mit der klebrigen Masse zu überziehen, sodass Mehl in Mund, Nase und Augen geriet. Nachdem er das erste Fläschchen mit dem Mund herausgeholt hatte, musste er den Mundöffnen und die Augen schließen. Dann wurde ihm der Inhalt des Fläschchens in den Mund gespritzt; er schluckte die Flüssigkeit mit Widerwillen hinunter und übergab sich sofort, teilweise auf die Fliesen, teilweise in einen Eimer, der für diese Zwecke schon bereitstand. Die nächsten beiden Fläschchen führten zum erneuten Erbrechen. Als er auf die Frage des Batteriefeldwebels, ob es noch gehe, keine Antwort gab, brach der Soldat zu a) diese Prüfung ab, weil er Mitleid mit dem Zeugen S. hatte, und erlaubte ihm, die Toilette aufzusuchen. Dort übergab sich der Zeuge zum dritten Mal und spülte den Mund aus.

48

Mit einem üblen Gefühl im Magen stellte sich der Zeuge S. den weiteren Aufgaben. Zunächst wurde er über Angelegenheiten der Infanterie befragt. Da er alle drei Fragen nicht richtig beantwortete, musste er zur Strafe jeweils ein Bier (0,2 l) und ein Artilleriefeuer (Likör) auf "ex" trinken. Nach dem dritten Sturztrunk rebellierte sein strapazierter Magen, sodass er sich wieder übergeben musste. Nach einer kurzen Pause wurde ihm als Höhepunkt der Aufnahmeprüfung in einem Bierglas der "Unteroffiziertrunk" (ca. 0,2 l) serviert, den der Zeuge Sc. der sich vor dem Zeugen S. der letzten Aufnahmeprüfung unterzogen hatte, zubereitet hatte. Das Getränk bestand aus Sauerkrautsaft, Knoblauchöl, Senf, Mayonnaise, Ketchup, Sardinen, Salz, Kümmel, Pfeffer und Buttermilch; lediglich Eier und Alkohol waren als Zutaten verboten worden. Weder der Batteriechef noch der Batteriefeldwebel kannte den Inhalt des Glases. Hauptfeldwebel T., der Zugführer des Zeugen S. nahm - wie esüblich war - den ersten Schluck und reichte das Glas dann an S. weiter. Obwohl das Getränk fürchterlich schmeckte, trank dieser davon mit der Folge, dass er sich wieder übergeben musste. Der Soldat zu a) sagte zwar, er könne den Rest wegschütten, aber der Zeuge S. überwand sich und trank kurz entschlossen das Glas aus. Danach bekam er einen erneuten Würge- und Brechreiz und gab alles wieder von sich. Damit war die Aufnahmeprüfung beendet und alle Anwesenden stießen mit einem Bier darauf an. Als Zeichen der Aufnahme in das Unteroffizierkorps gossen der Soldat zu a) und ein anderer Portepee-Unteroffizier den Rest aus ihren Biergläsern über die Schulterklappen des Zeugen S. undüberreichten ihm die Leitsätze für Vorgesetzte.

49

b)

Dieser Sachverhalt ist disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:

50

Die Soldaten zu a) und b) haben als Batteriefeldwebel und Führer des Unteroffizierkorps bzw. als Batteriechef und Disziplinarvorgesetzter dadurch, dass sie entwürdigende Handlungen zu Lasten des Zeugen S. im Rahmen des Rituals der Unteroffizieraufnahme am 15. Oktober 1998, die sie jeweils auf Grund ihrer Dienststellung nach§ 1 Abs. 1 VorgVO hätten verhindern müssen bzw. nicht durchführen lassen dürfen, gegen ihre Pflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Dabei ist es unerheblich, ob und inwieweit der Zeuge S. etwa tatsächlich oder konkludent in den Gesamtgeschehensablauf oder Einzelvorgänge des Aufnahmerituals eingewilligt hat. Denn selbst wenn der Zeuge S. den Willen gehabt oder erklärt haben sollte, die für ihn belastenden Auswirkungen des Aufnahmerituals, wie Erbrechen und Übelkeit auf Grund der genossenen Getränke, zu akzeptieren, stellt sich die ehr- und körperverletzende Handlung seiner Vorgesetzten als Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung der staatlichen Gewalt zur Gewährleistung der unantastbaren Menschenwürde dar. Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete auch nicht durch die Erklärung des Einverständnisses eines betreffenden Individualgrundrechtsträgers freigestellt werden (Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362, [366] = NZWehrr 1991, 77>).

51

Ferner hat der Soldat zu b) dadurch, dass er die Unteroffizierprüfung nicht untersagte, sondern deren Geschehensablauf zu Lasten des Zeugen S. duldete, seine Dienstaufsichtspflicht (§ 10 Abs. 2 SG) verletzt. Denn bei dem Unteroffizierabend handelte es sich um eine dienstlich angeordnete Veranstaltung geselliger Art der Unteroffiziere seiner Batterie, auch wenn sie versehentlich nicht im Dienstplan aufgenommen worden war. Der Soldat zu b) hatte zwar die Leitung der Veranstaltung dem Soldaten zu a) als Batteriefeldwebel übertragen, war deshalb aber nicht von seiner Pflicht zur Dienstaufsicht entbunden, sondern hatte als Batteriechef nach § 1 Abs. 1 VorgVO dem Dienstherrn die Aufrechterhaltung der Disziplin seiner Untergebenen zu garantieren und die Untergebenen vor Nachteilen und Schäden zu bewahren.

52

Hingegen hat der Soldat zu a) nicht gegen § 10 Abs. 2 SG verstoßen, weil er das Aufnahmeritual geleitet, insbesondere auch an einzelnen Prüfungen mitgewirkt hat, mithin selbst aktiv das getan hat, was er bei Untergebenen hätte unterbinden müssen; daher entfällt ein derartiger Vorwurf nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 6. Juli 1976 - BVerwG 2 WD 11.76 -<BVerwGE 53, 178, [182]>, vom 27. April 1982 - BVerwG 2 WD 6.82 - und vom 12. Juli 1984 - BVerwG 2 WD 17.84 - < NZWehrr 1984, 255 >).

53

Auch eine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG kommt hier nicht in Betracht, da die Einsatzfähigkeit des betroffenen Zeugen S., soweit ersichtlich, nicht so beeinträchtigt worden ist, dass dadurch die Funktionsfähigkeit der Truppe in Frage gestellt war. Diese Folgen der Verletzung ihrer Treuepflicht hätten sich beide Soldaten sonst zurechnen lassen müssen (vgl. Urteile vom 6. Juli 1976 - BVerwG 2 WB 11.76 <a.a.O. [180]> - und vom 27. April 1982 - BVerwG 2 WD 6.82 -).

54

Im Übrigen kommt entgegen der Auffassung der Kammer eine teilweise Freistellung der beiden Soldaten von den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht in Betracht, da das mehrfache Bewerten des Zeugen S. mit Bierdeckeln als Sanktion für die nicht gelösten Prüfungsaufgaben eine Verletzung seiner körperlichen Integrität darstellt. Es ist unerheblich, ob dies auch in anderen Kreisen der Gesellschaft üblich ist; da es sich hier um eine dienstliche Veranstaltung handelte, war das Verhalten der Soldaten an ihren Dienstpflichten zu messen. Das Bewerfen mit Bierdeckeln diente nämlich ersichtlich dazu, sich auf Kosten des Zeugen S. einen Spaß zu machen, über ihn zu lachen und ihn damit vor den Anwesenden der Lächerlichkeit preiszugeben. Dies erscheint für sich allein gesehen nicht gravierend, war aber als Teil des Gesamtgeschehens geplant und von diesem nicht zu trennen, deshalb mit der Wahrung der genannten Dienstpflichten nicht vereinbar. Dies gilt in gleicher Weise für die Aufforderung, die mit Tabasco gefüllten Kekse zu verzehren sowie Gläser mit Bier und Artilleriefeuer dreimal auf "ex" zu trinken.

55

Die Aufgabe, zehn Portraits von Bewohnern des Nachbarorts H. zu zeichnen und zu verkaufen, um damit einem Kindergarten eine Spende zu ermöglichen, ist nicht Gegenstand der Anschuldigungsschrift.

56

Beiden Soldaten konnte nicht deswegen ein Verbotsirrtum zugebilligt werden, weil sie davon ausgingen, dass es sich bei der Aufnahmeprüfung um einen alten militärischen Brauch handelte, und der Soldat zu b) sich eingelassen hat, "es sei nichts passiert, darum habe er nicht eingegriffen" oder der Soldat zu a) erklärt hat, "die Äußerung des Zeugen S. über die ' Babyaufnahme' habe keinen veranlasst, über die Menschenwürde überhaupt nachzudenken". Denn spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge S. erbrechen musste, konnten beide Soldaten über die Pflichtwidrigkeit eines Geschehensablaufs zu seinen Lasten nicht mehr im Irrtum sein, zumal sich aus den Beurteilungen der Disziplinarvorgesetzten und den Äußerungen der Vertrauenspersonen ergibt, dass beide Soldaten ausnahmslos als verantwortungsbewusst, absolut korrekt und fürsorglich gegenüber Untergebenen geschildert werden.

57

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aber davon auszugehen, dass beide Soldaten einem Verbotsirrtum über die Pflichtwidrigkeit erlegen waren, da sie in ihrer Einheit, in der derartige Aufnahmeprüfungen seit Jahrzehnten ein unbeanstandeter Brauch waren, jeweils die gebotene Aufmerksamkeit zur Wahrung der Individualgrundrechte der Untergebenen vernachlässigt oder verloren hatten und einem fragwürdigen Aufnahmeritual gegenüber unkritisch geworden waren. Da beide Soldaten wussten und wollten, was jeder von ihnen duldete bzw. zu Lasten des Betroffenen veranlasste oder geschehen ließ, haben sie vorsätzlich gehandelt. Der Verbotsirrtum war jedoch vermeidbar, weil beide Soldaten bei gehöriger Anspannung ihrer intellektuellen Fähigkeiten die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns hätten erkennen können und müssen. Ein vermeidbarer Verbotsirrtum schließt zwar die Schuld nicht aus, kann aber im Rahmen der Maßnahmebemessung mildernd berücksichtigt werden (Urteile vom 15. April 1970 - BVerwG 2 WD 7.70 - und vom 9. November 1971 - BVerwG 2 WD 27.71 -).

58

Durch schuldhafte Verletzung ihrer Dienstpflichten haben beide Soldaten ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

59

c)

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung sowie die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

60

Das Dienstvergehen wiegt schwer.

61

Die Durchführung und Duldung einer Unteroffizierprüfung als "Aufnahmeritual", das sich in seinen Belastungsmomenten für den Betroffenen als Eingriff in seine Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit darstellt, haben erhebliches disziplinares Gewicht. Unabhängig davon, ob und inwieweit den beiden Soldaten bekannt war, dass die Führung der Bundeswehr und die zum Schutz der Grundrechte beauftragte Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages in regelmäßigen Abständen "Einstandsrituale" oder ähnliche entwürdigende oder die Gesundheit schädigende Auswüchse zu Lasten meist junger Soldaten schärfstens missbilligen und sich ständig darum bemühen, solchem Unfug Einhalt zu gebieten, sind derartige Aufnahmerituale als nicht zeitgemäße bundeswehrinterne Veranstaltungen generell geeignet, ihren Missbrauch in der Weise zu Lasten Einzelner zu eröffnen, dass diese einem Gruppenzwang unterworfen werden und durch Misshandlung, Demütigung oder entwürdigende Behandlung ihre Grundrechte verletzt werden. Wenn einschlägige Vorfälle in der Öffentlichkeit bekannt werden, tragen sie auch dazu bei, das Ansehen der Bundeswehr nachhaltig zu schädigen. Soweit ein zur Dienstaufsicht und Fürsorge berufener Soldat, noch dazu in der Dienststellung eines Batteriechefs und Disziplinarvorgesetzten oder eines Batteriefeldwebels ein derartiges Ritual duldet oder inszeniert, versagt er in seiner Erziehungsfunktion und offenbart einen beträchtlichen Mangel an Führungseigenschaften, die von einem militärischen Vorgesetzten im Interesse der Untergebenen zu fordern sind. Bei einem derartigen Verhalten können begründete Zweifel an der Eignung zum Vorgesetzten entstehen und die Ablösung der Soldaten von ihren Dienstposten zur Folge haben. Soldaten, die Aufnahmerituale zu Lasten Untergebener veranstalten oder dulden, geben damit zu erkennen, dass sie die Stellung eines Vorgesetzten, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, grundlegend missverstanden haben, mit der Folge, dass sie entweder von ihrer Funktion entbunden werden müssen oder Anlass zur disziplinaren Ermittlung und Ahndung geben (vgl. Urteil vom 7. April 1987 - BVerwG 2 WD 43.86 -).

62

Im vorliegenden Fall muss das Aufnahmeritual als Gesamtverhalten mit ersichtlicher Steigerungstendenz seiner Belastungsmomente für den betroffenen Zeugen Schulz als Einheit gesehen und gewürdigt werden. Denn es handelte sich bei Einzelvorgängen nicht um "Kindereien" oder "spaßhaft gemeinte und inszenierte Mutproben", wie sie möglicherweise im gesellschaftlichen oder privaten Bereich vorkommen und als hinnehmbar angesehen werden können, wenn sich die Betroffenen darauf eingelassen haben. Im dienstlichen Bereich der Bundeswehr, in der "Gruppenzwang" von Kameraden erfahrungsgemäß erheblichen Einfluß gewinnen kann, sind die rechtlichen Grenzen der Einwirkung auf die Rechtssphäre des Betroffenen generell einzuhalten. Schon das "Ausbuhen" und die Verdeutlichung eines Missfallens durch Werten mit Bierdeckeln, die, wenn sie gezielt sind, Kopf oder Gesicht des Betroffenen verletzen können, sind eine unzulässige Form des Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre. Ein Einverständnis des Betroffenen als Rechtfertigungsgrund ist angesichts der unverzichtbaren menschlichen Würde und der sonstigen geschützten Grundrechte irrelevant. Angesichts der Tatsache, dass es immer wieder Übergriffe auf Kameraden und Untergebene im Rahmen dienstlicher Veranstaltungen geselliger Art gegeben hat, und weil die Bundeswehr nach wie vor eine sogenannte "Prüfung" der vom Dienstherrn schon ernannten jungen Unteroffiziere zu ihrer formalen Integration in das Unteroffizierkorps als "Aufnahmeritual" im Sinne einer Traditionspflege jedenfalls in einzelnen Verbänden oder Einheiten praktiziert, ist wegen der Eskalation von Eingriffen in die Persönlichkeitsspähre des betroffenen Zeugen S. die Klarstellung geboten, dass der Senat derartige oder vergleichbare Vorfälle als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen einstuft und dementsprechend zu ahnden hat. Hat die Durchführung oder Duldung eines "Aufnahmerituals" für den Betroffenen physische und psychische Beieinträchtigungen zur Folge, so ist eine reinigende Maßnahme als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ebenso wie in sonstigen Fällen einer Misshandlung, Demütigung oder entwürdigenden Behandlung von Untergebenen durch Vorgesetzte unerlässlich.

63

Soweit beide Soldaten durch ihr pflichtwidriges Verhalten die Ehre und Würde des Unteroffiziers S. verletzt haben, stellt sich die entwürdigende bzw. demütigende Behandlung eines Untergebenen durch Soldaten in Vorgesetztenstellung als ein sehr gravierendes Fehlverhalten dar, das gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr verstößt. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung jeder staatlichen Gewalt. Dieses Gebot gilt auch für die Streitkräfte als Teil der Exekutive und bedarf im militärischen Bereich mit seiner streng hierarchischen Gliederung sogar besonderer Beachtung. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Schutz Untergebener beimisst, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Misshandlung und entwürdigende Behandlung Untergebener mit Freiheitsstrafe bedroht sind (§§ 30, 31 WStG). Ein Vorgesetzter, der Untergebene entwürdigend behandelt, begeht aber nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (stRspr.: vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 -<BVerwGE 83, 300 >, vom 6. Mai 1992 - BVerwG 2 WD 49.91 -<DokBer B 1992, 304 >, vom 21. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 13.93 -, vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <BVerwGE 113, 70 = NZWehrr 1997, 212> und vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 -<DokBer B 1999, 225 = Buchholz 236.1 § 12 Nr. 8>).

64

Der Senat hat in derartigen Fällen eines Fehl Verhaltens zu Lasten Untergebener je nach Eigenart, Schwere und seinen Auswirkungen eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen gewählt (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984 - BVerwG 2 WD 17.84 -< a.a.O. > und vom 7. April 1987 - BVerwG 2 WD 43.86 -). Dabei ist es unerheblich, ob ein Soldat gegenüber den Betroffenen die Absicht hatte, ihn durch sein Verhalten zu demütigen oder in gesundheitlicher Hinsicht zu beeinträchtigen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 -<BVerwGE 73, 187>, vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 -<BVerwGE 93, 140> und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - < a.a.O. >).

65

Der Senat hat hier indessen von einer Degradierung beider Soldaten abgesehen. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich von anderen Fällen einer entwürdigenden Behandlung von Untergebenen dadurch, dass diese nicht in Ausübung des militärischen Dienstes unter Missbrauch der Befehlsbefugnis erfolgt ist; ferner war der Untergebene keinen Schikanen, keinem Sadismus und keiner Gewalteinwirkung ausgesetzt. Sowohl dem Batteriechef als auch dem Batteriefeldwebel hätte sich zwar der Gedanke aufdrängen können und müssen, dass der Zeuge Schulz dies nur oder auch auf Grund einer "Gruppendynamik" der anwesenden Unteroffiziere getan hat, die sich schon frühzeitig beim Bierdeckelwerfen und in "Buh-Rufen" manifestiert hatte. Beide Soldaten hätten jedenfalls erkennen können und müssen, dass hier während einer dienstlichen Veranstaltung geselliger Art unter den Augen der Batterieführung auf Grund eines seit vielen Jahren geübten militärischen Brauchs einem Untergebenen immer wieder Unrecht zugefügt wurde.

66

Allerdings hat der Senat diese Entscheidung hinsichtlich des Soldaten zu b) nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken getroffen. Denn dieser hat nachhaltig gegen seine Dienstaufsichtspflicht nach § 10 Abs. 2 SG verstoßen. Dienstaufsicht ist nicht nur ein wichtiges Führungsmittel, dem im militärischen Bereich grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern die Funktionsfähigkeit und der innere Zustand der Streitkräfte hängen vor allem davon ab, wie Vorgesetzte ihre Dienstaufsicht wahrnehmen. Wird die Dienstaufsicht vernachlässigt, können unmittelbar nachteilige Auswirkungen bei unterstellten Soldaten in der Weise eintreten, dass sie ihre Pflichten unvollständig, nachlässig bzw. gleichgültig erfüllen oder bewußt verletzen. Dienstaufsicht hat nicht nur eine Beobachtungs- undÜberprüfungsfunktion, sondern auch eine Erziehungs- und Eingriffsfunktion; sie dient einerseits der Wahrung der Disziplin dadurch, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen beobachten und kontrollieren muss, um sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten anzuhalten bzw. Pflichtverletzungen zu verhindern (Urteil vom 6. Juli 1976 - BVerwG 2 WD 11.76 - <a.a.O. [182]>, Beschlüsse vom 14. Dezember 1983 - BVerwG 2 WDB 13.83 - <NZWehrr 1984, 74 > und vom 6. März 1987 - BVerwG 2 WDB 11.86 - <NJW 1987, 3213>), und muss andererseits wahrgenommen werden, um Untergebene vor Nachteilen zu bewahren, insbesondere drohende Gefahren eines materiellen oder immateriellen Schadens von ihnen abzuwenden. Insoweit berühren sich die Dienstaufsichtspflicht und die Pflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG, für seine Untergebenen zu sorgen (Beschluss vom 6. März 1987 - BVerwG 2 WDB 11.86 -<a.a.O.>). Das erfordert von dem Vorgesetzten nicht nur, sich über das Verhalten seiner Untergebenen zu unterrichten, sondern auch die erforderlichen Konsequenzen aus seinen Feststellungen zu ziehen und die notwendigen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen. Die Entschließung, wie und wann er tätig wird, liegt zwar in seinem pflichtgemäßen Ermessen und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles; bleibt er aber untätig, obwohl er an sich handeln oder einschreiten müsste, so verletzt er seine Dienstaufsichtspflicht, wenn und insoweit diese von ihm eine zielgerichtete Reaktion verlangt, um eigenes oder fremdes Fehlverhalten zu Lasten eines betroffenen Untergeben zu unterlassen oder zu unterbinden. Dies gilt insbesondere für Vorgesetzte, die - wie der Soldat zu b) als Batteriechef - nach § 1 Abs. 1 VorgVO für das militärisch relevante Verhalten ihrer Untergebenen in und außer Dienst Verantwortung tragen und dem Dienstherrn die Aufrechterhaltung der Disziplin ihrer Untergebenen zu garantieren haben. Der Soldat zu b) hätte hier bereits eingreifen müssen, als der Zeuge S. von seinen Kameraden mit Bierdeckeln beworfen wurde, erst recht bei den folgenden Prüfungen, als er aus der mit Mehl und Eiern gefüllten Schüssel Waffenölfläschchen mit dem Mund herausholen und deren Inhalt ebenso wie den anschließenden "Unteroffiziertrunk" zu sich nehmen musste.

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Tatmildernd war der jeweilige Verbotsirrtum zu Gunsten der beiden Soldaten zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für sonstige Tatmilderungsgründe im Sinne der Rechtsprechung des Senats waren dagegen nicht gegeben. Das Fehlen erschwerender Umstände stellt im Übrigen keinen Milderungsgrund in der Tat dar.

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Ferner sprechen gewichtige Milderungsgründe in der Person für beide Soldaten. So haben sie ausweislich ihrer Beurteilungen viele Jahre deutlich über dem Durchschnitt liegende sowie stetig gestiegene Leistungen, und zwar zuletzt jeder eine Nachbewährung, erbracht, auch das uneingeschränkte Vertrauen ihrer Vorgesetzten behalten, sodass sie weiter auf ihren Dienstposten verbleiben konnten. Beide haben sich sowohl in als auch außer Dienst bisher tadelfrei geführt. Dem Soldaten zu a) sind ferner die ihm erteilten fünf förmlichen Anerkennungen zugute zu halten.

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Bei Abwägung aller für und gegen die Soldaten sprechenden Umstände hat der Senat für beide Soldaten die Ahndung mit einem Beförderungsverbot sowie einer Gehaltskürzung von jeweils unterschiedlicher Dauer als ausreichend und angemessen angesehen, wobei das Versagen des Soldaten zu b) durch Duldung einer mehrfachen Einwirkung auf das körperliche Wohlbefinden des Zeugen S. mit der Folge seines wiederholten Erbrechens und der darin liegenden entwürdigenden Behandlung vor seinen versammelten Kameraden erheblich schwerer wiegt als das Fehlverhalten des Soldaten zu a), der immerhin zweimal die menschenunwürdige Situation des Zeugen S. wenigstens als solche wahrgenommen und deshalb in einem Fall deren Fortsetzung mit Erfolg unterbunden, im anderen Fall durch entsprechendenÄußerung zumindest zu verhindern versucht hat, als der Zeuge S. nach Erbrechen des ersten Schlucks das Glas mit dem "Unteroffiziertrunk" kurz entschlossen ganz geleert hat, um vor dem Unteroffizierkorps nicht als "Versager" dazustehen.

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4.

Da die Rechtsmittel des Bundeswehrdisziplinaranwalts Erfolg hatten, waren die Kosten des ersten Rechtszuges beiden Soldaten je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 WDO), die in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen haben. Im Übrigen besteht kein Anlaß, beide Soldaten aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder den ihnen darin erwachsenen notwendigen Auslagen freizustellen.

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Dr. Frentz
Beck
Kaiser