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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.2000, Az.: BVerwG 2 WD 13.00

Disziplinarische Ahndung der Durchführung und Duldung einer Unteroffiziersprüfung als "Aufnahmeritual" in die Bundeswehr; Generelle Eignung von Aufnahmeritualen zur Verletzung der Grundrechte Einzelner durch Misshandlungen, Demütigungen oder entwürdigende Behandlung; Relevanz des Einverständnisses des Betroffenen als Rechtfertigungsgrund im Hinblick auf die Unverzichtbarkeit der Menschenwürde; Verletzung der Dienstaufsicht durch Durchführung und Duldung eines "Aufnahmerituals" durch einen Vorgesetzten; Bedeutung der Dienstaufsicht für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte; Pflicht der Vorgesetzen zur Einholung von Informationen über das Verhalten der Untergebenen und zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.2000
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 13.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 33812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 26.10.1999 - AZ: 12 VL 16/99

Fundstellen

  • NJW 2001, 2343-2346 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 2001, 1059 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 2001, 255

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerwG - 17.10.2000 - AZ: BVerwG 2 WD 12.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Durchführung und Duldung einer Unteroffiziersprüfung als "Aufnahmeritual", das sich in seinen Belastungsmomenten für den Betroffenen als Eingriff in seine Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit darstellt, haben erhebliches disziplinarisches Gewicht.

  2. 2.

    Aufnahmerituale sind als nicht zeitgemäße bundeswehrinterne Veranstaltungen generell geeignet, ihren Missbrauch in der Weise zu Lasten Einzelner zu eröffnen, dass diese einem Gruppenzwang unterworfen werden und ihre Grundrechte durch Misshandlung, Demütigung oder entwürdigende Behandlung verletzt werden.

  3. 3.

    Ein Einverständnis des Betroffenen als Rechtfertigungsgrund ist angesichts der unverzichtbaren Menschenwürde und der sonstigen geschützten Grundrechte irrelevant.

  4. 4.

    Hat die Durchführung oder Duldung eines "Aufnahmerituals" für den Betroffenen physische oder psychische Beeinträchtigungen zur Folge, so ist eine reinigende Maßnahme als Ausgangspunkt der Maßnahmenbemessung unerlässlich.

  5. 5.

    Die Funktionsfähigkeit und der innere Zustand der Streitkräfte hängen vor allem davon ab, wie Vorgesetzte ihre Dienstaufsicht wahrnehmen. Das erfordert von ihnen nicht nur, sich über das Verhalten der Untergebenen zu unterrichten, sondern auch nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen; bleiben sie untätig, obwohl sie handeln oder einschreiten müssten, so verletzten sie ihre Dienstaufsichtspflicht, wenn und insoweit diese von ihnen eine zielgerichtete Reaktion verlangt, um eigenes oder fremdes Fehlverhalten zu Lasten eines Betroffenen zu unterlassen oder zu unterbinden.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
...
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 17. Oktober 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie Major Beck,
Hauptmann Kaiser als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger zu a),
Rechtsanwältin ..., als Verteidigerin zu b)
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 26. Oktober 1999 aufgehoben.

Der Soldat zu a) wird zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 30 Monaten in Verbindung mit einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Soldat zu b) wird zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 48 Monaten in Verbindung mit einer Gehaltskürzung um ein Fünftel für die Dauer von einem Jahr verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens werden den Soldaten je zur Hälfte auferlegt.