Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.2000, Az.: BVerwG 1 D 66.99
Dienstvergehen eines Beamten wegen der Annahme mehrerer privater Vorteile in Bezug auf sein Amt ohne Zustimmung seiner Dienstbehörde; Erweckung des Anscheins der Beeinflussbarkeit in der dienstlichen Tätigkeit durch die Annahme von Gefälligkeiten; Einstellung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten wegen Verfolgungsverjährung; Verstoß gegen das Verbot der Geschenkannahme; Begriffsbestimmung des Vorteils im Sinne des § 70 Bundesbeamtengesetz (BBG); Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung; Verletzung der Wohlverhaltenspflicht des Beamten durch Hervorrufen des Verdachts der Bestechlichkeit; Verstoß gegen innerdienstliche Anordnungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 66.99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 28350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.09.1999 - AZ: IV VL 40/98
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Regierungsamtsrat ..., ..., geboren am ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 26. September 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers,
Richter Dr. H. Müller,
Richter Prof. Dr. Dörig ,
Technischer Bundesbahnamtsrat Bernd Hübner und
Posthauptsekretärin Heike Richter als ehrenamtliche Richter, sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 28. September 1999 aufgehoben, soweit es den Regierungsamtsrat ... betrifft.
Der Beamte wird in das Amt eines Regierungsamtmanns versetzt.
Die auf den Beamten entfallenden Kosten bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesdisziplinargericht sowie die ihm hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Beamte zu tragen. Ausgenommen davon sind die Kosten für die Erstellung des Gutachtens zum Mansardenausbau und die Hälfte der aus Anlass der Anhörungen des Sachverständigen im Untersuchungsverfahren entstandenen Kosten. Diese hat der Bund zu tragen.
Die auf den Beamten entfallenden Kosten des Berufungsverfahren und die ihm hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Beamte zu zwei Dritteln und der Bund zu einem Drittel zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er zwischen 1980 und 1988 von Reinhard M., einem der Inhaber der Firma R. und T. M., mit dem er dienstlich im Rahmen von Auftragsvergaben zu tun hatte, mehrere private Vorteile in Bezug auf sein Amt ohne Zustimmung seiner Dienstbehörde angenommen und den Anschein erweckt hat, in seiner dienstlichen Tätigkeit durch Gefälligkeiten beeinflussbar zu sein.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 28. September 1999 das Verfahren gegen den Beamten wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Es hat in seiner Entscheidung u.a. folgende Feststellungen getroffen:
a)
Holzbalkendecke:
Dem Beamten wird vorgeworfen, Anfang der achtziger Jahre für die Fertigung und Montage einer Holzbalkendecke in seiner Privatwohnung durch die Firma R. und T. M. entweder keine Gegenleistung erbracht oder jedenfalls einen um mindestens 1 090 DM zu niedrigen Preis gezahlt zu haben.
Unter Würdigung der Aussagen der Zeugen Reinhard M., Gisela D., Gerhard B. und der Angaben des Sachverständigen B. sowie der Einlassungen des Beamten hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten von dem Vorwurf der Geschenkannahme mit der Begründung freigestellt, es sei nicht erwiesen, dass er für die Holzbalkendecke keine Gegenleistung erbracht habe. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass er den trotz Zahlung von 800 DM erlangten wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von circa 1 000 DM als solchen nicht erkannt habe.
b)
Fotoapparat:
Dem Beamten wird zur Last gelegt, den Zeugen Reinhard M. im Dezember 1984 gebeten zu haben, die Kosten für die Anschaffung eines Fotoapparates zu übernehmen und nach Übergabe des Kaufbeleges mindestens 800 DM in bar erhalten zu haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat seiner Entscheidung die Aussagen der Zeugen Reinhard, Anton und Angelika M. sowie Gisela D. zugrunde gelegt und den angeschuldigten Lebenssachverhalt nicht als erwiesen angesehen, weil ein nach den Steuerunterlagen der Firma R. und T. M. im Dezember 1984 angeschaffter Fotoapparat 1 234 DM gekostet und die Zeugin Gisela D. angegeben habe, der im gemeinsamen Haushalt vorhandene Fotoapparat sei deutlich vor 1984 angeschafft worden.
c)
Mansardenausbau:
Dem Beamten wird vorgeworfen, im Zusammenhang mit dem Ausbau der Mansarde im Jahr 1986 in der Wohnung seiner heutigen Ehefrau Vorteile im Wert von 5 593 DM angenommen zu haben, indem er es zugelassen habe, dass Frau M. für den Ausbau einen - nach Auffassung des im Untersuchungsverfahren hinzugezogenen Sachverständigen - um circa 5 593 DM zu niedrigen Preis gezahlt und für die Beschaffung von Dachflächenfenstern einen Rabatt von 10 % (360,24 DM brutto) erhalten habe.
Auch von diesem Vorwurf hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten freigestellt und dazu ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vorliege. Soweit sich nach den Berechnungen des Sachverständigen B. ein Vorteil in Höhe von 7 127,54 DM ergebe, sei zu berücksichtigen, dass sich die in dem Gutachten zugrunde gelegten Stundensätze an den Richtwerten der Handwerkskammer orientierten, die von Handwerkern - insbesondere bei größeren Aufträgen - oftmals unterschritten würden. Im Übrigen sei es dem Beamten nicht zu widerlegen, dass er angenommen habe, Frau M. habe mit ihren Zahlungen in Höhe von 33 242,14 DM eine angemessene Gegenleistung erbracht.
d)
Bewirtungen:
Dem Beamten wird vorgeworfen, sich durch die Teilnahme an Bewirtungen der Firma R. und T. M. pflichtwidrig verhalten zu haben. In diesem Zusammenhang soll der Beamte an zwei Fisch-essen, einem Oktoberfestbesuch und (mindestens) einem Werkstattfest teilgenommen haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat es aufgrund vorliegender Rechnungen und Steuerbelege sowie der Einlassung des Beamten als erwiesen angesehen, dass der Beamte im Februar 1986 an einem Fischessen und im August 1986 an einem Werkstattfest teilgenommen hat. Im Übrigen hat es den Beamten von dem Vorwurf, kostenlos bewirtet worden zu sein, aus Mangel an Beweisen freigestellt.
Insgesamt hat das Bundesdisziplinargericht das Verhalten des Beamten als einen Verstoß gegen das Verbot der Geschenkannahme (§ 70 BBG) gewürdigt, der allenfalls mit einer Geldbuße oder Gehaltskürzung zu ahnden gewesen wäre und deshalb das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung (§ 4 BDO) eingestellt.
4.
Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,
den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen.
Er sieht es als erwiesen an, dass der Beamte durch die Anbringung der Holzbalkendecke einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, den er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als solchen hätte erkennen müssen. Auch der Vorwurf, 800 DM zum Kauf eines Fotoapparates angenommen zu haben, sei durch die Aussagen der Zeugen Reinhard und Anton M. erwiesen. Hinsichtlich des Mansardenausbaus habe das Gericht nicht gewürdigt, dass der Beamte die den wirtschaftlichen Vorteil mindernden Mängel bei seiner ersten Vernehmung nicht erwähnt habe. Zudem habe das Bundesdisziplinargericht außer Acht gelassen, dass der Zeuge Reinhard M. wiederholt angegeben habe, er habe den Beamten im Hinblick auf künftige Auftragsvergaben "günstig" stimmen wollen. Schließlich habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass der Zeuge Reinhard M. keinen Grund gehabt habe, den Beamten zu Unrecht zu beschuldigen und aufgrund seiner Angaben u.a. wegen Vorteilsgewährung bestraft worden sei.
II.
Die Berufung hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Sie führt zur Versetzung des Beamten in das Amt eines Regierungsamtmanns.
1.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Bundesdisziplinaranwalt die tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz angreift, indem er rügt, das Bundesdisziplinargericht habe zu Unrecht festgestellt, dass dem Beamten in vier Fällen die Annahme von Geschenken nicht nachzuweisen sei. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
2.
Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beamte ist seit Oktober 1977 als Sachbearbeiter, seit 1. Oktober 1985 als Sachgebietsleiter beim Bundesvermögensamt in M. tätig. Von 1980 bis Oktober 1985 ist er u.a. für die Vergabe von Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an in M. gelegenen Wohnanlagen zuständig gewesen, danach ein ihm unterstellter Sachbearbeiter. Zu den Firmen, die regelmäßig Aufträge des Bundesvermögensamtes für Schreinerarbeiten erhielten, zählte die Firma R. und T. M..
Die weiteren Feststellungen zum Sachverhalt und ihre disziplinarrechtliche Würdigung stellen sich in den einzelnen Anschuldigungspunkten wie folgt dar:
a)
Anschuldigungspunkt Holzbalkendecke
Anfang der 80er Jahre hatte der Beamte bei der Firma R. und T. M. die Lieferung und Montage einer Holzbalkendecke für seine damalige Wohnung in O. in Auftrag gegeben. Der bei der Firma M. beschäftigte Geselle B. montierte fünf Balkenimitate von insgesamt 13,2 m Länge aus U-förmig zusammengeleimten und verzierten Eichenbrettern, die bei der Firma M. vorgefertigt worden waren. Der Einbau der Decke sollte nach Angaben des Zeugen Reinhard M. gegenüber dem Beamten 1 500 DM kosten. Der Wert einer solchen Decke lag mindestens bei diesem Betrag. Da der Beamte in der von ihm lediglich mietweise bewohnten Wohnung so viel nicht aufwenden wollte, vereinbarte er mit dem Zeugen M., dass er die aus einfachen Fichtenbrettern bestehende Unterkonstruktion für die Balkenimitate selbst herstellen und montieren wollte. Dies geschah auch in der verabredeten Weise. Außerdem unterstützte der Beamte den Zeugen B. am Tag der Montage der Balkenimitate durch gelegentliche Handreichungen. Der Wert der erbrachten Eigenleistung des Beamten lag bei maximal 300 DM. Der Beamte zahlte dem Zeugen Reinhard M. im Ergebnis nur 800 DM. Über diesen Betrag erhielt er keine Rechnung oder Quittung. Er hatte den Eindruck, dass der Zeuge M. Bargeld, das nicht durch seine Buchführung ging, ganz gut gebrauchen konnte. Der Beamte wusste, dass der Wert seines Eigenbeitrags deutlich unter der Hälfte des mit 1 500 DM bezifferten Leistungsumfangs lag und dass auf den Rechnungsbetrag durch die Firma M. eigentlich Mehrwert- und Einkommenssteuer abzuführen waren. Er wollte durch den gewährten Nachlass von mindestens 400 DM einen Vorteil erlangen, wie auch die Firma M. aus der Abwicklung des Geschäfts ohne Zahlung von Steuern einen Vorteil zog.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Beamten, der Aussagen der Zeugen B. und Reinhard M. sowie des Gutachtens des Sachverständigen B. Der Beamte hat den äußeren Geschehensablauf in seiner Anhörung durch den Ermittlungsführer am 11. Juli 1996 und in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt, ebenso das Ziel, gemeinsam aus der Nichtzahlung von Steuern einen Vorteil zu ziehen.
Der Wert der gelieferten und montierten Holzbalkendecke von mindestens 1 500 DM ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Reinhard M. und des Gutachtens des Sachverständigen B. Der Zeuge M. hat glaubhaft angegeben, derartige Balken seien damals von ihm nach laufenden Metern abgerechnet worden, wobei der Preis bei circa 130 DM je lfd. Meter gelegen habe. Das führt bei einer Gesamtlänge aller Balken von 13,2 m zu einem Preis von 1 716 DM. Der Beamte selbst hat eingeräumt, dass ihm der Zeuge M. noch vor dem genauen Aufmaß einen Betrag von 1 500 DM für die Gesamtleistung genannt habe, was eine ziemlich genaue Schätzung darstellt, wenn man einen Meterpreis von 130 DM zugrunde legt. Die Aussage des Zeugen ist insoweit stimmig. Dass der vom Zeugen M. genannte reguläre Preis nicht überhöht war, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen B. Dieser setzt für die Gesamtleistung einen Betrag von 2 280 DM netto an. Der vom Sachverständigen ermittelte Betrag kann der Wertbestimmung der erbrachten Leistung zwar nicht zugrunde gelegt werden, da er sich aus Richtwerten für Stundenlöhne und Zeitaufwand errechnet, die von der Firma M. unterschritten wurden. Das Gutachten des Sachverständigen ist aber insoweit von Aussagekraft, als die Firma M. keine überhöhten Preise zugrunde gelegt, sondern sich eher am unteren Ende der Preisskala bewegt hat. Kann somit von einem objektiven Wert der Leistung von 1 716 DM ausgegangen werden, so ist für die maßgebliche disziplinarrechtliche Betrachtung zugunsten des Beamten darauf abzustellen, dass ihm nur eine Werthaltigkeit der Gesamtleistung von 1 500 DM bekannt war, da ihm die Firma M. nur diesen Betrag und keinen höheren genannt hatte.
Der Wert der vom Beamten erbrachten Eigenleistung ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung, der Aussage des Zeugen B. und dem Gutachten des Sachverständigen B.. Der für die Montage der Balkendecke eingesetzte Zeuge B. hat den Arbeitsaufwand für die Montage der Unterkonstruktion aus Fichtenbrettern für einen gelernten Schreiner auf drei Stunden geschätzt. Unter Zugrundelegung des seinerzeit von der Firma M. berechneten Stundensatzes von 35 DM netto folgt daraus ein vom Beamten eingesparter Betrag von etwas mehr als 100 DM. Rechnet man die Materialkosten für 13,2 m ungehobelte Fichtenbretter und Befestigungsmaterial hinzu, so ergibt sich insgesamt ein eingesparter Betrag von maximal 300 DM. Dies wird durch das Gutachten des Sachverständigen B. bestätigt, der für die Erstellung der Decke zwar insgesamt höhere Stundensätze und einen höheren Arbeitsaufwand zugrunde legt, der Erstellung der Unterkonstruktion einschließlich Material aber ebenfalls nur einen Anteil von 17 % der Gesamtkosten zumisst (390 DM im Verhältnis zu 2 280 DM), was bei dem ursprünglich angesetzten Betrag von 1 500 DM eine Teilsumme von 255 DM ausmacht.
Die gelegentlichen Handreichungen des Beamten bei der Montage der Decke durch den Zeugen B. erhöhen den Wert der Eigenleistung nicht. Es handelte sich hierbei um nicht mehr als die üblichen Unterstützungshandlungen eines die Arbeiten in der eigenen Wohnung beaufsichtigenden Auftraggebers.
Mit der Annahme der in der Deckenfertigung und -montage liegenden Leistung der Firma M. zu einem Preis von 800 DM, der deutlich unter den damals üblichen Preisen der Firma M. lag, hat der Beamte ohne Zustimmung der zuständigen Stelle ein Geschenk in Sinne des § 70 BBG angenommen, welches ihm in Bezug auf sein Amt zugewendet wurde.
Nach § 70 Satz 1 BBG in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. Januar 1977 (BGBl I S. 1) darf der Beamte Belohnungen und Geschenke in Bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde annehmen. Belohnungen und Geschenke sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beamten von Dritten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden, und auf die er keinen Anspruch hat. Zum Wesen eines Geschenks gehört das Fehlen einer gleichwertigen - eventuell vertraglichen - Gegenleistung (stRspr, z.B. Urteil vom 9. November 1999 - BVerwG 1 D 76.97 - <ZBR 2000, 236>). Daher ist es als Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils i.S.d. § 70 BBG auch anzusehen, wenn dem Beamten ein Rabatt eingeräumt wird, der ihm ohne sein Amt nicht zugestanden worden wäre (z.B. Urteil vom 2. November 1993 - BVerwG 1 D 60.92 - <BVerwGE 103, 36 = NVwZ-RR 1994, 681>).
In diesem Sinne ist dem Beamten durch die Herstellung und Montage der deutlich höherwertigen Balkendecke zu einem Preis von 800 DM ein Vorteil in Höhe von 400 DM zugeflossen. Dabei ist unerheblich, dass dem Beamten dieser Vorteil jedenfalls teilweise nicht aus dem Vermögen des Reinhard M. zugewandt wurde, sondern auf dessen Verzicht beruhte, eine entsprechende Rechnung zu stellen und damit Steuerzahlungen zu vermeiden. Insoweit können zur Begriffsbestimmung des Vorteils die Grundsätze herangezogen werden, die zur strafbaren Vorteilsannahme durch Amtsträger in § 331 StGB entwickelt worden sind. Nach diesen Grundsätzen kommt es für die Bejahung eines Vorteils nicht darauf an, ob dieser zu Lasten des Zuwendenden geht. Vielmehr genügt es, wenn der Vorteil des Beamten - wie hier - auf dessen Verhalten beruht (Urteil vom 2. November 1993 a.a.O.; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1986 - 5 StR 244/86 -, NJW 1987, 1340 m.w.N.).
Der durch die verbilligte Balkendecke erlangte Vorteil wurde dem Beamten in Bezug auf sein Amt zugewandt. Das Amt im Rahmen des § 70 BBG umfasst nicht nur das engere Gebiet der Amtshandlungen, sondern auch den weiteren Bereich der Amtsstellung des Beamten. Für die Amtsbezogenheit einer Zuwendung reicht mithin eine nur mittelbare Beziehung zum Amt aus. Während bei der Bestechung die angesonnene Amtshandlung hinreichend konkretisiert oder konkretisierbar sein muss, setzt der Begriff der Amtsbezogenheit im Sinne des Bundesbeamtengesetzes den Zusammenhang mit einer bestimmten Amtshandlung nicht voraus (Urteil vom 21. September 1988 - BVerwG 1 D 140.87 - <BVerwGE 86, 74 = ZBR 1990, 89>). Vielmehr genügt es, wenn die Zuwendung zur Kontaktpflege, zur Schaffung eines günstigeren Verhandlungsklimas oder zur Wegbereitung künftiger korruptiver Angriffe auf den Beamten (sog. "anfüttern") erfolgt. So lag es hier. Der Zeuge Reinhard M. hat glaubhaft angegeben, ein nicht unbeträchtlicher Teil seiner Aufträge habe aus der öffentlichen Hand - insbesondere vom Bundesvermögensamt M. - gestammt. Daher sei ihm die preisreduzierte Ausführung der Arbeiten für den Beamten wichtig gewesen, um bei diesem einen guten Eindruck zu hinterlassen.
Der Beamte handelte vorsätzlich als er die angebrachte Balkendecke mit einem Betrag bezahlte, der um mindestens 400 DM unter dem Marktwert lag. Er wusste, dass die Gesamtleistung etwa 1 500 DM kosten sollte und er hierfür nur einen wertmäßig untergeordenten Eigenbeitrag von maximal 300 DM erbracht hatte. Der Beamte wollte an dem Vorteil partizipieren, der dem Zeugen Reinhard M. durch Umgehung der Mehrwert- und Einkommenssteuer zufloss. Ihm war bekannt, dass dem Zeugen M. an einem günstigen Geschäftsklima zu seinen Auftraggebern beim Bundesvermögensamt gelegen war und dass auch sein finanzielles Entgegenkommen im vorliegenden Fall der positiven Kontaktpflege diente.
Durch sein Verhalten hat der Beamte zugleich vorsätzlich gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) verstoßen. Darüber hinaus hat er seine Wohlverhaltenspflicht (§ 54 Satz 3 BBG) verletzt, indem er sich durch den Verzicht auf eine Rechnung dem Verdacht der Bestechlichkeit ausgesetzt hat.
Dagegen kann ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung innerdienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) nicht festgestellt werden. Zwar wurde der Beamte sowohl bei seiner Einstellung am 1. August 1972, als auch in der Folgezeit wiederholt über das Verbot der Geschenkannahme belehrt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass als Geschenk auch die Einräumung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften zu werten ist. In Bezug auf den hier relevanten Sachverhalt stellen entsprechende Erlasse jedoch keine innerdienstliche Anordnung dar, die über den in § 70 BBG enthaltenen Normbefehl hinausgeht. Ein Erlass, der nur die bestehende Rechtslage wiedergibt und erläutert, kann keine eigenständige Gehorsamspflichtverletzung begründen.
b)
Anschuldigungspunkt Fotoapparat
Soweit dem Beamten in der Anschuldigungsschrift vorgeworfen wird, den Zeugen Reinhard M. im Dezember 1984 gebeten zu haben, die Kosten für die Anschaffung eines Fotoapparates zu übernehmen und nach Übergabe des Kaufbeleges mindestens 800 DM in bar erhalten zu haben, stellt der Senat ihn - ebenso wie das Bundesdisziplinargericht - von dem erhobenen Vorwurf frei.
Zwar hat der Zeuge Reinhard M. bei seiner ersten Vernehmung im Rahmen der gegen den Beamten durchgeführten Untersuchung einen Sachverhalt geschildert, wie er der erhobenen Anschuldigung zugrunde liegt. Der Zeuge ist aber zunächst davon ausgegangen, der Vorfall habe sich im Jahre 1982 oder 1983 zugetragen. Die Kosten für die Kamera hätten sich nach seiner Erinnerung auf circa 800 DM belaufen. Die Rechnung für den Fotoapparat habe er zur Aufnahme in die Buchhaltung an seine Ehefrau weitergeleitet.
Der Zeuge Anton M., ein Mitinhaber der Firma, hat ausgesagt, bei der Besprechung einer Jahresbilanz, die jedenfalls vor 1988 stattgefunden habe, sei die Anschaffung eines Fotoapparates aufgefallen, der seiner Erinnerung nach mit circa 800 DM angesetzt gewesen sei. Auf Nachfrage der Steuerberaterin habe sein Cousin Reinhard M. angegeben, es habe sich um ein Geschenk für den Beamten gehandelt.
Die Steuerbevollmächtigte Erika S. hat schriftlich erklärt, sie könne sich an den Vorgang nicht erinnern, ihrer Einlassung jedoch Kopien des Bestandsverzeichnisses der Firma M. beigefügt, aus denen sich ergibt, dass am 17. Dezember 1984 eine Kamera zum Preis von 1 234,21 DM angeschafft wurde, die für das Folgejahr nach Abzug der Abschreibung mit 865 DM zu Buche stand.
Auf Nachfrage gab der Zeuge Reinhard M. an, er könne die Preisdifferenz von 800 DM zu 1 234,21 DM aufgrund fehlender Erinnerung nicht erklären. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Zuwendung räumte er ein, dass diese auch im Jahr 1984 stattgefunden haben könnte.
Nach Erinnerung der damaligen Ehefrau des Beamten, der Zeugin Gisela D. sei der Fotoapparat der Eheleute jedoch vor 1980 oder jedenfalls um das Jahr 1980 herum gekauft worden. Sie und der Beamte hätten sich selbst zu Weihnachten mit einer Spiegelreflexkamera beschenkt.
Die damalige Ehefrau des Reinhard M., die Zeugin Angelika M., die seinerzeit für die Buchhaltung der Firma zuständig war, konnte sich nicht daran erinnern, dass ihr Mann ihr einen Beleg des Beamten über den Erwerb eines Fotoapparates zur Aufnahme in die Buchhaltung weitergeleitet habe.
Aufgrund des nach Ablauf von mehr als zehn Jahren nicht mehr sicheren Erinnerungsvermögens des Zeugen Reinhard M. bildet seine erstmals im Jahre 1996 erhobene Behauptung für den Senat keine hinreichend sichere Grundlage, um darauf den Beamten belastende Feststellungen zu stützen. Zwar sind für den Senat keine Gründe ersichtlich, dass der Zeuge den Beamten zu Unrecht belasten wolle. Auch der Beamte selbst mochte dafür in der Hauptverhandlung keine Motive zu nennen. Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass der Zeuge Vorgänge verwechselt hat. Zweifel an der Genauigkeit seines Erinnerungsvermögens ergeben sich u.a. daraus, dass der Zeuge den Vorgang zunächst auf das Jahr 1982 oder 1983 bezog, die in der Firma des Zeugen verbuchte Rechnung aber von Dezember 1984 datiert. Weiter erinnerte sich der Zeuge an die Anschaffung eines Fotoapparates für 800 DM, während die Rechnung vom Dezember 1984 über einen Betrag von 1 234 DM lautet. Gegen eine Identität des mit der Rechnung vom Dezember 1984 belegten Kaufs einer Kamera und dem Fotoapparat der Eheleute D. spricht ferner die Aussage der Zeugin Gisela D., wonach deren Fotoapparat einige Jahre früher angeschafft worden sei. Schließlich haben sich für den Senat Zweifel aufgrund der glaubhaften Aussage der seinerzeit für die Buchhaltung zuständigen Zeugin Angelika M. ergeben, dass sie sich an einen solchen Vorgang nicht erinnern könne. Wie in der Hauptverhandlung bekannt wurde, war die damalige Ehefrau des Reinhard M. nicht nur für die Buchhaltung zuständig, sondern erledigte auch des öfteren Geschäftsgänge zum Bundesvermögensamt und kannte den Beamten von daher auch persönlich gut. Hätte ihr Ehemann ihr bei Zuleitung des Beleges über die Anschaffung des Fotoapparates im Dezember 1984 etwas davon gesagt, dass dies eine Zuwendung für den Beamten darstellte, wäre ihr der Vorgang mit hoher Wahrscheinlichkeit in Erinnerung geblieben. Eine Nachfrage der Zeugin nach dem Verwendungszweck einer so teueren Kamera hätte nahe gelegen, wenn ihr nicht eine betriebliche Verwendung bekannt war. Bei betrieblicher Verwendung scheidet aber eine Zuwendung zugunsten des Beamten aus. Der Zeuge Anton M. konnte nur Bekundungen des Reinhard M. wiedergeben, so dass seiner Aussage allein kein maßgeblicher Beweiswert zukommt.
Aufgrund der beim Senat verbliebenen Zweifel an der belastenden Aussage des Zeugen Reinhard M. war der Beamte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von dem erhobenen Vorwurf der Annahme von 800 DM Bargeld aus Anlass der Anschaffung eines Fotoapparates freizustellen.
c)
Anschuldigungspunkt Mansardenausbau
Dem Beamten wird in der Anschuldigungsschrift weiter vorgeworfen, er habe daran mitgewirkt, dass seiner späteren Ehefrau M. im Jahr 1986 ein Vorteil in Gestalt eines preisreduzierten Mansardenausbaus einschließlich preisreduzierter Fenster durch die Firma M. zugeflossen sei. Zwar würde es für die Amtsbezogenheit eines Geschenkes nach § 70 BBG genügen, wenn Frau M., seiner damaligen Lebensgefährtin, ein wirtschaftlicher Vorteil zugewandt worden wäre, um dadurch den Beamten im Hinblick auf künftige Auftragsvergaben zu beeinflussen. Doch ist zugunsten des Beamten davon auszugehen, dass die Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils nicht nachgewiesen ist.
Der Sachverständige B. kommt in seinem schriftlichen Gutachten vom 6. November 1996 zu dem Ergebnis, die Ausbauarbeiten der Firma M. in der Mansarde von Frau M. hätten ohne Fenster und Schnitzarbeiten einen Wert von brutto 45 714 DM gehabt, wovon ein Abzug für Mängel in Höhe von brutto 10 121 DM vorzunehmen sei. Da Frau M. für diese Arbeiten nur 30 000 DM an die Firma M. gezahlt hat, wäre ihr bei Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 6. November 1996 ein Vorteil in Höhe von 5 593 DM zugeflossen. Der Senat hat jedoch erhebliche Zweifel daran, dass die vom Sachverständigen ermittelten Zahlen bei der Berechnung der konkreten von der Firma M. erbrachten Leistungen zugrunde gelegt werden können.
Zunächst bestehen ernsthafte Zweifel, ob der Gutachter hinsichtlich der Höhe der zugrunde gelegten Stundensätze und der Anzahl der für die Arbeiten benötigten Stunden von zutreffenden Werten ausgegangen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er seinen Berechnungen die im Jahr 1986 üblichen, d.h. durchschnittliche Preise zugrunde gelegt hat. Da die Firma M. zu objektiv günstigeren Bedingungen gearbeitet hat, ist zur Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils auf deren Konditionen abzustellen. Denn auch einem Beamten ist es zuzubilligen, sich marktgerecht zu verhalten und den günstigsten Anbieter auszuwählen. Dass der von dem Sachverständigen in Ansatz gebrachte Stundenverrechnungssatz von 53,34 DM netto im Jahr 1986 am Markt deutlich unterboten wurde, wird durch die Verrechnungssätze der Firmen R. und T. M. (42 DM/Std.), Georg M. (37,80 DM/Std.) und M. (30 DM/Std.) hinreichend belegt.
Legt man den Verrechnungssatz der Firma R. und T. M. sowie den vom Gutachter geschätzten Gesamtzeitaufwand von 690,25 Stunden der Wertermittlung zugrunde und rechnet die von ihm auf netto 6 557,46 DM geschätzten Materialkosten hinzu, so ergibt sich für einen mangelfreien Mansardenausbau ein Betrag von circa 40 525 DM brutto ([<690,25 Std. x 42 DM> + 6 557,46 DM] + 14 %).
Unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze der Firma R. und T. M. fällt auch der Wert der Minderung niedriger aus und ist mit brutto 8 377 DM zu veranschlagen. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde: Der Sachverständige B. hatte die Minderung auf netto 8 878 DM geschätzt, ohne anzugeben, welchen Zeitaufwand er hierfür veranschlagt hat. Dieser lässt sich jedoch durch Rückrechnung ermitteln. In dem Minderungsbetrag waren Materialkosten in Höhe von (geschätzt) 1 700 DM netto für acht Türen des Bücherschranks, 14 Türen des Raumteilers, eine Schrankrückwand und eine Badezimmertür enthalten. Zieht man die Materialkosten von dem Gesamtbetrag der Minderung ab, so ergibt sich für die Arbeiten ein Betrag von netto 7 178 DM. Hieraus folgt bei einem Stundenverrechnungssatz von netto 53,34 DM, den der Sachverständige seinen Berechnungen zugrunde gelegt hat, ein Zeitaufwand von circa 134,5 Stunden. Multipliziert man diesen mit dem Stundenverrechnungssatz der Firma R. und T. M. in Höhe von netto 42 DM, ergibt sich unter Hinzurechnung der geschätzten Materialkosten ein Wert der Minderung von netto 7 349 DM = brutto 8 377 DM ([<134,5 Std. x 42 DM> + 1 700] + 14 %).
Aus dem Saldo der auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze der Firma R. und T. M. ermittelten Werte für den Mansardenausbau einerseits und der Minderleistung andererseits ergibt sich nach Abzug der gezahlten Abschläge nur noch ein wirtschaftlicher Vorteil von 2 148 DM brutto (40 525 DM - 8 377 DM - 30 000 DM). Es bestehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass auch dieser Betrag noch zu hoch angesetzt ist, weil der Gutachter seiner Wertermittlung generell einen überhöhten Zeitaufwand zugrunde gelegt hat. Tatsächliche Aufzeichnungen über die von der Firma R. und T. M. geleisteten Arbeitsstunden existieren nicht mehr.
Ein Indiz für den vom Sachverständigen B. zu hoch angesetzten Zeitaufwand ist, dass er auch den Zeitaufwand für die Erstellung der Holzbalkendecke im ersten Anschuldigungspunkt auf 37,75 Stunden (ohne Unterkonstruktion) bzw. 44,25 Std. (mit Unterkonstruktion) geschätzt hat, obwohl der Zeuge B. der Auffassung war, er hätte diese Arbeiten in circa zwei Tagen erledigen und die Unterkonstruktion in drei Stunden anbringen können. Ein ähnliches Missverhältnis ergibt sich für die Anfertigung einer Telefonbank für Frau M., für die nach Schätzung des Sachverständigen 36,5 Stunden erforderlich gewesen sein sollen, obwohl der Schreinermeister M. hierfür ausweislich seiner Rechnung vom 22. April 1987 nur 28,5 Stunden benötigt hat. Würde man den daraus resultierenden Wert von 78 % des vom Gutachter B. geschätzten Zeitaufwandes auch den übrigen Arbeiten zugrunde legen, so käme man unter Abzug der Minderung zu einem Betrag in Höhe von circa 26 293 DM brutto ([<690,25 Std. x 78 % x 47,88 DM> + 7 475,50 DM] - [<134,5 Std. x 78 % x 47,88 DM> + 1 938 DM]). Damit hätte die Beamtin circa 3 700 DM zu viel gezahlt.
Auch hinsichtlich des 10 %igen Rabatts, den die Firma M. im Zusammenhang mit dem Kauf der Dachflächenfenster eingeräumt hat, kann nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 70 BBG handelt. Selbst wenn man unterstellt, dass der Zeuge Reinhard M., der es immerhin nicht ausschließt, beim Einkauf der Fenster sogar einen 20 %igen Nachlass erhalten zu haben, die Fenster zum Einkaufspreis weitergegeben hat, läge darin nur dann ein wirtschaftlicher Vorteil, wenn er diesen Rabatt einem anderen Kunden bei gleichem Auftragsvolumen nicht eingeräumt hätte. Im Übrigen würde der Rabatt in Höhe von 316 DM netto = 360,24 DM brutto die mögliche Überzahlung von nahezu 3 700 DM bei weitem nicht aufwiegen.
Mangels Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils ist der Beamte vom Vorwurf der Geschenkannahme im Sinne von § 70 BBG wie auch vom Vorwurf eigennützigen Verhaltens (§ 54 Satz 2 BBG), achtungs- und vertrauensunwürdigen Verhaltens (§ 54 Satz 3 BBG) und des Verstoßes gegen innerdienstliche Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) freizustellen.
d)
Anschuldigungspunkt Bewirtungen
Aufgrund der Einlassung des Beamten und der Aussage des Zeugen Reinhard M. steht fest, dass der Beamte auf Einladung der Firma R. und T. M. am 12. Februar 1986 an einem Fischessen, bei dem für 20 Personen (einschließlich des Firmeninhabers) Bewirtungskosten in Höhe von 536 DM entstanden, und an einem weiteren Fischessen teilgenommen hat. Außerdem nahm er am 1. August 1986 mit 77 weiteren Personen an einem Werkstattfest der Firma R. und T. M. teil, für das Bewirtungskosten in Höhe von 775,71 DM anfielen. Am 25. September 1986 hat der Beamte - gemeinsam mit sechs weiteren Personen einschließlich des Einladenden - während eines Oktoberfestbesuches eine Maß Bier von 6,50 DM auf Kosten der Firma M. getrunken.
Er hat durch die Annahme der Bewirtungen im Rahmen der beiden Fischessen, durch die ihm jeweils ein Vorteil in Höhe von 26,50 DM zugeflossen ist, gegen das Verbot der Geschenkannahme im Sinne von § 70 BBG verstoßen.
Einzelgenehmigungen zur Annahme der Einladungen hat der Beamte nicht eingeholt. Die Inanspruchnahme der Bewirtungen war auch nicht gemäß § 70 BBG von der obersten Dienstbehörde stillschweigend oder generell genehmigt. Nach Ziffer II 3 b) des Erlasses des BMF vom 25. März 1964 - I B/1-P 1004 - 1/64 - (erneuert durch Erlass vom 23. März 1977 - ZB1-P1011-1/77 -), war als "stillschweigend genehmigt" grundsätzlich anzusehen eine übliche Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen der Beamte im Rahmen seines Amtes oder mit Rücksicht auf die ihm durch sein Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt, z.B. gesellschaftlichen Veranstaltungen, die dienstlichen Interessen dienen. Nach Ziffer II 3 c) cc) desselben Erlasses war ebenfalls als stillschweigend genehmigt anzusehen die Annahme von Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen oder Besprechungen, wenn die Bewirtung ihren Grund in den Regeln des Verkehrs hat, denen sich auch ein Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen.
Die in privatem Rahmen und mit einem Teilnehmerkreis von nicht mehr als 20 Personen durchgeführten beiden Fischessen stellten keine üblichen Bewirtungen dar, an denen der Beamte im Rahmen der mit seinem Amt verbundenen gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnahm. Als amtsbezogene gesellschaftliche Verpflichtung kann die Teilnahme an dem Werkstattfest am 1. August 1986 mit 77 weiteren Personen gewertet werden. Hier war ein betrieblicher Bezug gegeben, in dessen Rahmen die Firma M. ihren Auftraggebern die Betriebsräume und ihre Mitarbeiter präsentieren konnte. Der Beamte war einer unter zahlreichen geladenen Gästen, die Bewirtung hielt sich mit knapp 10 DM in begrenzter Höhe. Demgegenüber bestand für die Teilnahme an Fischessen außerhalb der Betriebsräume, im kleineren Personenkreis aber zu höheren Kosten keine aus dem Amt des Beamten ableitbare gesellschaftliche Verpflichtung. Vielmehr erfolgten die Einladungen zum Fischessen, um den Beamten im Hinblick auf zukünftige Geschäftsbeziehungen gewogen zu stimmen. Dem Beamten war auch bekannt, dass er insoweit keiner amtsbezogenen gesellschaftlichen Verpflichtung nachkam.
Mit dem gemeinsamen Besuch des Oktoberfestes entsprach der Beamte zwar gleichermaßen keiner mit seiner dienstlichen Stellung verbundenen Verpflichtung. Doch ist hier zugunsten des Beamten davon auszugehen, dass die Ausgaben auf dem Oktoberfest mal vom Beamten, mal vom Zeugen M. getätigt wurden, man sich also wechselseitig einlud, wie das vom Beamten unwiderlegt vorgetragen worden ist und wodurch ihm kein Vorteil zugeflossen ist.
Der Beamte hat durch die Teilnahme an den beiden Fischessen vorsätzlich seine Pflicht aus § 70 BBG verletzt, gegen das Gebot uneigennützigen Verhaltens nach § 54 Satz 2 BBG und achtungs- und vertrauensgerechten Verhaltens nach § 54 Satz 3 BBG verstoßen.
Durch sein Fehlverhalten in den Anschuldigungspunkten "Holzbalkendecke" und "Bewirtungen" hat er ein einheitliches vor-sätzliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
3.
Das Dienstvergehen wiegt schwer. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Integrität trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten oder geforderten Vorteil leiten zu lassen. Dies kann im Interesse einer geordneten, sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden (stRspr, z.B. Urteil vom 26. Januar 2000 - BVerwG 1 D 20.98 -).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 25. Februar 1997 - BVerwG 1 D 22.96 - m.w.N.) richtet sich im Falle der Bestechlichkeit oder der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in Bezug auf das Amt die Einstufung des Dienstvergehens nach den Umständen des Einzelfalls. Die Verhängung der Höchstmaßnahme kommt in der Regel dann in Betracht, wenn - insbesondere aufgrund der Einwirkung seitens einer außerhalb der Behörde stehenden Person - der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat.
Diese grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigenden Voraussetzungen sind hier zwar nicht gegeben. Auch bewegt sich der dem Beamten zugeflossene Vorteil mit insgesamt ca. 450 DM noch im "mittleren Bereich". Gleichwohl ist das Verhalten des Beamten von erschwerenden Umständen gekennzeichnet. Ihn belastet vor allem, dass er mit der Vergabe von Aufträgen betraut war. Dies verleiht dem Dienstvergehen besonderes Gewicht, weil es gerade bei einer solchen Tätigkeit in hohem Maße auf eine unparteiische, gerechte und uneigennützige Amtsführung ankommt, um auch nur den Anschein zu vermeiden, im dienstlichen Verhalten durch Gefälligkeiten und Ähnliches beeinflussbar zu sein (stRspr, vgl. Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 -).
Erschwerend wirkt weiter, dass der Beamte im Zusammenhang mit dem Preisnachlass bei der Holzbalkendecke Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch den Zeugen Reinhard M. geleistet hat. Bei der Annahme der Bewirtungen war der Beamte Sachgebietsleiter mit Vorbild- und Vorgesetztenfunktion für die ihm unterstellten, unmittelbar mit der Auftragsvergabe befassten Sachbearbeiter. Auch dies ist hier belastend zu berücksichtigen.
Andererseits liegen jedoch auch mildernde Umstände vor, die es - insgesamt gesehen - rechtfertigen, den Beamten nur zu degradieren, da das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn noch nicht endgültig zerstört ist. Für den Beamten spricht vor allem der lange Zeitraum von 14 Jahren, den das Dienstvergehen nun schon zurückliegt, und in dem dieser sich beanstandungsfrei verhalten hat. Weiter ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigten, dass seine Vorgesetzten ihn in der dienstlichen Beurteilung vom Januar 1998 trotz der gegen ihn erhobenen disziplinaren Vorwürfe für das Spitzenamt seiner Laufbahn vorgeschlagen haben. Die Prognose seines zukünftigen Verhaltens erscheint deshalb insgesamt günstig.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO. Dabei ist für die Kosten in den einzelnen Verfahrensabschnitten wie folgt zu differenzieren:
Hinsichtlich der bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesdisziplinargericht entstandenen Kosten sind diese dem Grunde nach dem Beamten aufzuerlegen (§ 113 Abs. 1 BDO), da er bei richtiger Entscheidung in erster Instanz zu verurteilen gewesen wäre. Auch bezüglich seiner Auslagen trifft ihn bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesdisziplinargericht die volle Kostenlast (Umkehrschluss aus § 115 Abs. 1 BDO).
Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind jedoch die Aufwendungen, die aus Anlass der Inanspruchnahme eines Sachverständigen zur Begutachtung des Mansardenausbaus entstanden sind, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BDO aus Billigkeitsgründen dem Bund aufzuerlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beamte von dem Vorwurf einer auf den Mansardenausbau bezogenen Pflichtverletzung freigestellt wird. Die aufgrund der Beweiserhebungen entstandenen Auslagen können bei der Kostenentscheidung auch nicht wegen Geringfügigkeit vernachlässigt werden, da der Sachverständige für das Gutachten zum Mansardenausbau 14 163,40 DM und für das Gutachten zur Holzbalkendecke weitere 1 840 DM in Rechnung gestellt hat. Darüber hinaus wurde er zu seinen gutachterlichen Feststellungen zweimal mündlich gehört, wofür er insgesamt weitere 3 961,75 DM verlangt hat. Da diese Anhörungen auch das Gutachten zur Holzbalkendecke betrafen, ist es angemessen, dem Beamten nur die Hälfte dieser Kosten aufzuerlegen.
Hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens sind die Kosten gemäß § 114 Abs. 2 BDO und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 115 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 114 Abs. 2 BDO dem Beamten zu zwei Dritteln und dem Bund zu einem Drittel aufzuerlegen, weil die vom Bundesdisziplinaranwalt eingelegte Berufung auf eine Entfernung aus dem Dienst abzielte und somit nur teilweise, allerdings überwiegend Erfolg hat.
Müller
Dörig