Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.2000, Az.: BVerwG 1 DB 15.00

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts; Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.07.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 15.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 28388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 01.03.2000 - AZ: VII BK 11/99

Sonstige Beteiligte

Postbetriebsassistent ..., geboren am ...,

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2000
durch
den Vorsitzenden Richter Albers und
die Richter Gatz und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Postbetriebsassistenten ... gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 1. März 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Leiter der Niederlassung Briefpost H... der Deutschen Post AG stellte mit Bescheid vom 6. Juli 1999 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten ab dem 1. Juli 1999 fest, weil er von diesem Tage an dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft fernbleibe. Der Beamte hat dagegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und geltend gemacht, er sei dem Dienst nicht unberechtigt ferngeblieben. Vielmehr leide er unter einem chronischen Lendenwirbelsäulen-Syndrom und sei am 1. Juli 1999 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden, was sein Fernbleiben rechtfertige.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluss vom 1. März 2000 den Feststellungsbescheid vom 6. Juli 1999 mit der Begründung aufrechterhalten, dass aufgrund der betriebs- und vertragsärztlichen Gutachten der Postbetriebsärztin A..., des Orthopäden P... und des Internisten und Betriebsmediziners Dr. M... von der Dienstfähigkeit des Beamten auszugehen sei.

3

Gegen diesen dem Beamten am 5. April 2000 zugestellten Beschluss hat sein Verfahrensbevollmächtigter am 4. Mai 2000 Beschwerde eingelegt. Er hält die Gutachten der von der Post beauftragten Ärzte, die aus der Zeit vor dem 1. Juli 1999 datieren, für ungeeignet zur Beurteilung einer erst im Juli aufgetretenen Erkrankung. Die Post habe es unterlassen, das von der Hausärztin festgestellte Krankheitsbild fach- oder vertrauensärztlich überprüfen zu lassen.

4

II.

Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

5

Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Diese Feststellung ist auch rückwirkend möglich (stRspr, z.B. Beschluss vom 14. Februar 2000 - BVerwG 1 DB 9.99 -), sodass der Bescheid vom 6. Juli 1999 zulässigerweise den zurückliegenden Zeitraum ab 1. Juli 1999 erfassen konnte.

6

Der Beamte ist in dem von der streitigen Verfügung umfassten Zeitraum ohne rechtfertigenden Grund schuldhaft dem Dienst ferngeblieben.

7

1.

Der Senat ist aufgrund der Feststellungen der Dienstfähigkeit durch die Postbetriebsärztin A... vom 1. Juni 1999 und des Betriebsmediziners und Vertragsarztes der Deutschen Post AG Dr. M. vom 18. Juni 1999 zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte in dem vom erstinstanzlichen Gericht beschriebenen Zeitraum dienstfähig war. Die beiden vorgenannten medizinischen Gutachten treffen - in Übereinstimmung mit einer Begutachtung durch den Orthopäden P... vom 4. November 1998 - die Aussage, dass der Beamte für die von ihm geforderte Briefzustellung gesundheitlich geeignet war.

8

Die Postbetriebsärztin A... hatte den Beamten bereits im September 1998 untersucht und kannte von daher seine Beschwerden im Rückenbereich. Als Ergebnis ihrer erneuten Untersuchung des Beamten, die am 26. Mai 1999 erfolgte, stellte sie in ihrem Gutachten vom 1. Juni 1999 die Diagnose rezidivierender Kreuzschmerzen bei einem im Oktober 1998 aufgetretenen Bandscheibenvorfall. Zur Vorgeschichte führte sie aus, dass der Beamte bereits in den vergangenen Jahren gelegentlich über Kreuzschmerzen geklagt habe, die sich im Oktober 1998 unter Belastung verstärkten, besonders bei längerem Gehen, Treppensteigen und beim Aufstehen. Als Befund hatte sie einen geringen Beckentiefstand links festgestellt, aber eine ausreichende und schmerzfreie Beweglichkeit der Wirbelsäule und keine neurologischen Ausfallzeichen. Zur Auswirkung des festgestellten Befundes auf die vom Beamten verrichtete Tätigkeit stellte sie fest, dass er vollschichtig in der Briefzustellung einsatzfähig ist. Wegen seiner eingeschränkten Belastbarkeit infolge der periodisch auftretenden Kreuzschmerzen solle das Heben und Tragen von Gegenständen über 15 Kilogramm ausgeschlossen werden. Der Beamte ist nach den Feststellungen der Ärztin für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Arbeiten in einseitiger, gebückter und rumpfverdrehter Körperhaltung auf Dauer nicht mehr geeignet. In normaler Körperhaltung, im Gehen, Stehen, Sitzen und beim Fahrradfahren können aber leichte bis mittelschwere Arbeiten geleistet werden. Der für den Beamten leistbaren Tätigkeit entspreche sein Einsatz in der Briefzustellung.

9

Die ausführliche und nachvollziehbar dargestellte Diagnose der Postbetriebsärztin wird bestätigt durch das Gutachten des Postvertragsarztes und Betriebsmediziners Dr. M... vom 18. Juni 1999. Dr. M... hat den Beamten drei Wochen nach Frau A... untersucht und kommt gleichfalls zu dem Ergebnis, dass er sofort dienstfähig und als Zusteller einsetzbar ist. Eine erneute orthopädische Begutachtung war nach den Feststellungen von Dr. M... nicht erforderlich, da diese bereits durch den Orthopäden P... erfolgt war.

10

Der Orthopäde kam in seinem Gutachten vom 4. November 1998 zu dem Ergebnis, die degenerativen Veränderungen am Haltungs- und Bewegungsapparat schränkten die körperliche Belastbarkeit des Beamten nur für schwere und anhaltend mittelschwere Arbeiten in ungünstiger Körperhaltung ein. Der Beamte könne aber uneingeschränkt in der Briefzustellung eingesetzt werden.

11

Auch der den Beamten behandelnde Orthopäde Dr. H... kommt in seiner vom Beamten vorgelegten Bescheinigung vom 25. Mai 1999 zu einer Diagnose, die sich mit den Feststellungen der von der Post beauftragten Ärzte deckt, wie der Verfahrensbevollmächtigte des Beamten in seinem Schriftsatz vom 4. August 1999 einräumt.

12

Die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten in den postbetriebs- und vertragsärztlichen Stellungnahmen vom 1. Juni 1999 und 18. Juni 1999 sind auch auf den nachfolgenden Zeitraum ab 1. Juli 1999 zu beziehen. Dafür spricht bereits die zeitliche Nähe der den Stellungnahmen zugrunde liegenden Untersuchungen zu dem hier in Rede stehenden Zeitraum. Der Beamte hat weder im Einzelnen vorgetragen noch ist es ersichtlich, dass nach der Untersuchung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit der Folge der Dienstunfähigkeit in der Zeit ab 1. Juli 1999 eingetreten ist. Der Beamte beruft sich lediglich auf die am 1. Juli 1999 erfolgte Krankschreibung durch seine Hausärztin aufgrund akuter Schmerzen und vertritt die Auffassung, bei Zweifeln an der Krankschreibung hätte die Post eine erneute fach- oder vertrauensärztliche Überprüfung veranlassen müssen. Dass ein anders geartetes Krankheitsbild vorlag als das von den Ärzten Dr. M..., A... und P... begutachtete, trägt der Beamte nicht vor und ist auch nicht aus den Umständen ersichtlich. Eine erneute formularmäßige "Krankschreibung" (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) stellt mangels Substantiierung und Nachvollziehbarkeit einen derart schlüssigen Umstand nicht dar.

13

Der Senat hat keine Veranlassung, an der Objektivität der postbetriebs- und vertragsärztlichen Stellungnahmen zu zweifeln. In der Diagnose stimmen sie mit den Feststellungen der den Beamten behandelnden Ärzte überein. Kommen betriebs- und vertragsärztliche Stellungnahmen einerseits und privatärztliche Atteste andererseits bezüglich desselben Krankheitsgeschehens zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Dienstfähigkeit eines Beamten, kommt nach der Rechtsprechung des Senats ersteren grundsätzlich größerer Beweiswert zu (so z.B. Beschluss vom 9. Juli 1999 - BVerwG 1 DB 18.99 -; Beschluss vom 14. Februar 2000 - BVerwG 1 DB 9.99 -). Hierfür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines Betriebs- oder Vertragsarztes bezüglich der betrieblichen Belange und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeit sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert beizumessen ist, mag ein Privatarzt, zumal ein Facharzt besser beurteilen können. Ob und wann hingegen eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung sachgerechter ein in arbeitsmedizinischen Fragen fachkundiger Betriebsarzt oder Vertragsarzt treffen kann. Da der Beamte nicht dargelegt hat, warum er aus Sicht seiner Hausärztin entgegen der Beurteilung der von der Post beauftragten Ärzte dienstunfähig gewesen sei, folgt der Senat den überzeugenden Gutachten von Dr. M... und Frau A...

14

Der vom Beamten beantragten Einholung eines Zeugnisses der Ärztin Dr. S... zum Beweis seiner Dienstunfähigkeit ab dem 1. Juli 1999 bedurfte es nicht. Durch die betriebs- und vertragsärztlichen Stellungnahmen ist die Dienstfähigkeit des Beamten zur Überzeugung des Senats erwiesen. Der unsubstantiierte Beweisantrag des Beamten konnte demgegenüber keine Veranlassung zu weiterer Beweiserhebung geben.

15

2.

Der Beamte ist dem Dienst auch schuldhaft, und zwar zumindest bedingt vorsätzlich, ferngeblieben. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beamte in Kenntnis der mangelnden Berechtigung zum Fernbleiben gehandelt hat. Denn er war mit Schreiben seiner Dienststelle vom 9. November 1998 und 23. Juni 1999 darüber belehrt worden, sie werde keine weiteren privaten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr akzeptieren. Ihm ist sogar im März 1998 eine Missbilligung wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst ausgesprochen und der Wegfall seiner Dienstbezüge für die Zeit vom 24. bis 28. Januar 1998 festgestellt worden. Beide Bescheide wurden u.a. damit begründet, dass er die Mitteilung missachtet habe, dass die Post Krankschreibungen seines behandelnden Arztes nicht mehr anerkenne.

16

Angesichts der ihm erteilten Ermahnungen und deutlichen Hinweise war für den Beamten klar, dass er sich auf die Vorlage einer privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht verlassen durfte.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO.

Albers
Gatz
Prof. Dr. Dörig