Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.2000, Az.: BVerwG 1 DB 9.99
Verlust der Dienstbezüge; Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst ohne Genehmigung; Amtsärztliche Feststellung der Dienstfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 9.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 29068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.10.1998 - AZ: II BK 2/98
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Posthauptschaffnerin ...
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Dörig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Posthauptschaffnerin ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - Freiburg -, vom 8. Oktober 1998 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Niederlassung Briefpost ... der Deutschen Post AG stellte mit Bescheid vom 13. März ... gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) den Verlust der Dienstbezüge der Beamtin rückwirkend für den 24. Januar ... und für die Zeit ab dem 23. Februar ... fest, weil sie in diesem Zeitraum dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft fernblieb.
Die Beamtin hat gegen die Feststellung des Verlustes ihrer Dienstbezüge Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und geltend gemacht, sie sei dem Dienst nicht schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben. Vielmehr sei sie ärztlicherseits krank geschrieben und daher dienstunfähig.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 8. Oktober 1998 den Feststellungsbescheid vom 13. März ... mit der Begründung aufrechterhalten, daß aufgrund der eingeholten ärztlichen Stellungnahmen des Postvertragsarztes ... sowie aufgrund des nervenärztlichen Gutachtens des ... von der Dienstfähigkeit der Beamtin auszugehen sei.
Gegen diesen der Beamtin am 20. Oktober ... zugestellten Beschluß hat ihr Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 20. November ..., eingegangen beim Bundesdisziplinargericht am 22. November ... Beschwerde eingelegt. Er hält die Stellungnahmen des von der Post beauftragten Vertragsarztes ... für ungeeignet zur Feststellung der Dienstfähigkeit der Beamtin, da sie sich nicht mit den Feststellungen ihrer Privatärzte und insbesondere des zuständigen Postbetriebsarztes ... auseinandersetzten, die ihr Dienstunfähigkeit bescheinigt hätten.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 28. Januar 1999 der Beamtin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist gewährt.
Der Beamtin ist durch Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten der Stadt ... vom 6. Juli ... die Behinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. zuerkannt worden.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässig. Zwar hat die Beamtin die einmonatige Beschwerdefrist versäumt. Das Bundesdisziplinargericht hat ihr jedoch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zwar wäre für den Wiedereinsetzungsbeschluß das Bundesverwaltungsgericht zuständig gewesen. Nach § 25 BDO, § 46 Abs. 2 StPO unterliegt eine dem Wiedereinsetzungsantrag stattgebende Entscheidung aber keiner Anfechtung. Sie ist nach der Rechtsprechung auch dann bindend, wenn statt des zuständigen Rechtsmittelgerichts das erstinstanzliche Gericht die Wiedereinsetzung bewilligt (BVerwG, Beschluß vom 27. Dezember 1979 - BVerwG 1 DB 32.79 -; RGSt 40, 271; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 238).
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hat mit Recht den Verlustfeststellungsbescheid vom 13. März ... aufrechterhalten.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Diese Feststellung ist auch rückwirkend möglich (stRspr; vgl. Beschluß vom 9. Juli 1999 - BVerwG 1 DB 18.99 -). Der Feststellungsbescheid vom 13. März ... konnte daher auch den 24. Januar ... und die Zeit ab dem 23. Februar ... erfassen.
Die Beamtin blieb am 24. Januar ... und bleibt seit dem 23. Februar ... dem Dienst schuldhaft ohne rechtfertigenden Grund fern.
Die Dienstfähigkeit der Beamtin für die Briefzustellung steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Beurteilungen durch den Postvertragsarzt - Arzt für Arbeitsmedizin - ... sowie den Arzt für Neurologie und Psychiatrie ... fest.
Nachdem bei der Beamtin infolge ihrer Umsetzung von der Eilzustellung in die reguläre Briefzustellung Mitte ... krankheitsbedingte Ausfallzeiten auftraten, fand am 23. Juni ... eine erste arbeitsmedizinische Untersuchung durch den Postvertragsarzt ... statt. Die Beamtin verweigerte eine körperliche Untersuchung und berief sich zur Begründung ihrer gesundheitlichen Probleme im wesentlichen auf "nervliche Erschöpfung". Der Postvertragsarzt hat den Zustand der Beamtin in seinem Gutachten vom 23. Juni ... als "motivationsbedingten Krankenstand" bewertet und Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erkrankung geäußert. Er empfahl ein Mitarbeitergespräch und die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens.
Am 14. August ... wurde die Beamtin daraufhin von dem von der Post AG beauftragten Arzt für Neurologie und Psychiatrie ... untersucht. ... kommt in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 22. August ... mit überzeugender Argumentation zu dem Ergebnis, eine Erkrankung auf neurologischem oder psychiatrischem Gebiet liege nicht vor. Die Beamtin könne vollschichtig als Briefzustellerin eingesetzt werden. Daß sie eine andere Tätigkeit wünsche und deshalb die Tätigkeit einer Briefzustellerin ablehne, habe keinen medizinischen Hintergrund. Da die Beamtin sich aber auf den Umstand berufen hat, es belaste sie die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in einer Region, die sie permanent ihrer traumatisierenden Kindheit konfrontiere, empfahl der Nervenfacharzt, sie außerhalb des Bezirks ... einzusetzen. In allen übrigen Postzustellbezirken kann die Beamtin nach Feststellung von ... ihre Tätigkeit vollschichtig verrichten.
Der Postvertragsarzt ... hat diese Einschätzung in seiner arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 20. Dezember ... bestätigt. Er setzt sich mit privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Beamtin vom Dezember ... auseinander und mißt dem darin attestierten "Arbeitsplatzkonflikt mit psychosomatischer Reaktion" keinen Krankheitswert bei. ... hält die Beamtin weiterhin für dienstfähig, da die Motivationsprobleme der Beamtin keinen Krankenstand begründen. Zu dem gleichen Ergebnis kommt er in seiner dritten ärztlichen Stellungnahme vom 16. Februar ..., der ein Arztgespräch mit der Beamtin am 13. Februar ... vorausgegangen war. Eine körperliche Untersuchung, wie sie von der Beamtin erneut abgelehnt wurde, hielt der Postvertragsarzt nicht für erforderlich. Denn die Beamtin sei weder erkennbar krank gewesen, noch habe sie in dem Arztgespräch konkrete Gesundheitsstörungen geltend gemacht, die geeignet wären, ihre Dienstunfähigkeit zu begründen.
Entgegen der Auffassung der Beamtin steht das Gutachten des Postbetriebsarztes ... vom 29. Oktober ... den Feststellungen von ... und ... zur Dienstfähigkeit nicht entgegen. Zwar hat ... bei der Beamtin gesundheitliche Beschwerden anerkannt, die ihre Belastbarkeit unter anderem im rechten Schultergelenk, im Becken/Kreuzbeinbereich und während der Menstruation einschränken. Er hat jedoch ebenfalls nicht festgestellt, daß die Beamtin für die Briefzustellung dienstunfähig ist. Mit seiner Empfehlung, die Beamtin sollte nicht in der Briefzustellung beschäftigt werden, hat er lediglich Bedenken gegen eine entsprechende Tätigkeit geäußert. Der weitere Rat, zu versuchen, die Beamtin leistungsgerecht im Teilzeitbereich einzusetzen, besagt nicht, da sie nur beschränkt dienstfähig ist, sondern nur, daß eine Teilzeitbeschäftigung ihrem Leistungsvermögen entgegenkommt. Den Formulierungen, die ... gewählt hat, ist zu entnehmen, daß es aus seiner Sicht sinnvoll, aber nicht zwingend ist, die Beamtin vom Dienst in der Briefzustellung zu suspendieren. Davon unabhängig ist die Behörde der Empfehlung von ..., die Beamtin leistungsgerecht im Teilzeitbereich einzusetzen, nachgekommen, indem sie der Beamtin mit Schreiben vom 2. Dezember ... drei konkrete Teilzeitarbeitsplätze außerhalb der Briefzustellung angeboten hat. Sie hat damit nach der überzeugenden Beurteilung des Arbeitsmediziners ... vom 20. Dezember ... den Arbeitsplatzkonflikt nachprüfbar bereinigt. Die Beamtin hat von dem Angebot der Teilzeitarbeitsplätze allerdings keinen Gebrauch gemacht.
Zu Unrecht beruft sich die Beamtin zur Rechtfertigung ihres Fernbleibens vom Dienst auf die mehr als 50 privatärztlichen Atteste, in denen ihr Dienstunfähigkeit bescheinigt wird. Die in diesen Attesten enthaltenen nervenärztlichen Krankheitsbefunde waren bei der Abfassung der arbeitsmedizinischen Beurteilungen durch ... und das nervenfachärztliche Gutachten des ... bereits bekannt. Anhaltspunkte für eine von diesen Ärzten nicht berücksichtigte Erkrankung der Beamtin lassen sich aus den privaten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nicht herleiten. Kommen betriebs- und vertragsärztliche Stellungnahmen einerseits und privatärztliche Atteste andererseits bezüglich desselben Krankheitsgeschehens zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Dienstfähigkeit eines Beamten, kommt nach der Rechtsprechung des Senats ersteren grundsätzlich größerer Beweiswert zu (so z.B. Beschluß vom 9. Juli 1999 - BVerwG 1 DB 18.99 -). Hierfür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines Betriebs- oder Vertragsarztes bezüglich der betrieblichen Belange und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeit sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend.
Im vorliegenden Fall geben die meisten privatärztlichen Atteste lediglich eine Kurzdiagnose über die psychosomatischen Beschwerden der Beamtin ab, ohne sich damit auseinanderzusetzen, was dies für ihre Einsatzfähigkeit im Postdienst bedeutet. Lediglich die vom Verfahrensbevollmächtigten der Beamtin vorgelegten privatärztlichen Atteste des Neurologen ... vom 4. März ... und 18. Mai ... beschreiben die psychosomatischen Störungen der Beamtin als einer willentlichen Steuerung nicht zugängliche Abwehrreaktionen auf ihre Überforderungssituation in der Briefzustellung. Mit dieser Diagnose hat sich der Postvertragsarzt ... jedoch in drei gutachterlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Als ein seit 17 Jahren für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes tätiger Arbeitsmediziner kann er nach Überzeugung des Senats besser beurteilen, ob die Beamtin durch den Einsatz in der Briefzustellung tatsächlich überfordert wird oder ob es ihr nur an der notwendigen Motivation für die Leistung des Dienstes fehlt. Der Postvertragsarzt kommt - gestützt auf das Gutachten des Nervenfacharztes ... - für den Senat nachvollziehbar zu dem Ergebnis, daß bei der Beamtin lediglich ein motivationsbedingter, das heißt unechter Krankenstand vorliegt, der ihr Fernbleiben vom Dienst nicht rechtfertigt.
Kein anderes Ergebnis folgt daraus, daß der Beamtin durch Bescheid vom 6. Juli ... die Behinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von 30 zuerkannt worden ist. Der Bescheid stellt ausdrücklich klar, daß der Behinderungsgrad "unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf" festgestellt wurde und nachteilige Auswirkungen hierauf nicht berücksichtigt. Die Behinderung wird auf eine "reaktive Depression mit Somatisierungsstörung" gestützt. Diese Diagnose war den Postvertragsärzten bei ihren Begutachtungen bereits bekannt, und sie haben sich mit den Auswirkungen dieser Diagnose auf die Einsatzfähigkeit der Beamtin im Bereich der Briefzustellung auseinandergesetzt.
Die Beamtin bleibt dem Dienst auch schuldhaft und zwar zumindest bedingt vorsätzlich fern. Für sie war erkennbar, daß sie sich nicht auf die Richtigkeit der ihre Dienstunfähigkeit feststellenden privatärztlichen Bescheinigungen verlassen durfte. Sie wurde von ihrer Dienststelle mehrfach, z.B. mit Schreiben vom 29. Dezember ..., 15. Januar ... und vom 19. Februar ... auf den Vorrang der postvertragsärztlichen Gutachten sowie den Umstand hingewiesen, daß eine Dienstunfähigkeit wegen der vorgebrachten psychosomatischen Beschwerden nicht mehr anerkannt werde. Bei dieser Sachlage war die Beamtin verpflichtet, zumindest einen ernsthaften Arbeitsversuch zu machen. Indem sie sich geweigert hat, dieser Verpflichtung nachzukommen, hat sie zumindest billigend in Kauf genommen, trotz Dienstfähigkeit ihre Pflicht zur Dienstleistung nicht zu erfüllen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 und Abs. 3 BDO.
Gatz
Dr. Dörig