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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.2000, Az.: BVerwG 1 DB 11.00

Verlust der Dienstbezüge bei schuldhaftem nicht genehmigten Fernbleiben vom Dienst ; Pflicht zur schnellstmöglichen Wiederherstellung der Arbeitskraft des Beamten im Interesse des Dienstherrn; Schuldvorwurf an den Beamten bei Vorliegen unterschiedlicher Beurteilungen von Ärzten, wenn er sich einer der Beurteilungen anschließt ; Beweiswert postbetriebsärztlicher bzw. amtsärztlicher Gutachten gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 11.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 28379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.01.2000 - AZ: I BK 9/99

Sonstige Beteiligte

Postbetriebsassistent ...,

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2000
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Gatz und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Postbetriebsassistenten ... werden der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - Frankfurt/ Main -, vom 26. Januar 2000 und der Feststellungsbescheid des Leiters der Niederlassung Produktion Brief Kommunikation Frankfurt der Deutschen Post AG vom 29. September 1999 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Der Leiter der Niederlassung Produktion Brief Kommunikation F. der Deutschen Post AG stellte mit Bescheid vom 29. September 1999 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit vom 25. September 1999 bis auf weiteres mit der Begründung fest, der Beamte sei aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahme des Kreisgesundheitsamts G. vom 15. September 1999 für die von ihm ausgeübte Tätigkeit dienstfähig. Hiergegen wehrte sich der Beamte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Hinweis darauf, daß er aufgrund seiner Dauererkrankung der Wirbelsäule vom 25. September 1999 bis 10. Oktober 1999 ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen sei und danach seinen Dienst wieder aufgenommen habe.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 26. Januar 2000 den angefochtenen Bescheid für den Zeitraum vom 29. September 1999 bis 9. Oktober 1999 aufrechterhalten und sich zur Begründung im wesentlichen auf das postbetriebsärztliche Gutachten vom 23. Juli 1999 und das amtsärztliche Gutachten vom 15. September 1999 gestützt, die beide unter gewissen Einschränkungen von der Dienstfähigkeit des Beamten ausgingen. Das vom Beamten vorgelegte privatärztliche Attest des Orthopäden Dr. W. vom 23. September 1999 enthalte keine neue Diagnose. Den postbetriebsärztlichen bzw. amtsärztlichen Gutachten komme nach ständiger Rechtsprechung ein größerer Beweiswert gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen zu.

3

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde trägt der Beamte vor: Der Vorrang amtsärztlicher Begutachtungen könne im vorliegenden Fall nicht gelten. Die Postbetriebsärztin S. habe ihn am 6. Juli 1999, also etwa zweieinhalb Monate vor dem streitgegenständlichen Vorfall untersucht. Demgegenüber beruhe die privatärztliche Bescheinigung auf einer Untersuchung vom 23. September 1999. Das Gutachten der Amtsärztin vom 15. September 1999 spreche nicht gegen, sondern für seine Auffassung, daß er dienstunfähig gewesen sei, da in ihm nur Ausführungen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit für die Zukunft enthalten seien.

4

II.

Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat Erfolg.

5

Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG festzustellen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

6

Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts ergibt sich die (eingeschränkte) Dienstfähigkeit des Beamten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht aus dem zeitnahen amtsärztlichen Gutachten vom 15. September 1999. In dem Gutachten heißt es, der Beamte wäre grundsätzlich gesundheitlich in der Lage, seinen Dienstverpflichtungen mit den in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Arbeiten nachzukommen, wenn er bereit und willig wäre, seine körperliche Belastbarkeit zu verbessern. Er befände sich seit einem Jahr in ständiger orthopädischer Behandlung, ohne daß subjektiv eine wesentliche Besserung der angegebenen Beschwerden eingetreten sei. Weder die vorliegenden orthopädischen Befundberichte noch die am 14. September 1999 erhobenen klinischen Befunde könnten die demonstrierten Beschwerden objektivieren. Auch eine telefonische Rücksprache mit dem behandelnden Facharzt habe ergeben, daß keine schwerwiegenden Gesundheitsstörungen vorlägen, die eine d a u e r n d e Dienstunfähigkeit begründeten. Im Vordergrund stehe ein massives Übergewicht, das durch die weitgehende körperliche Untätigkeit in den letzten Monaten die Beschwerden sicherlich verstärkt hätte. Eine wirkliche Motivation zur Gewichtsreduktion sei bisher nicht erkennbar. Aus vertrauensärztlicher Sicht werde zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit die Auflage empfohlen, eine stationäre Kurbehandlung mit Gewichtsreduktion und aktivierender physiotherapeutischer Behandlung (vor allem Krankengymnastik) durchzuführen.

7

Aus diesen Formulierungen, zum Teil in hypothetischer Sprachform, ergibt sich nicht, daß der Beamte im streitgegenständlichen Zeitraum dienstfähig war. Sie sind vielmehr so zu verstehen, daß der Beamte für dienstunfähig gehalten wird, die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit jedoch seiner Mitwirkung unter Erfüllung von Auflagen bedarf. Der Beamte hat möglicherweise die sich aus § 54 Satz 1 BBG ergebende Pflicht zur schnellstmöglichen Wiederherstellung seiner Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn (vgl. hierzu Urteil vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 D 13.93 -) verletzt. Die Nichterfüllung entsprechender Auflagen könnte eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 55 Satz 2 BBG darstellen. Auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung der Verlust der Dienstbezüge für sich allein nicht gestützt werden (vgl. Beschluß vom 17. November 1999 - BVerwG 1 DB 32.99 - m.w.N.).

8

Auf die schon längere Zeit zurückliegende Begutachtung der Postbetriebsärztin Dipl. Med. S. allein kann die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ebenfalls nicht gestützt werden. Die Dipl. Med. S. kommt in ihrer formularmäßigen Mitteilung vom 23. Juli 1999 - die Untersuchung fand am 6. Juli 1999 statt - zu dem Ergebnis, es lägen keine gesundheitlichen Bedenken beim Ausschluß folgender Belastungen vor: Heben und Tragen über 20 kg; Nässe, Kälte, starke Temperaturschwankungen; einseitige Körperhaltung (z.B. Überkopfarbeit, Knien, Sitzen, häufiges Bücken). Der Beamte könne vollschichtig in geschlossenen und temperierten Räumen/Hallen bei leichter bis mittelschwerer Arbeit Dienst verrichten. Das Merkmal "im Freien" war nicht angekreuzt. Auch bei dieser Beurteilung erscheint zumindest fraglich, ob der Beamte die von ihm verlangte Tätigkeit als Kraftfahrer ausüben konnte. In jedem Falle kann dem Beamten bei unterschiedlicher Beurteilung von Ärzten, denen - wie hier - grundsätzlich Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen einzuräumen ist, kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, daß er auch aufgrund der amtsärztlichen Beurteilung vom 15. September 1999 im streitgegenständlichen Zeitraum dienstunfähig gewesen sei (vgl. Beschluß vom 16. Februar 1998 - BVerwG 1 DB 10.97 -).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Mayer
Gatz
Prof. Dr. Dörig