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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.03.2000, Az.: BVerwG 1 WB 9.00

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.03.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 9.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
am 1. März 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, dem Bund die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Mit Verfügung vom 16. August 1999 ordnete das Personalamt der Bundeswehr die Versetzung des Antragstellers zum Übungszentrum Gefechtssimulation G. mit Wirkung vom 1. April 1998 und voraussichtlicher Verwendungsdauer bis 31. März 2000 unter Inanspruchnahme einer zbV-Planstelle an. Der Antragsteller legte am 11. Oktober 1999 Beschwerde dagegen ein, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 29. November 1999 zurückwies.

2

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und erklärte, nachdem er zum 1. April 2000 zum Verteidigungsbezirkskommando 66 nach Landshut versetzt worden war, mit Schriftsatz vom 25. Februar 2000 die Hauptsache für erledigt.

3

Er beantragt,

dem Bund die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4

Der BMVg - PSZ III 5 - stimmt der Erledigungserklärung zu und beantragt,

den Kostenantrag zurückzuweisen.

5

II

Der Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist unbegründet.

6

Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist die Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung entfallen und gemäß § 20 Abs. 3 in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 8. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 176.90-, vom 15. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 107.95-, vom 3. März 1997 - BVerwG 1 WB 108.96 - und vom 24. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 5.97 -). Für diese Kostenentscheidung sind sowohl Billigkeitserwägungen als auch der bisherige Sach- und Streitstand maßgebend (vgl. Beschluß vom 7. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 30.72 - <BVerwGE 46, 215 [217]>). Hieran gemessen erweist sich der Antrag des Antragstellers, die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen, als unbegründet. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre nämlich ungeachtet der zum 1. April 2000 verfügten Versetzung des Antragstellers schon deshalb erfolglos geblieben, weil das Begehren, auf einen STAN-Dienstposten versetzt zu werden, schon daran gescheitert wäre, daß es während der bis zum 31. März 2000 befristeten Erprobungsphase des Übungszentrums Gefechtssimulation er G. dort keine STAN-Dienstposten gab. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre deshalb aller Voraussicht nach zurückzuweisen gewesen. Schon aus diesem Grund widerspricht es der Billigkeit, dem Bund die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ganz oder teilweise aufzuerlegen.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg