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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.2000, Az.: BVerwG 1 DB 23.99

Beamter des höheren Dienstes; Feststellung des Verlustes von Dienstbezügen; Schuldhaftes, ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst; Urlaubsantritt ohne entsprechende Bewilligung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 23.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.03.1999 - AZ: IV BK 6/98

In dem disziplinargerichtliches Verfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11.02.2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht B e r m e l und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht M a y e r und Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Regierungsdirektors Dipl.-Ing. Z. gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - München -, vom 25. März 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Präsident des Deutschen Patenamtes stellte mit Bescheid vom 10. Juni 1998 für die Zeit vom 20. bis zum 27. Mai 1997 gemäß § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge des Beamten wegen schuldhaften, ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst fest. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, daß für diesen Zeitraum Urlaub nicht genehmigt gewesen sei.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den angefochtenen Bescheid durch Beschluß vom 25. März 1999 mit der Begründung aufrechterhalten, der beantragte Urlaub des Beamten sei nicht genehmigt worden und der Beamte deshalb im streitgegenständlichen Zeitraum dem Dienst zumindest grob fahrlässig ferngeblieben.

3

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde macht der Beamte geltend, die Vorinstanz habe die besonderen Umstände seines Urlaubsantritts nicht beachtet. Es sei unstreitig, daß er den beabsichtigten Urlaub in den Pfingsferien bereits im April 1997 angemeldet gehabt habe. Nach der Verwaltungspraxis des Deutschen Patenamtes gäbe es kein Formular für eine Anmeldung und für eine Genehmigung des Urlaubs. Es werde lediglich verlangt, daß das Formular "Abmeldung" abgegeben werde. In seiner gesamten bisherigen Urlaubspraxis sei es ausreichend gewesen, daß ein Urlaub mündlich vorangekündigt wurde und dann lediglich die Abmeldung erfolgte. Als ihm sein Vorgesetzter Dr. S. seine - des Beamten - Abmeldung mit dem Vermerk "Kenntnis genommen am 16. Mai 1997 um 14.00 Uhr. Urlaub kann von meiner Seite wegen der kurzfristigen Antragstellung nicht befürwortet werden, da unter dieser Vorgabe eine vernünftige Arbeitsorganisation nicht möglich ist" wortlos ausgehändigt habe, sei Dr. S. von der falschen Voraussetzung ausgegangen, daß die "Antragstellung" kurzfristig sei, obwohl der Urlaub langfristig vorangemeldet gewesen sei. Eine seiner Meinung nach notwendige Ablehnung des Urlaubs sei nicht erfolgt. Aufgrund der geübten Verwaltungspraxis sei er davon ausgegangen, daß sein Urlaubsantrag nunmehr doch in Ordnung gehe. Zumindest sei von einer stillschweigenden Genehmigung auszugehen.

4

Der Beamte trägt weiter vor, er sei auf den kurzfristigen Urlaubsantritt angewiesen gewesen. Er habe in der Vergangenheit seine krebskranke Ehefrau gepflegt. Hierbei habe er sich mit seiner Tochter abgewechselt. Die starke familiäre Belastung habe ihn neben seiner Diensttätigkeit bis an den Rand der Erschöpfung gebracht. Um neue Kraft zu schöpfen, habe er, wenn sich die Gelegenheit ergebe, wenigstens in den Pfingstferien für ein paar Tage sich erholen wollen. In dieser besonderen Situation habe er zumindest entschuldigt davon ausgehen können, daß er seinen Urlaub antreten könne.

5

II.

Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Diese Feststellung ist auch rückwirkend möglich (stRspr, vgl. etwa Beschluß vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 1 DB 17.94 - <Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 5>).

7

Der Beamte ist im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig dem Dienst ferngeblieben. Das Fernbleiben nicht genehmigt. Nur eine wirksame Urlaubsbewilligung hätte den Beamten von seiner Dienstleistungspflicht befreit (Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 D 44.95-, Urteil vom 24. September 1997 - BVerwG 1 D 81.96 - jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dies war nach dem eigenen Vorbringen des Beamten nicht der Fall. Er hat am 16. Mai gegen 15.00 Uhr einen schriftlichen Vermerk erhalten, aus dem sich ergab, daß der Urlaub nicht befürwortet werden könne. Nach diesem Zeitpunkt erfolgte eine ausdrückliche Genehmigung des Urlaubs nicht. Der Beamte hätte deshalb den am 16. Mai 1997 um 14.00 Uhr beantragten Urlaub nicht antreten dürfen.

8

Der Beamte hätte auch aus den Gesamtumständen erkennen können, daß ihm der Urlaub nicht genehmigt worden ist und konnte entgegen seiner Auffassung nicht von einer stillschweigenden Genehmigung ausgehen.

9

Am 16. Mai 1997 wurde der Beamte von seinem Dienstvorgesetzten Dr. S. schriftlich aufgefordert, einen Ergebnisbericht über den Stand bestimmter Arbeiten bis zum 23. Mai 1997 vorzulegen. Anschließend sollte er wöchentlich über die geleisteten Arbeiten und die erzielten Fortschritte berichten. An jenem 16. Mai, einem Freitag, beantragte der Beamte nach Beendigung der Kernzeit um 14.00 Uhr bei Dr. S. mit einem Formular "Abmeldung" Erholungsurlaub vom 20. bis 27. Mai 1997. Der angegebene Urlaubsvertreter hatte den auf dem Formular vorgesehenen Sichtvermerk nicht abgezeichnet. Dr. S. äußerte dem Beamten gegenüber Bedenken gegen eine Urlaubsbewilligung und nahm nach dem Gespräch mit dem Beamten Kontakt mit dem Abteilungspräsident H. auf. Diesem teilte er mit, daß gegen eine Urlaubsbewilligung wegen der am Vormittag erteilten Aufträge, die Priorität hätten, dienstliche Belange sprechen. Abteilungsleiter H. rief den Beamten persönlich an und sagte ihm, daß gegen die Genehmigung des Urlaubs dienstliche Gründe, nämlich die von Dr. S. erteilten Aufträge sprechen und verwaltungstechnische Schwierigkeiten bestehen, einen Urlaub so kurzfristig zu genehmigen. Auch nachdem der Beamte darauf hingewiesen hat, daß er am 16. Mai 1997 mittags einen Flug für den 20. Mai 1997 gebucht habe, sagte ihm Abteilungspräsident H., daß aus seiner Sicht im Hinblick auf dienstlichen und verwaltungstechnischen Belange keine Möglichkeit bestehe den Urlaub zu genehmigen. Der Beamte wies darauf hin, daß er den Flug doch bezahlt habe und ob man sich nicht irgendwie arrangieren könne. Abteilungspräsident H. ließ sich darauf nicht ein.

10

Dr. S. hat nicht bestätigt, daß der Beamte bereits im April 1997 eine Woche Urlaub für nach Pfingsten angekündigt hat. Diesen Urlaub habe der Beamte nie erwähnt. Als er dem Beamten die Urlaubsabmeldung zurückgebracht habe, habe dieser erklärt, er habe nur so kurzfristig buchen können. Abteilungspräsident H. hat nicht bestätigt, er habe den Beamten später noch einmal anrufen wollen.

11

Der Senat hat keine Bedenken, der Sachdarstellung durch die Zeugen Dr. S. und H. auch insoweit zu folgen, als sie entscheidungserheblich von der des Beamten abweichen.

12

Nach den festgestellten Umständen ist der Beamte dem Dienst vorsätzlich ferngeblieben. Er wußte aufgrund der Mitteilung des Zeugen H., daß ihm der Urlaub aus entgegenstehenden dienstlichen und verwaltungstechnischen Gründen nicht genehmigt wird. Für ein vorsätzliches Handeln des Beamten spricht auch seine Einlassung, er habe dem Abteilungspräsidenten H. nach dessen Vorhalt, die Urlaubsabmeldung sei zu spät eingereicht worden, erklärt, er werde den Urlaub jetzt wahrnehmen. Der Urlaub koste 1 800 DM, die er nicht einfach in den Wind setzen werde, um die Emotionen seines Abteilungsleiters zu befriedigen. Unerheblich ist dagegen die mißverständliche Formulierung auf dem Formular, mit dem der Urlaub beim Deutschen Patenamt beantragt wird. Dieses Formular enthält zwar die Überschrift "Abmeldung". Alle sonstigen Merkmale für einen Urlaubsantrag (zuständiges Referat, Beteiligung des Vorgesetzten, Dauer des Erholungsurlaubs, Vertreter, Hinweis auf Dienstunfähigkeit während des Urlaubs, Vermerk über Wiederaufnahme des Dienstes) ergeben sich aus dem Formular. In § 45 der Geschäftsordnung des Deutschen Patentamtes ist geregelt, daß Urlaub rechtzeitig zu beantragen ist und wer über den Antrag entscheidet. Wenn der Beamte angibt, die Geschäftsordnung sei ihm im Laufe seiner Dienstzeit ausgehändigt worden, er habe sie jedoch nicht gelesen und er halte es nicht für erforderlich, einen Urlaub zu beantragen, sondern lediglich einen Urlaub abzusprechen, so befreit ihn diese für einen Beamten des höheren Dienstes befremdliche Verhaltensweise und Auffassung ebensowenig vom Vorwurf vorsätzlichen Handelns wie seine familiäre Belastung durch die Krankheit seiner Ehefrau (zum grundsätzlich vorsätzlichen Handeln beim Fernbleiben vom Dienst ohne Urlaubsbewilligung vgl. OVG Saarland, Beschluß vom 19. Dezember 1997 - 6 W 4/97<DÖD 1998, 121>).

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO.