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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.2000, Az.: BVerwG 9 B 3.00; 9 PKH 3.00; 9 C 2.00

Prüfung von im Abschiebezielstaat vorliegenden Gefahren durch in der Bundesrepublik Deutschland bleibeberechtigte Familienangehörige als alleinige Aufgabe der Ausländerbehörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.2000
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 3.00; 9 PKH 3.00; 9 C 2.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 33380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 16.09.1999 - AZ: 7 L 6372/96
nachfolgend
BVerwG - 23.05.2000 - AZ: BVerwG 9 C 2.00

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

Tenor:

Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihnen wird Rechtsanwalt U. G., St. 8 V, 2... H., als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet.

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. September 1999 wird aufgehoben, soweit es die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG betrifft.

Die Revision wird insoweit zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Den Klägern ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

2

Die Beschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig und begründet.

3

Mit der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG weicht das Berufungsurteil, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, von dem Urteil des Senats vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) ab. Danach ist es allein Aufgabe der Ausländerbehörde zu prüfen, ob Gefahren im Abschiebezielstaat, die sich mittelbar aus der Trennung von in der Bundesrepublik Deutschland bleibeberechtigten Familienangehörigen ergeben können, ein Vollstreckungshindernis begründen (vgl. a.a.O. Leitsatz 2 und UA S. 9 ff.). Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch auf dieser Abweichung.

4

Rechtsmittelbelehrung:

5

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 2.00 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Dr. Paetow
Hund
Richter