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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.05.2000, Az.: BVerwG 9 C 2.00

Abschiebung der Ehefrau eines bleibeberechtigten Ehegatten ; Abschiebungshindernisse bei alleiniger Rückkehr nach Afghanistan

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.05.2000
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 2.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 21818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 16.09.1999 - AZ: 7 L 6372/96
BVerwG - 10.02.2000 - AZ: BVerwG 9 B 3.00; 9 PKH 3.00; 9 C 2.00

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eichberger
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 1999 wird aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verpflichtet.

Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt insoweit der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige paschtunischer Volkszugehörigkeit; die 1956 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der 1981 in Kabul geborenen Klägerin zu 2 und des 1986 ebenfalls in Kabul geborenen Klägers zu 3. Sie kamen im Oktober 1993 auf dem Luftweg nach Deutschland und beantragten Asyl mit der Begründung, daß sie in Kabul nach der Ausreise des Ehemanns und Vaters und eines weiteres Sohnes niemand mehr beschützt habe. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag ab (Nr. 1 des Bescheids) und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 2 und Nr. 3). Gleichzeitig wurde den Klägern die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Nr. 4).

2

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet festzustellen, daß einer Abschiebung der Kläger nach Afghanistan ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG entgegensteht; im übrigen hat es die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Asylbegehren sei offensichtlich unbegründet, weil aufgrund des Bürgerkriegs in Afghanistan politische, d.h. staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung nicht oder jedenfalls nicht landesweit drohe. Den Klägern drohe aber bei einer Abschiebung über den Flughafen Kabul die konkrete Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, weil sie mitten in die Wirren des Bürgerkriegs und zwischen die kämpfenden Bürgerkriegsparteien gerieten. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung auf die Berufung der Beklagten teilweise geändert und die Beklagte verpflichtet festzustellen, daß für die Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans vorliegen; insoweit hat es die Berufung zurückgewiesen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Es hat ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK zu Unrecht zuerkannt, weil den Klägern in Afghanistan aufgrund des fortdauernden Bürgerkriegs keine Mißhandlungen drohten, die von einer staatlichen oder staatsähnlichen Gewalt ausgingen. Ihnen stehe aber Schutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. Dies ergebe sich zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der "Sippenhaft", zumal die Kläger nach der Ausreise des Ehemanns und Vaters noch mehr als zwei Jahre lang unbehelligt in Afghanistan hätten leben können. Sie wären allerdings bei einer Rückkehr in ihrer materiellen Existenz gefährdet, da der Ehemann und Vater in Deutschland Abschiebungsschutz genieße und im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sei. Sie müßten daher allein nach Afghanistan zurückkehren. Nach seiner informatorischen Befragung in der Berufungsverhandlung halte der Senat es für ausgeschlossen, daß er seine Familie freiwillig - unter Verzicht auf seine Aufenthaltsbefugnis - nach Afghanistan begleiten werde. Da auch die übrigen Familienmitglieder Afghanistan verlassen hätten, hätten die alleinstehen- den Klägerinnen zu 1 und zu 3 dort keinen männlichen Schutz mehr. Der Kläger zu 2 sei wegen seines Alters nicht geeignet, der Mutter und Schwester Schutz zu gewähren und ihre Existenz zu sichern. In dieser Lage halte der Senat eine Überlebenschance für die Kläger derzeit nicht für gegeben, nachdem sich die internationalen Hilfsorganisationen weitgehend zurückgezogen hätten und alleinstehende Frauen und minderjährige Kinder allenfalls dann noch Versorgung und Schutz finden könnten, wenn sie über einen familiären oder gruppenmäßigen Rückhalt verfügten. Das sei bei den Klägern nach ihren glaubhaften Angaben nicht der Fall. Der Norden Afghanistans komme als inländische Fluchtalternative nicht in Betracht, weil es bereits an der Möglichkeit fehle, ohne unzumutbare Gefährdung dorthin zu gelangen.

3

Der Beteiligte macht mit der Revision geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - ab, wonach es allein Aufgabe der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren sei zu prüfen, ob sich mittelbar aus der Trennung von in Deutschland bleibeberechtigten Familienangehörigen Gefahren im Abschiebezielstaat ergeben könnten.

4

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und weisen darauf hin, daß das Berufungsgericht in einer späteren Entscheidung zusätzlich mit der Begründung Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt habe, daß wegen des weitgehenden Rückzuges und der eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten der internationalen Hilfsorganisationen in Afghanistan eine hinreichende Versorgung nicht mehr erwartet werden könne.

5

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

6

II.

Die Revision des Beteiligten ist begründet. Die angefochtene Entscheidung verletzt Bundesrecht. Für eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache sind ausreichende tatsächliche Feststellungen nicht getroffen; das Verfahren muß daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

7

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Nur hierzu ist die Zulassung der Revision beantragt und die Revision zugelassen worden. Rechtskräftig abgewiesen ist die Klage, soweit mit ihr die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG sowie die Aufhebung der Abschiebungsandrohung begehrt worden ist.

8

Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 VwGO ausschließlich mit der Begründung verpflichtet, die Kläger wären bei einer Rückkehr nach Afghanistan ohne den Ehemann und Vater "in ihrer materiellen Existenz gefährdet" (UA S. 15), weil sie ohne männlichen Schutz "eine beachtlich wahrscheinliche Überlebenschance derzeit" nicht hätten (UA S. 16). Der Senat versteht diese Ausführungen so, daß das Berufungsgericht damit eine extreme allgemeine Gefahrenlage für die Kläger im Falle einer alleinigen Rückkehr bejaht und ihnen deshalb in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG Abschiebungsschutz zugesprochen hat. Das ist, wie die Revision zu Recht geltend macht und der Senat bereits in seinem Beschluß über die Zulassung der Revision ausgeführt hat, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren (vgl. das Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - NVwZ 2000, 206 = DÖV 2000, 298; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Danach ist das Oberverwaltungsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Prüfung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG für die Kläger, deren Vater und Ehemann Abschiebungsschutz genießt und der über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt, nicht unterstellt werden darf, sie würden zusammen mit dem bleibeberechtigten Ehemann bzw. Elternteil in den Heimatstaat zurückkehren. Ob die Kläger im Falle alleiniger Rückkehr infolgedessen mittelbar trennungsbedingten Gefahren im Abschiebezielstaat ausgesetzt wären, welche ihre Abschiebung unzulässig erscheinen lassen, hat aber nicht das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren nach § 53 AuslG, sondern allein die Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen; erst die Ausländerbehörde hat ggf. Vollstreckungsschutz nach § 55 AuslG zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht hätte schon deshalb die Beklagte nicht verpflichten dürfen, im Asylverfahren die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen solcher mittelbar trennungsbedingter Gefahren festzustellen.

9

Die Berufungsentscheidung scheint zwar davon auszugehen, daß den Klägern in Afghanistan nur deshalb extreme allgemeine Gefahren drohen, weil sie ohne die Begleitung ihres Ehemanns und Vaters dorthin zurückkehren müßten und darum - ohne sonstigen "familiären oder gruppenmäßigen Rückhalt" - nicht überleben könnten. Es hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob ihnen solche Gefahren auch aus anderen Gründen drohen. Der Senat kann deshalb nicht abschließend entscheiden, ob den Klägern Abschiebungsschutz auch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG endgültig zu versagen oder, wie die Kläger unter Hinweis auf eine neuere Entscheidung des Berufungssenats geltend machen, wegen der allgemein verschlechterten Versorgungslage in Afghanistan zu gewähren ist.

Dr. Paetow
Hund
Richter
Beck
Dr. Eichberger