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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.1999, Az.: BVerwG 1 B 65.99

Anforderung an die Zulassung einer Revision; Verfassungsmäßigkeit das im rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetzes geregelte Fütterungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG); Voraussetzungen für das Fütterungs-und Kirrungsverbot im Wald; Sinn und Zweck des Fütterungsverbotes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 65.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 07.07.1999 - AZ: 8 A 10320/99

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Dezember 1999
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Dr. Gerhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 1999 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts für alle Rechtszüge auf je 20 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt.

3

1.

Die Beschwerde wird zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.

4

Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob das in § 28 des rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetzes geregelte "Fütterungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß" ist. Der Gesetzgeber müsse bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Die erwähnte rheinland-pfälzische Bestimmung entziehe dem Kläger auch unter Beachtung der in den Waldgesetzen zum Ausdruck kommenden hohen Bedeutung des Waldes zu Unrecht die Verfügungsbefugnis.

5

Dieses und das weitere Beschwerdevorbringen verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. In der Beschwerdebegründungsschrift wird nämlich nicht den erläuterten Anforderungen entsprechend die - aus Rechtsgründen sich ergebende - Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Problematik herausgearbeitet. Mit einer Beanstandung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung kann die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache nicht dargetan werden. Auch mit den Darlegungen der Beschwerde zu einem angeblichen Verstoß des § 28 LJG gegen die bundesgesetzliche Rahmenvorschrift des § 28 Abs. 5 BJagdG wird die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht aufgezeigt. Der Kläger legt nicht dar, inwiefern § 28 Abs. 5 BJagdG eine Pflicht zur Anpassung des Landesrechts begründet und in bezug auf diese Vorschrift Auslegungszweifel bestehen könnten, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften, sowie weshalb die in Rede stehende Vorschrift des rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetzes mit § 28 Abs. 5 BJagdG unvereinbar sein könnte. Soweit der Kläger der Ansicht ist, die Revisibilität ergebe sich daraus, daß "das bundesrechtliche Rahmengesetz keine Ermächtigungsgrundlage für verfassungswidrige Vorschriften sein kann", verkennt er zum einen das Verhältnis von Rahmengesetzgebung und Landesrecht, das die Revisibilität des Landesrechts nur bei Bestehen einer Anpassungspflicht an das Bundesrecht nach sich zieht. Zum andern genügt für die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht die Behauptung, Landesrecht verstoße gegen vorrangiges Bundesrecht, vielmehr muß die Beschwerde erläutern, inwiefern die Sache klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts aufwirft (stRspr; vgl. Beschluß vom 7. Juni 1996 - BVerwG 1 B 127.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32). Dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gesichtspunkte entnehmen, die auf klärungsbedürftige Fragen der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG führten. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang darlegt, daß die Fütterung durch den Kläger entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gerade nicht der Vermehrung der Schälschäden, sondern als Ablenkungsfütterung deren Verminderung diene, erhebt die Beschwerde eine Verfahrensrüge, auf die noch einzugehen sein wird.

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Die Beschwerde hält darüber hinaus die Frage für klärungsbedürftig, ob § 28 LJG deshalb verfassungswidrig ist, weil das in dieser Vorschrift enthaltene grundsätzliche Fütterungs- und Kirrungsverbot "in system- und gleichheitswidriger Weise durch die Befreiungstatbestände so durchlöchert (wird), daß es völlig strukturlos ist". Zur Begründung verweist die Beschwerde zunächst auf § 28 Abs. 2 Nr. 3 LJG. Wenn das Fütterungsverbot einer zu großen Wilddichte und der Gefahr von Wildschäden entgegenwirken solle, dann sei es nicht einleuchtend, daß nach dieser Bestimmung in den Zeiten gefüttert werden dürfe, in denen die Selektionsfaktoren gerade in Kraft träten, nämlich denen der Winterzeit. Dem Kläger könne auch nicht entgegengehalten werden, eine Ablenkungsfütterung sei deswegen nicht notwendig und daher vom Gesetz grundsätzlich untersagt, weil nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 LJG Wildschäden durch das Anlegen von Daueräsungsflächen vermieden werden könnten. Dies sei gerade beim Kläger, der ein reines Jagdrevier habe, nicht der Fall. Er dürfe nämlich nur Grünflächen und keine Wildäcker anlegen. Daueräsungsflächen, die in der Regel Klee- und Grasanlagen seien, fielen aber gerade in der Winterperiode als Äsungsflächen im Gegensatz zu Wildäckern aus. Somit lasse § 28 Abs. 2 Nr. 4 LJG, der eine Vorschrift zur Vermeidung von Wildschäden sein solle, in der vollen Vegetationsperiode Maßnahmen zu, während in der Winterperiode eine Fütterung mangels Grasbewuchses ausscheide. Diese Logik sei unverständlich.

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Auch mit diesem und dem weiteren Beschwerdevorbringen wird die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht entsprechend den oben erwähnten Darlegungserfordernissen bezeichnet. Es fehlt bereits an der Darlegung der sich - aus Rechtsgründen ergebenden - Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. U.a. wird ein Verstoß der in Rede stehenden landesrechtlichen Vorschriften gegen Bundesrecht nicht hinreichend dargelegt. Unabhängig hiervon setzt sich die Beschwerde nicht mit der - revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden - Auffassung des Berufungsgerichts (UA S. 10) auseinander, daß § 28 Abs. 2 Nr. 3 LJG eine typisierende Regelung enthalte, die während der regelmäßig strengsten Phase des Winters eine Fütterung zur Erhaltung der Wildart ermögliche. Die Darlegungen zu § 28 Abs. 2 Nr. 4 LJG führen auf Einzelheiten des vorliegenden Falles und zeigen nicht auf, daß die angesprochene Problematik der fallübergreifenden Klärung bedarf. Weiter setzt sich die Beschwerde nicht mit der - revisionsrechtlich beanstandungsfreien - Auffassung des Berufungsgerichts auseinander, unter § 28 Abs. 2 Nr. 4 LJG fallende Daueräsungsflächen stellten eine naturnahe Art der Futterbeschaffung dar, was eine Ausnahme vom generellen Fütterungsverbot rechtfertige.

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2.

Die Beschwerde beruft sich weiter auf einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen könne (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sie macht geltend, die Erkenntnis des Oberverwaltungsgerichts, die Fütterung führe zu vermehrten Schälschäden in den fütterungsnahen Einständen, sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Das Berufungsgericht hätte sich hinsichtlich der Frage, ob die Fütterung zu vermehrten Schälschäden oder als Ablenkungsfütterung zu verminderten Schälschäden führe, eines Sachverständigen bedienen müssen. Wäre dieser zu der Auffassung gelangt, die vom Kläger erstrebte Ablenkungsfütterung würde zu weniger Schälschäden führen, könne nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsurteil anders ausgefallen wäre.

9

Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde nicht ersichtlich, daß die Revision wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen ist. Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich die nötige Sachkunde zutraut. Es verletzt seine Aufklärungspflicht nur, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (vgl. z.B. Beschluß vom 4. Mai 1990 - BVerwG 1 B 82.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 124). Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerdebegründung nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch einen entsprechenden Sachvortrag auf. Dafür ist übrigens auch nichts ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsurteil (UA S. 9) dargelegt, mit dem Fütterungsverbot verfolge der Gesetzgeber den Zweck, eine Vermehrung des Schalenwildes über das gewünschte Maß hinaus und die dadurch bedingte Zunahme der Wildschäden zu verhindern; es bezieht sich insoweit auf die Kommentierung des Bundesjagdgesetzes von Lorz/Metzger/Stöckel (Jagdrecht/Fischereirecht, 3. Aufl. 1998, § 28 BJagdG Rn. 7 unter Hinweis auf die Gesetzesmotive zu § 28 Abs. 5 BJagdG). Aus der dort vertretenen Auffassung, daß Wildfütterungen nur aus Gründen des Tierschutzes und der Wildschadensverhütung in Betracht kommen, nicht aber um Fremdenverkehrs-Attraktionen zu schaffen oder gar Wild anzulocken, kann nichts zugunsten der von der Beschwerde vertretenen Ansicht hergeleitet werden. Gemeint sind nämlich ersichtlich die Voraussetzungen, unter denen Wildfütterungen ausnahmsweise zulässig sein sollen. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf eine Abhandlung zum Landesjagdgesetz (Schaefer, Gemeinde und Stadt 1997, 146, 148) weiter ausgeführt, das Füttern des Schalenwildes setze die natürlichen Selektionsfaktoren außer Kraft, führe zu einer nicht am natürlichen Lebensraum orientierten Wilddichte und vergrößere dadurch die Gefahr von Wildschäden, und zwar allgemein sowie ganz speziell in den fütterungsnahen Einständen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, daß das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat.

10

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts für alle Rechtszüge auf je 20 000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das mit der Klage für die künftigen Jagdjahre verfolgte Interesse des Klägers, Wildschäden in seinem Jagdrevier zu begrenzen, ist nach der Einschätzung des Senats mit dem von den Vorinstanzen festgesetzten Betrag von 8 000 DM zu niedrig bewertet. Der Senat hält nach seinem Ermessen einen Wert von 20 000 DM für angemessen. Die Wertfestsetzungen der Vorinstanzen waren dementsprechend zu ändern.

Meyer
Mallmann
Gerhardt