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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.1999, Az.: BVerwG 1 DB 31/99

Verlust der Dienstbezüge für einen bestimmten Zeitraum; Fernbleiben vom Dienst unter Berufung auf eine privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Höherer Beweiswert einer amtsärztlichen Untersuchung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 31/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDH - 23.06.1999 - AZ: XV BK 5/99

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

Prozessführer

Posthauptschaffner ...

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. November 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Vormeier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Posthauptschaffners ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - Regensburg -, vom 23. Juni 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Leiter der Niederlassung Briefpost ... der Deutschen Post AG stellte mit Verfügung vom 22. Januar ... den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für den Zeitraum vom 24. Dezember ... bis einschließlich 17. Januar ... fest und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Der Beamte sei in der Zeit vom 24. Dezember ... bis zum 17. Januar ... dem Dienst unter Berufung auf privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ferngeblieben. Amtsärztliche Untersuchungen am 28. September ..., am 23. November ... und am 12. Januar ... hätten hingegen seine Dienstfähigkeit ergeben. Den sich auf den Zeitraum vom 23. Dezember ... bis zum 22. Januar ... beziehenden privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen komme gegenüber den amtsärztlichen Stellungnahmen ein geringerer Beweiswert zu. Da der Beamte in dem hier in Rede stehenden Zeitraum dem Dienst schuldhaft ferngeblieben sei, sei insoweit der Verlust der Dienstbezüge festzustellen.

2

Gegen diese Verfügung hat der Beamte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Obwohl er bis zum 22. Januar ... krankgeschrieben gewesen sei, habe er bereits am 18. Januar ... den Dienst wieder aufgenommen. Das verdeutliche, daß er gewillt sei, seiner Dienstleistungspflicht Rechnung zu tragen.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 23. Juni 1999 die angefochtene Verfügung aufrechterhalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Beamte sei in dem in Rede stehenden Zeitraum dem Dienst ungenehmigt schuldhaft ferngeblieben, was sich aus der Feststellung seiner Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt ergebe. Amtsärztlichen Feststellungen komme Vorrang gegenüber privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu.

4

Der Beamte hat rechtzeitig Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Er sei im fraglichen Zeitraum dienstunfähig gewesen. Eine am 20. September ... unter Herbeiziehung eines Nervenarztes durchgeführte amtsärztliche Untersuchung werde seine Dienstunfähigkeit ergeben.

5

II.

Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

6

Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Diese Feststellung ist auch rückwirkend möglich (stRspr, z.B. Beschluß vom 30. August 1995 - BVerwG 1 DB 9.95 -), so daß die Verfügung vom 22. Januar ... zulässigerweise den zurückliegenden Zeitraum vom 24. Dezember ... bis einschließlich 17. Januar ... erfassen konnte.

7

Der Beamte ist in dem von der streitigen Verfügung umfaßten Zeitraum ohne rechtfertigenden Grund schuldhaft dem Dienst ferngeblieben.

8

1.

Der Senat ist aufgrund der Feststellung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt zu der Überzeugung gelangt, daß der Beamte trotz entgegenstehender privatärztlicher Stellungnahmen dienstfähig war. In dem Gutachten der Abteilung Gesundheitswesen des Landratsamtes ... vom 12. Januar ... hat der Amtsarzt, ..., aufgrund der Untersuchung des Beamten am selben Tag dargelegt, objektivierbare Erkrankungen, die langdauernde Krankschreibungen oder Dienstunfähigkeit zur Folge hätten, hätten nicht festgestellt werden können. Der Amtsarzt hatte bereits früher den Beamten mehrmals untersucht, zuletzt am 23. November ..., und hierbei dessen Dienstfähigkeit festgestellt. Zu seinem Schreiben vom 24. November ... an die Niederlassung Briefpost in ... hat er ausgeführt, daß Erkrankungen, Behinderungen oder andere gravierende Leiden, die eine Dienstunfähigkeit zur Folge hätten, nicht bestehen würden. Eine Wiederaufnahme des Dienstes sei bei dem vorliegenden Leiden möglich und zumutbar. Die nervenärztlichen Stellungnahmen seien aus amtsärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Da keine neue Erkrankung geltend gemacht wird, ist diese Beurteilung für den Zeitraum der Verlustfeststellung weiterhin maßgeblich. Nach der Beurteilung des Amtsarztes war der Beamte gesundheitlich in der Lage, seiner Dienstleistungspflicht nachzukommen.

9

Die von dem Internisten und Rheumatologen ... erteilten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 23. Dezember ... und vom 8. Januar ..., die sich auf den Zeitraum vom 23. Dezember ... bis zum 22. Januar ... beziehen, rechtfertigen nicht die Annahme, der Beamte sei dienstunfähig gewesen. Diesen privatärztlichen Äußerungen kommt kein entscheidender Beweiswert zu. Sie stehen im Widerspruch zu den Feststellungen des Amtsarztes vom 24. November ... und 12. Januar .... Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt amtsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich größerer Beweiswert zu. Hierfür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend (z.B. Urteil vom 25. November 1998 - BVerwG 1 D 19.97 - m.w.N.; Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 D 81.97 - m.w.N.). Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert beizumessen ist, mag ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann hingegen eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Hinzu kommt folgendes: Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen der Patienten zu ihm zu erhalten, kann ein Amtsarzt von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig seine Beurteilung angeben. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch dem Amtsarzt ein höheres Gewicht.

10

Hinzu kommt, daß sich die von dem Beamten überreichten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 23. Dezember ... und vom 8. Januar ... in der Feststellung erschöpfen, der Beamte sei arbeitsunfähig. Stehen privatärztliche Beurteilungen der Dienstfähigkeit eines Beamten im Widerspruch zu bereits vorgenommenen amtsärztlichen Feststellungen, kann den privatärztlichen Bewertungen nur dann maßgeblicher Beweiswert zukommen, wenn im einzelnen dargelegt wird, warum der Beamte aus Sicht des Privatarztes und entgegen der Beurteilung des Amtsarztes dienstunfähig ist (stRspr, z.B. Beschluß vom 26. März 1998 - BVerwG 1 DB 1.98 - m.w.N.; Beschluß vom 15. September 1999 - BVerwG 1 DB 40.98 - m.w.N.).

11

Der Beamte vermag sich für die von ihm behauptete Dienstunfähigkeit auch nicht auf das anläßlich der amtsärztlichen Untersuchung am 20. September ... im Auftrag gegebene neurologisch-psychiatrische Fachgutachten zu berufen. Wie der Stellungnahme des Arztes der Abteilung Gesundheitswesen des Landratsamts ..., vom 26. Oktober ... zu entnehmen ist, enthält das Fachgutachten von ... vom 18. Oktober ... keine Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit des Beamten in dem hier interessierenden Zeitraum.

12

2.

Der Beamte ist dem Dienst auch schuldhaft ferngeblieben.

13

Er hat zumindest bedingt vorsätzlich die Voraussetzungen von § 9 Satz 1 BBesG erfüllt. Bereits in den Schreiben vom 11. November ... und vom 25. November ... hatte ihn die Niederlassung Briefpost in ... auf den Vorrang amtsärztlicher Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten und auf die Möglichkeit der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge im Fall des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst hingewiesen. In dem an den Verfahrensbevollmächtigten des Beamten gerichteten Schreiben vom 10. Dezember ... hatte die Niederlassung angekündigt, daß sie privatärztliche Gutachten nicht mehr anerkennen werde. Nachdem der Beamte gleichwohl unter Hinweis auf privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dem Dienst ferngeblieben war, stellte der Leiter der Niederlassung mit Verfügung vom 21. Dezember ... den Verlust der Dienstbezüge vom 1. Dezember ... bis einschließlich 14. Dezember ... fest und wies erneut auf den Vorrang amtsärztlicher Gutachten sowie darauf hin, daß dem Beamten mitgeteilt worden sei, ein Fernbleiben vom Dienst unter Berufung auf privatärztliche Bescheinigungen werde nicht mehr geduldet. Angesichts dieser deutlichen Hinweise hat der Beamte erkannt, daß er sich nicht auf die Vorlage privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlassen durfte. Der Beamte hat zumindest billigend in Kauf genommen, dem Dienst ungerechtfertigt fernzubleiben.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO.

Bermel
Gödel
Vormeier