Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1999, Az.: BVerwG 1 B 68.99
Revisionszulassung wegen der Möglichkeit der Klärung der Reichweite bundesrechtlicher Vorgaben bei der Genehmigung der Veranstaltung einer nicht gewerblichen Lotterie als grundsätzliche Rechtsfrage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 68.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 12.06.1998 - 10 A 163/98
- OVG Niedersachsen - 09.06.1999 - AZ: 11 L 5445/98
- nachfolgend
- BVerwG - 29.06.2000 - AZ: BVerwG 1 C 26/99
Rechtsgrundlage
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. November 1999
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Dr. Gerhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Juni 1999 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Reichweite der bundesrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Grundrechte bei der Genehmigung der Veranstaltung einer nicht gewerblichen Lotterie beitragen.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 26.99 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Hahn
Gerhardt