Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1999, Az.: BVerwG 1 WB 41.99
Anfechtung einer Versetzungsverfügung durch einen als Rechtsextremist eingestuften Soldaten; Wiederherstellung der Ehre als Rehabilitierungsinteresse; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Mitgliedschaft eines Soldaten in der Partei DIE REPUBLIKANER
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.09.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 41.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 32626
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Nr. 5 Buchst. g Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1998 (VMBl S. 76)
- § 17 Abs. 1 WBO
- § 17 Abs. 3 WBO
- § 21 Abs. 1 WBO
Fundstellen
- BVerwGE 111, 22 - 25
- DVBl 2000, 501 (amtl. Leitsatz)
- DokBer B 2000, 57-59
- DÖV 2000, 122-123
- NVwZ 2000, 80-81 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWeherr 2000, 83-87
- NZWehrr 2000, 82-83
- ZBR 2000, 167-168
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerwG - 14.09.1999 - AZ: 1 WB 40.99
Weitere Verbundverfahren:
BVerwG - 14.09.1999 - AZ: 1 WB 42.99
Amtlicher Leitsatz
Dem Vorgesetzten steht hinsichtlich der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten ein Beurteilungsspielraum zu.
- Bestätigung und Fortführung von BVerwGE 83, 251[BVerwG 26.11.1986 - 1 WB 117/86] -
Der Bundesminister der Verteidigung handelt nicht rechtsfehlerhaft, wenn er für die Tätigkeit als Hörfunkredakteur bei einem bundeswehreigenen Rundfunksender verlangt, daß die in diesem Bereich eingesetzten Soldaten uneingeschränkt auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stehen und jederzeit für deren Erhaltung eintreten.
Die von innerer Überzeugung getragene Mitgliedschaft eines Soldaten in der Partei DIE REPUBLIKANER begründet Zweifel an seiner Verfassungstreue und stellt einen Eignungsmangel für die Verwendung als Redakteuroffizier in einer Rundfunkkompanie dar.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Brigadegeneral Bernd und Oberleutnant Jordan als ehrenamtliche Richter
am 14. September 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
Der Antrag wird zurückgewiesen.